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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was ist angemessener Wohnraum, Auslegungssache??


rolcharlyb
01.06.2005, 13:02
Hallo,

ich habe folgende Frage : hat jemand eine Info bezüglich der Bemessungsgrenzen
aller grösseren Städte in Deutschland. Es handelt sich dabei um die Berechnung
für zumutbaren Wohnraum für eine Person. Die Wohnfläche ist ja im Gesetz
vorgeschrieben, 45-50 qm, aber bei dem Mietpreis gibt es, natürlich, angepasst am
jeweiligen Wohnort Unterschiede. Die Bemessungsgrenzen für eine Person in

München: 45-50 qm : 12,90€ der qm incl. NBK
Hamburg: 45-50 qm : 10,90€ der qm incl. NBK
Berlin : 45-50 qm : 11,90€ der qm incl. NBK

Was ich nich so ganz verstehe, in einer Großstadt wie Düsseldorf, in der nach
Ranking die teuersten Mieten, nach München und Stuttgart, bezahlt werden müssen,
hat die Kommune folgende Bemessungsgrenze festgelegt:

Düsseldorf: 45 qm (festgeschrieben) 6,90€ der qm incl. NBK

Das ist doch total unrealistisch und am aktuellen Wohnungsmarkt vorbei.
Seit 4 Wochen habe ich den Bescheid von der ARGE Düsseldorf, darin
wird mir nahegelegt die Mietkosten zu senken, oder einen Umzug in
Erwägung zu ziehen.
Bevor ich nun mit dem zuständigen Sachbearbeiter spreche, habe und will
ich Informationen über die Möglichkeiten eines Umzuges einholen.
Laut verschiedenen Stellen in Düsseldorf (Caritas Arb.los.ber.), ist es
wohl so das dieser Preis von 288€ keinen Ermessensspielraum lässt.
D.h. wenn ich eine um ca. 100€ übersteigende Wohnung (was für
Düsseldorf eine Wohnung im unteren Bereich für diese Größe wäre)
würden dann nur die 288€ übernommen.

Seit 4 Wochen sehe ich mir Angebote in den verschiedensten Medien,
(Internet, Zeitung, regionale Anzeigenblätter, auch Wohnungsgenossenschaften)
an und musste feststellen das man im besten Fall ein Zimmer mit ungefähr
20-25 qm für diese festgelegte Miete bekommt. Dort könnte ich dann wohl
meine Möbel stapeln, für mich selber wäre wohl kein Platz mehr.
Wenn der Gesetzgeber schon die Wohnungsgröße festlegt, 45-50qm,
dann sollten die Kommunen sich mal darum kümmern das man bei der
Bemessungsgrenze auch im jeweiligen Ort angemessenen Wohnraum anmieten
kann. Die festgelegten 6,90€ incl. NBK plus Heizung gibt es schon seit mindestens
10 Jahren und wurden nie geändert.

Das meine Wohnung zu groß und die Miete zu teuer ist, ist mir bewusst.
Einen Umzug hatte ich selber schon in Erwägung gezogen und habe auch zum
Jahresende gekündigt. Ich hatte natürlich nicht damit gerechnet das mir ein solch
enger Rahmen, bez. der Miethöhe, gesteckt wird. Wenn ich die Mieten meiner
arbl. Bekannten als Richtschnur nehme, dachte ich ist es kein Problem eine
kleