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sascha10
18.09.2007, 11:00
Hallo ans Forum,

ich habe mal wieder Probleme mit meiner Sachbearbeiterin.
Ich hatte gestern einen Termin bei ihr.
Um es kurz zu erklären legete sie mir einen Eingliederungsvereinbarung vor die ich unterschreiben solle.
Die wollte ich aber nicht direkt tun sondern wollte sie mitnehmen und mir genau durchlesen.
Daraufhin schikte sie mir heute das ganze direkt per Post.

Oben steht:

Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Sozialgesetzbuch ( SGB II )
Eratz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt


Nun meine Fragen:

Ist das alles rechtesn was dort drinsteht,da ich ja nix unterschrieben habe bisher.??
Und ist das ganze schon Wirksam auch wenn ich nun Wiederspruch dagegen einlege oder wird das dann erst nach dem Wiederspruch wirksam?

Danke im voraus und grüße

fragi
18.09.2007, 11:10
Hallo sascha10,


Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Sozialgesetzbuch ( SGB II ) "Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen"

Das verbirgt sich dahinter... zustande gekommen wäre sie ja vielleicht, aber nicht einseitig wie es deine Sachbearbeiterin wollte.

Ich würde dazu einen Widerspruch schreiben, und darauf eingehen, dass du eine Eingliederungsverinbarung abschließen wolltest, deine Sachbearbeiterin aber nicht bereit war wie im §15 SGB II gefordert diese auf deinen Fall zu individualisieren sondern den "vordruck" nehmen wollte.

Bissl ausgeschmückt und Rücknahme des verwaltungsaktes und "neuverhandlung" mit der SB. So würd ichs machen.

Weise auch noch auf dieses urteil (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=49769) hin :)

sascha10
18.09.2007, 11:15
Vielen Dank schonmal für deine Antwort.
Nun noch die frage wenn ich nun Wiederspruch einlege, ist die vereinbarung dann wirksam oder erst dann wenn über den Einspruch entschieden wurde?

Codeman
18.09.2007, 11:45
Meines erachtens hat der Widespruch bei einer EV eine aufschiebende Wirkung,da es sich nicht um leistungen der grundsicherung handelt sondern um ein anderen fachbereich.

MfG
Codeman

sascha10
18.09.2007, 11:49
Vielen Dank..
Mal abwarten ob noch jemand was dazu weiss.
Habe es ja erst heute Morgen bekommen kann ja mal noch 2 Tage warten mit dem Wiederspruch.

sascha10
18.09.2007, 15:48
Also ich habe da mal noch eine Frage.
Ich soll mich bis zum 08.10 bei einem Job Center melden so steht es hier in der vereinbarung per Verwaltungsakt.
Die wichtige frage ist nun wie geht es weiter nachdem ich Widerspruch eingelegt habe?
Ist dies was in der vereinbarung steht dann unwirksm bis über den Einspruch entschiden wurde oder muss ich dann trotz allem alles das erfüllen was in der Vereinbarung steht?

einsamer Wolf
18.09.2007, 16:47
Meiner Meinung nach nicht, denn du Widersprichst ja dieser und somit ist der Inhalt dieser auch unwirksam, bis über deinen Widerspruch entschieden wird.

StephanK
18.09.2007, 16:48
Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches sehe ich ein wenig anders als Codeman, nämlich zwiegespalten.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hatEs wird also deutlich unterschieden zwischen Leistungen der ARGE und Bemühungen des Hilfebedürftigen. Das muss auch dann gelten, wenn der Inhalt einer "geplatzten" EV durch Verwaltungsakt durchgesetzt wird.

Die Bestimmung, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__39.html)), beschränkt sich aber auf Verwaltungsakte, die über Leistungen entscheiden, d.h. sie erstreckt sich nicht auf Verwaltungsakte, die Pflichten auferlegen.
Wenn - wie bei Dir - ein Verwaltungsakt entweder beides oder nur Pflichten enthält, tritt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches meiner Meinung nach jedenfalls dann ein, wenn und soweit es um Pflichten geht und Leistungen nicht betroffen sind. Das bedeutet umgekehrt: Hinsichtlich Deines Alg II hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, aber sehr wohl hinsichtlich Deiner Pflichten.

Aber letztlich ist das ein Streit um "Kaisers Bart", denn die Meldepflicht besteht auch ohne EV aufgrund Gesetzes. Deswegen solltest Du den Termin in jedem Fall wahrnehmen.

Der wirklich wichtige Punkt wird eher sein, ob demnächst noch eine Sanktion kommt, und damit rechne ich eigentlich wegen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html).

Deswegen stellt sich die Frage, ob überhaupt (schon) Anlass war, die geplante EV durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen, denn das Gesetz sieht das nur vor, wenn eine EV "nicht zustande kommt" (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Das darf nicht vorschnell angenommen werden, denn wie Codeman schon ausgeführt hat, soll eine Eingliederungsvereinbarung Ergebnis eines Aushandelungsprozesses sein - und dieser braucht nun mal etwas Zeit, denn nicht jeder kann sofort einen ihm fixfertig vorgelegten Entwurf komplett erfassen und seine Folgen einschätzen. Es war also nicht richtig, Dein "Bedenkzeit-ausbitten" als Ablehnung zu deuten.
Außerdem darf allein deswegen, weil der Inhalt der vorgesehenen EV als Verwaltungsakt erlassen wurde, eine Sanktion erfolgen, siehe den Gerichtsbeschluss hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=55527).

Zum anderen setzt eine Sanktion voraus, dass der Alg II-Bezieher sich weigert, ein ihm angebotene EV abzuschließen. Eine Weigerung ist aber eine endgültige und unbedingte Ablehnung, während Du lediglich Dir Bedenkzeit ausgebeten hattest. Es ist aber nirgends vorgeschrieben, dass man eine EV nur sofort nach Vorlage des Entwurfes entweder annehmen oder ablehnen könne. Die Alg II-Träger verfahren zwar leider oft nach diesem "Vogel-friß-oder-stirb"-Prinzip, aber das ist nicht vom Gesetz gedeckt.

Marsleuchte
18.09.2007, 21:13
Guten Abend Zusammen,

ist ja nett dass mal das Thema EnV nochmals aufgegriffen wurde.
Also ich schildere mal das ganze wie ich es gehandhabt hatte.
Ich sollte auch eine Eingliederungsvereinbarung ( EnV) unterschreiben und hatte um eine Abänderung in 2 Punkten gebeten und um die Aufnahme eines weiteren den mir kürzlich Stephan hier in einen Beitrag eingestellt hatte.
Ich muß dazu sagen das ich immer betont hatte, das ich nichts gegen eine EnV habe aber diese doch auch so gehandhabt wird wie es vorgesehen ist. Beide Parteien können eine EnV individuell auf den Klienten anpassen weil sie eine Art " freiwilliger " Vertrag ist.
Meine Bitte mit der Abänderung wurde natürlich unbeachtet gelassen und weiterhin darauf gedrängt eine Unterschrift " freiwillig " zu leisten.
Nach langem durchforsten des Internets bin ich auf die Lösung gestoßen, ich habe einen sehr langen Widerspruch gegen diese EnV eingelegt, obwohl dieses ja aus rein rechtlicher Sicht nicht möglich ist weil Sie ja ein " freiwilliger" Vertrag ist und habe somit meine Sachbearbeiterin absichtlich in die Ecke gedrängt mir einen Verwaltungsakt aufzubrummen. Wie gesagt so getan ist dann der ersehnte Beschluss samt Kürzung gekommen.
Ich habe dann meinen Anwalt angerufen weil ich ja jetzt von der rechtlichen Seite her die Möglichkeit hatte hier einen Widerspruch einzulegen.
Der meinte nur nach kurzer Erklärung von mir und dem durchsehen des Schriftwechsels " das haben Sie ja richtig clever eingefädelt " und hat gegen die Kürzung und den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt weil ich ja nicht gesagt habe das ich eine EnV nicht unterschrieben will.
Mir geht es hier nur darum, wenn schon die Möglichkeit besteht das hier beide Seiten das Ding anpassen können, dann sollte es auch so gemacht werden und nicht das man der Willkür einzelner Sachbearbeiter ausgesetzt ist.

Marslicht

sascha10
18.09.2007, 22:37
ersteinmal Vielen Dank für die Antworten.
Leider muss ich sagen das ich den ganzen § wirrwar nicht ganz verstehe,obwohl Stephan es schon sehr gut erklärt hat.
Es ging also darum das ich gestern eine Eingliederung unterschreiebn sollte und zu Sachbearbeiterin sagte das ich dies nicht direkt machen würde , sondern mir eine Bedenkzeit erbitte.
Dies wollte sie anscheinend nicht und sagte das sie mir diese dann per Verwaltungsakt zukommen lassen würde und dann müsste ich es annehmen ob ich will oder nicht..O - Ton :.!!

Und heute war das ganze schon per Einschreiben da.
Nun ist die frage wie solte ich weiter vorgehen??
Denn ich habe ja nie gesagt das ich diese Sache nicht unterschreibe , halt nur nicht direkt und sofort .

Stephan es geht in der vereinbarung nur um meine Pflichten nicht um Leistungen

Danke schonmal

StephanK
18.09.2007, 22:54
Denn ich habe ja nie gesagt das ich diese Sache nicht unterschreibe , halt nur nicht direkt und sofort.Unterschreiben kannst Du auch weder noch brauchst Du es, weil jetzt einseitig ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Deine Steuerbescheid oder einen Strafzettel unterschreibst Du ja auch nicht.

Du wirst Dir überlegen müssen, ob Du gegen den Bescheid Widerspruch erhebst. Meiner Meinung nach wäre das allein schon deswegen sinnvoll, weil - wie zuvor beschrieben - eine Sanktion kommen wird und Du Dich schon im Vorfeld gegen diese Sanktion "in Stellung bringen" solltest.

sascha10
18.09.2007, 22:57
Ok dann werde ich das einmal tun.
Mal sehen was da dann passiert.
Muss nur mal sehen wie ich das dannmachen werde?
Gibt es da irgendwelche Vordrucke?
Ich versuche einmal die wichtigen Blätter zu scannen und hier reinzubekommen.
Eventuell hilft das ja auch anderen.

Betroffener
18.09.2007, 23:10
Sehr zu empfehlen ist auch dieses Dokument der Bundesagentur für Arbeit zum Thema (das sollte man den SB in den ArGen - zumindest symbolisch - um die Ohren hauen oder auch schenken):

28/06 - Anforderungen an die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II)) (PDF, 24 KB) (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Anforderung-Eingliederungsvereinbarung.pdf)

Da steht drin, wie es ablaufen soll.

Viel Erfolg

fragi
19.09.2007, 08:39
denn wie Codeman schon ausgeführt hat, soll eine Eingliederungsvereinbarung Ergebnis eines Aushandelungsprozesses sein

war das wirklich Codeman? :traeumweiter:

Gibt es da irgendwelche Vordrucke?

Nein, kannst du formlos machen, einfach mit Betreffzeile Wiederspruch gegen Einglv vom xx.xx.xxxx

Dann ich widerspreche weil....

Denke das wäre noch schöner wenns noch Vordrucke für nen Widerspruch gibt... :engel:

Codeman
19.09.2007, 10:19
Wenn du Widerspruch erhebst,kannst du gleich noch deine eigene erstellte Eingliederungsvereinbarung mit dran hängen.Damit signalierst du das du durchaus willig bist eine EV abzuschließen.

Nur sollten dort deine eigenen Vorstellungen drin stehen,was du dir von der Arge wünschst sowie was du bereit bist im Gegenzug zu leisten

Bsp:

Arge muss:

-5 berufsbezogene,entsprechend an der Qualifikation gemessene Vermittlungsvorschläge pro Monat schicken

Du musst:

- 5 bewerbungen pro monat....

etc.

MfG
Codeman

sascha10
19.09.2007, 11:38
Ok ich werde das ganze dann nun einmal schreiben un denen per Einschreiben zukommen lassen.
Aber nun weiss ich immernoch nicht was mit den Terminen die in der EVb stehen.
Muss ich dann nun wahrnehmen oder nicht?

Da steht also drin :

Herr XXX wird sich am 08.10.2007 ( spätestens innerhalb der nächsten 5 Tage ) beim Bewerberzentrum " Job Treff " vorstellen.

Ich verstehe das Beamtendeutsch leider nicht so ganz.
Wann muss ich nun dahin ab dem 08.10.2007 oder in den nächsten 5 Tagen??

StephanK
19.09.2007, 12:02
Das ist nicht Beamtendeutsch, sondern schlechtes Deutsch. Ich verstehe es so, dass ein Zeitraum vom 8. bis zum 12. gemeint sein soll, aber eigentlich schließen die Formulierungen "am soundsovielten" und "spätestens am ..." einander aus. Frag lieber nach, denn es ist wirklich nicht ganz eindeutig.

sascha10
20.09.2007, 10:32
So Widerspruch ist seit gestern per Einschreiben unterwegs.
Mal sehen was passiert.
Ich habe auch meiner so vorschnellen Sachbearbeiterin einmal geschrieben was mit diesem Satz gemeint war.
Bisher keine Antwort,aber wehe die wollen was von dir und die Antwort kommt nicht schnell genug.
Werde auf jeden fall weiter berichten

restart
20.09.2007, 17:37
Hallo Leute,

Die Eingliederungsvereinbahrung als Verwaltungsakt ist und bleibt gültig bis zur Aufhebung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung vor dem Sozialgericht. Die Aufschiebende Wirkung muss per einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden. Begründung wäre ja das man nicht verhandelt hat und es verweigert wurde die EV zum überdenken mitzugeben.

Aber noch viel Wichtiger ist, dass die Folge des Erlasses als Verwaltungsakt sein kann, dass eine Sanktion erhoben wird. Ob dies nun rechtens ist oder nicht.

Das vorgehen ist dann so, du wirst eine Anhörung bekommen, besteh dabei auf schriftlich um später Nachweise vor Gericht zu haben. Sollte man dich zwischenzeitlich einladen, kann es passieren dass die das als Anhörung werten wollen. Bleib hat und besteht auf schriftlich, lass dir auch einen Ausdruck von ihren Gesprächsnotizen geben, die sie da immer in ihren PC tippen. Den Anspruch hast du. Und du solltest wissen was da drin steht.

Nach der Anhörung kommt eventuell der Sanktionsbescheid. Widerspruch bei der ARGE einlegen und dann sofort zum Sozialgericht auch hierfür die Aufschiebende Wirkung per einstweilige Anordnung beantragen. Die Begründungen sind bei beiden Sachen dieselben doch sind es zwei verschiedene Verwaltungsakte gegen die du einzeln vorgehen musst.

Mit etwas Glück, nimmt die ARGE die Eingliederungsvereinbarung nicht zurück und du hast bis zur Gerichtentscheidung Ruhe vor einer neuen, da du keine weitere schließen muss auch wenn die jetzige dann schon abgelaufen ist. Sollten sie die doch zurücknehmen, dann verhandle in deinem Interesse, damit nur Sachen drinstehen mit denen du leben kannst. Es ist ein zivilrechtlicher Vertrag und kann ausgehandelt werden.

Marsleuchte
20.09.2007, 20:09
Ich muß sagen dass dieses hier mal echt genial ist, das hätte ich früher gebrauchen könne, aber kann ich somit dem Rechtsanwalt beim Verhandeln mit hinzu geben als Grundlage.
Aber große Hoffnung mache ich mir da nicht das Sie drauf angehen denn das wäre ja " eine Hand wäscht die andere" !!!
Und welcher SB halst sich noch zusätzlich Arbeit auf, wenn sie nicht einmal in der Lage sind Ihren Aufklärungspflichen nachzukommen.


Arge muss:
-5 berufsbezogene,entsprechend an der Qualifikation gemessene Vermittlungsvorschläge pro Monat schicken
Du musst:
- 5 bewerbungen pro monat...
MfG
Codeman

Gruß Marslicht

sascha10
21.09.2007, 10:12
So also muss ich nun doch einmal fragen.
Ich habe nun den Widerspruch dagegen eingelegt was muss ich nun weiter tun?
Habe nämlich echt keine Ahnung wie das nun weitergehen soll hier in der Sache,und das nur weil die Sachbearbeiterin nun einmal schnell war und direkt den verwaltungsakt geschickt hat.
Eigetnlich ne Frechheit sowas.

StephanK
21.09.2007, 10:40
Ich habe nun den Widerspruch dagegen eingelegt was muss ich nun weiter tun?Bezüglich des Widerspruchsverfahrens: gar nix außer abwarten.
Die eigentliche Frage ist aber, ob Du Pflichten erfüllen musst, die in dem Bescheid festgelegt sind. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=44413) ist das nicht so, aber endgültig geklärt ist diese Frage leider noch nicht.

Als vorsichtiger Mensch würde ich deswegen die in dem Bescheid festgelegten Pflichten trotz des Widerspruches erfüllen, wenn das durchführbar ist, also z.B. bei diesem "Job Treff" aufkreuzen. (Achte darauf, dass Dein Besuch dort dokumentiert wird!)

sascha10
21.09.2007, 10:43
Das werde ich dann einmal tun.
bricht mir ja kein Zacken aus der Krone wenn ich da mal hingehe.
So aber zu dem einen Satz ein paar beiträge oben.

Herr xxx wird sich am 08.10.2007 ( spätestens innerhalb der nächsten 5 tage ) beim Bewerberzentrum usw melden habe ich eine e Mail an meine Sachbearbeiterin geschrieben sie solle mir bitte diesen Satz genau erklären.
Heute kam Post von ihr.
Darin befand sich ledeglich ein Flyer des Job Centers aber keine Antwort auf meine frage,nun bin ich genauso weit wie vorher.

StephanK
21.09.2007, 10:50
Wie schon geschrieben: ich verstehe das als den Zeitraum zwischen 8. und 12. (also irgendwann in der 41. Kalenderwoche); wenn nicht gerade etwas wichtiges dagegen spricht, geh dort halt am 8. hin, und Du bist auf der sicheren Seite...

sascha10
21.09.2007, 10:52
Ja werde das auch tun,aber trotzdem sollten sie dann auf nachfrage sowas erklären.
Aber mal ne andre Sache.
Meine SB weiss das ich noch ins KH muss um operiert zuwerden.
Wie sieht es aus wenn ich dann daheim bin und nen Krankenschein habe?
Dann kann ich dort ja nicht hingehen.

StephanK
21.09.2007, 10:59
Wie sieht es aus wenn ich dann daheim bin und nen Krankenschein habe?
Dann kann ich dort ja nicht hingehen.Vorsicht - das lässt sich so allgemein nicht sagen. Der "Krankenschein" (Du meinst höchstwahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung) bescheinigt Dir eben nur, dass Du nicht arbeiten kannst. Arbeiten ist aber etwas anderes als z.B. zu einer Informations-Veranstaltung zu gehen und dort nur zuzuhören.

Es geht dann schon um die Einzelheiten, also z.B. darum, ob Du bettlägerig bist und/oder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt laufen kannst. Das musst Du Dir ggf. vom behandelnden Arzt detailliert bescheinigen lassen, also etwa so: "Herr Sascha ... benötigt wegen Rekonvaleszenz nach einer ...-Operation absolute Bettruhe im Zeitraum vom ... bis ... 2007."

sascha10
21.09.2007, 11:02
Na zum Glück habe ich gefragt.
Ich habe Schrauben im Wadenbein die raus müssen und da sich etwas entzündet hat eilt es nun.
Also gehen ist danach nicht viel drin.
Aber das wird der Arzt schon machen.

restart
21.09.2007, 11:44
Also zu deiner E-Mail müssen die glaube ich antworten, da sie die ja nicht als zugegangen ansehen müssen (Beweispflicht) und deine Unterschrift in einer E-Mail ist, so weit ich weis, nicht rechtssicher. Ein Fax wird da übrigens anerkannt. Zum Anderen haben die doch 3 Monate Zeit auf deine Schreiben zu Antworten.

Was den Krankenschein angeht, ist es wirklich Auslegungssache. Man könnte ja auch erklären das man mit seiner Krankheit so selbstbeschäftigt sein das man einer Info- Veranstaltung nicht folgen kann. Ist aber dann sehr von der Guten Laune der SB abhängig bzw. dann später vom Gericht.

Richtig ist das man auf Nummer sicher gehen sollte, also wenn möglich hingehen. Bei uns in der Gegend ist die ARGE sehr eisern, heißt sich versuchen alles mit aller Macht. Auch wenn sie selbst wissen das sie im Unrecht sind, nehmen sie keine Entscheidung zurück, ehr erfinden sie neue unrealistische Begründungen.

Für sehr wichtig halte ich auch dich darauf hinzuweisen, auf jedes (auch so unscheinbares) Schreiben der ARGE zu reagieren. Frag hier lieber noch mal nach bevor du auch nur einen kleinen Fehler machst.

Des halb schieb ich auch das ich noch zum Sozialgericht gehen würde um die Aufschiebende Wirkung feststellen zu lassen. Der Antrag wird in jedem Fall abgewiesen. Wie zuvor schon Beschrieben wurde, hat ein Widerspruch gegen eine Eingliederungsvereinbarung in sich eine aufschiebende Wirkung. Aber wenn man es schriftlich hat, ist es noch besser. Wie gesagt unsere ARGE ist da sehr zäh. Und eh du ne Antwort auf den Widerspruch hast, hängst du mit den Nerven in der Luft.

fragi
21.09.2007, 11:57
Also zu deiner E-Mail müssen die glaube ich antworten, da sie die ja nicht als zugegangen ansehen müssen (Beweispflicht) und deine Unterschrift in einer E-Mail ist, so weit ich weis, nicht rechtssicher.

Das ist doch ma mein Thema... :)

Man kann in dem Sinne nicht beweisen, dass eine Mail zugegangen ist, außer natürlich der smtp server der sie schickt gehört einem selbst und man hat den log zur hand... dieser bekommt ja vom pop server der gegenseite eine Bestätigung (angenommen unter id x)... sonst würdeste ja was zurück bekommen empfänger nicht existent oder dergleichen.

Mit der Unterschrift ist es so eine Sache... man kann schon mit Signatur unterschreiben... nur leider sind die behörden (die meisten!) noch nicht auf dem Stand die Signatur auch Echtheit zu prüfen.

Des halb schieb ich auch das ich noch zum Sozialgericht gehen würde um die Aufschiebende Wirkung feststellen zu lassen. Der Antrag wird in jedem Fall abgewiesen. Wie zuvor schon Beschrieben wurde, hat ein Widerspruch gegen eine Eingliederungsvereinbarung in sich eine aufschiebende Wirkung. Aber wenn man es schriftlich hat, ist es noch besser. Wie gesagt unsere ARGE ist da sehr zäh. Und eh du ne Antwort auf den Widerspruch hast, hängst du mit den Nerven in der Luft.

Wieso klagen?

-> §86a Abs.1 SGG (http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86a.html)

Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.

Die Ausnahmen treffen den Fall nicht, also ist aufschiebende Wirkung meiner Meinung nach gegeben!
Wäre doch nur eine Mehrbelastung der eh schon überlasteten SG!

StephanK
21.09.2007, 12:04
Mit der Unterschrift ist es so eine Sache... man kann schon mit Signatur unterschreiben... nur leider sind die behörden (die meisten!) noch nicht auf dem Stand die Signatur auch Echtheit zu prüfen.Welche/r Privatmann/frau hat denn die technische Ausstattung für eine Signatur? Bisher haben das fast nur Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmen.

Bei den Bundesbehörden ist die Ausstattung inzwischen so, dass bei den meisten Signaturen überprüft werden können (Initiative egovernment (http://www.egov2.de)); bei den Landesbehörden ist es sehr unterschiedlich je nach Land.

fragi
21.09.2007, 12:11
Welche/r Privatmann/frau hat denn die technische Ausstattung für eine Signatur? Bisher haben das fast nur Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmen.

:shock: siehe hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur#Abgrenzung_zur_digitalen_Si gnatur), wichtig ist dabei die Abgrenzung

Selbst mein Evolution kann eine digitale Signatur erstellen... das Produkt der meistverkauften Konkurrenz kann das auch... Nur leider erstellt man hier sowohl privaten als auch öffentlichen schlüssel selbst, und kann dabei praktisch für jeden eine Signatur erstellen.
Sie ist dabei auf keinem der "kommerzielen" Server hinterlegt und eine Abfrage der Behörden führt zu nichts.
Daher ist die Signatur nicht nachprüfbar. Man kann sie daher nicht auf echtheit prüfen.
Man sieht nur dass es sich um eine signierte Nachricht handelt... nur ich kann auch als StephanK unterschreiben ;)

restart
21.09.2007, 12:14
Ich sagte doch, man könnte. Die aufschiebende Wirkung ist hier klar.

Doch unsere ARGE versucht es mit allen Mittel. Das Recht wird hier durchaus gebeugt. Das die ARGE bei Klage die Abweisung beantragt, weil sie Aufschiebende Wirkung schon da ist, ist klar. Man hat es dann nur halt schriftlich, bevor noch weitere unklare Briefe kommen die einen reinlegen wollen.

Natürlich kann man sich den Aufwand auch sparen. Doch die Erfahrung meines Bekannten, der leider schon viele Verfahren hatte, ist man sollte im Zweifelsfall auf Nummersicher gehen. Ich kann natürlich nicht sagen, seine SB so darauf ist, oder wie es auf seiner ARGE so zugeht.

fragi
21.09.2007, 12:23
Natürlich kann man sich den Aufwand auch sparen. Doch die Erfahrung meines Bekannten, der leider schon viele Verfahren hatte, ist man sollte im Zweifelsfall auf Nummersicher gehen. Ich kann natürlich nicht sagen, seine SB so darauf ist, oder wie es auf seiner ARGE so zugeht.

man hat es doch aber schriftlich und zwar in form des angegebenen Gesetzes... da ist kein ablehnender Bescheid vom gericht mehr nötig... Das gesetz trifft doch eine klare Aussage, da können sie versuchen zu beugen wie sie wollen, nen ergebnis erreichen sie damit trotzdem nicht...

außerdem, wollen sie beugen würde ich mir den Verwaltungsakt schriftlich geben lassen nach §33 SGB X und würde damit mal vors SG gehen... :engel:

sascha10
25.09.2007, 16:56
Ich habe den verwaltungsakt schriftlich.
Also was meint ihr..
Sollte ich neben dem Widerspruch gleichzeitig noch vors Sozialagericht ziehen??
Oder erst den Widerspruch abwarten bis darüber entschieden wurde?

sascha10
28.09.2007, 15:23
Mal noch einmal eine Frage zu dem verwaltungsakt..
Ich habe hier ein urteil gefunden worin ich meine zu lesen das der Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte was meine Pflichten angeht die darin stehen.
Würde das heissen ich müsste bis zum Entscheid über den Wiederspruch keine monatlichen Bewerbungen schreiben und mich auch nicht im Job Treff melden wie es dort steht.
( habe übrigens meiner Sachbaerbeiterin mittlerweile schon min 8 e Mails zukommen lassen in denen ich darum gebeten habe mir einen Satz zu erklären , kam bis heut keine Antwort drauf,aber wehe ich bringe etwas nicht früh genug zu denen oder halte eine Frist nicht ein )

Oder wie ist das Urteil gemeint??

StephanK
28.09.2007, 15:55
Oder wie ist das Urteil gemeint??Es ist schon so zu verstehen, wie Du es verstanden hast.
Die Frage ist allerdings, ob Du einen weiteren "Kriegsschauplatz" eröffnen willst oder nicht - zumal zumindest das Schreiben von Bewerbungen in Deinem eigenen Interesse liegt (ob sich das auch von den Pflichtbesuchen im JobTreff sagen lässt, kann ich nicht beurteilen).

Auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens wirst Du nicht warten können, denn dieser ist - um es vorsichtig auszudrücken - unbestimmt.

sascha10
28.09.2007, 16:00
Ok also die Bewerbungen schreibe ich natürlich das ist klar.
Aber das mit dem Job Treff denke ich einmal muss ich nicht haben.
Habe ja hier daheim auch alles was die dort haben und ich bewerbe mich lieber selber.

StephanK
28.09.2007, 16:16
Aber zuhause bist Du nicht unter Beobachtung und tingelst auch noch in bösen, bösen Foren herum und lässt Dich rebellisch machen... :wink:

sascha10
28.09.2007, 16:17
Das wissen die doch nicht..Oder??

StephanK
28.09.2007, 16:21
Wohl kaum, aber im JobTreff kämest Du gar nicht erst auf die Idee, andere websites als solche aufzurufen, die ausschließlich Stellenangebote zeigen. Das meinte ich - und nicht so ganz ernst... :engel:

sascha10
28.09.2007, 16:24
Ja das habe ich schon verstanden,kein Problem.

sascha10
01.10.2007, 10:38
So da ich ja hier weiter berichten wollte ,mache ich einmal weiter,denn es gibt neues von dem Fall.
Also ich habe ja am 19.09.2007 widersruch gegen die EVb eingelegt,und am Samstag kam schon Antwort der Widerspruchsstelle.

Wiederspruch unbegründet zurückgewiesen.

Als ich dann alles einmal s gelesen habe musste ich echt feststellen das einem dort das Wort im Mund herumgedereht wird.
Weiterhin stehen dort Dinge drin die meine Sachbearbeiterin dort angegeben hat die ich nie gesagt habe.
Da sieht man mal wieder das die wenn es hart auf hart kommt doch alle unter einer decke stecken.
Schon echt schlimm das ganze.

Aber die eigentliche Frage ist nun:

Soll ich Klage beim Sozialgericht einreichen oder nicht?
Ich will es mir eigentlich nicht bieten lassen das meine Sachbearbeiterin falsche Dinge angibt nur um besser dazustehen.
Ist echt eine Frechheit..

restart
01.10.2007, 19:09
Das sie den Widerspruch ablehnen ist fast schon Prinzip.

Wenn du weiter dagegen vorgehen willst, musst du klagen.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob die aufschiebende Wirkung nicht durch die Ablehnung wieder aufgehoben ist. Dann müsstest du auch die sofort bei Gericht wieder beantragen.

Die Eingliederungsvereinbarung dürfte jetzt wieder in Kraft gesetzt sein.

sascha10
02.10.2007, 09:40
Alles klar.
Ist nicht grade so schlimm das sie wieder in Kraft ist aber ich werde einmal sehen was ich nun mache.
Wobei ich denke das ich wohl Klagen werde,denn ich lasse mir ungern Worte im Mund herumdrehen.
Meine Frage ist nun :

Wie muss ich nun weiter vorgehen wenn ich Klagen will?
Habe da leider keine Ahnung.

restart
02.10.2007, 12:00
Ist nicht grade so schlimm das sie wieder in Kraft ist …

Wo gegen willst du dann klagen? Klagen kannst du nur gegen die Eingliederungsvereinbarung.

Wobei ich denke das ich wohl Klagen werde, denn ich lasse mir ungern Worte im Mund herumdrehen.

Das ist wahrscheinlich keine Klagebegründung fürs Sozialgericht.

Wenn klagen willst nimmst du alles was du dazu hast mit hin. Sagst was du willst und die schreiben das dann schon.

Du kannst auch nach einem Beratungshilfeschein fragen. Sofern sie dir einen geben kannst du damit auch zum Anwalt gehen. Die werden aber wohl nicht mehr gern rausgegeben.

Parallel dazu kannst du kannst du die aufschiebende Wirkung beantragen. Aber frag dort noch mal dort nach ob das sinnvoll oder notwendig ist. Bin mir nicht sicher ob die Klage dazu schon reicht.

sascha10
02.10.2007, 12:02
Vielen Dank.
Eine Frage noch.
kann ich das alles bei uns auf dem Amtsgericht machen oder muss ich dazu zum Solzailgericht das dafür Zuständig ist?

restart
02.10.2007, 12:16
Soweit mir bekannt ist, kannst du das nur auf dem Sozialgericht machen.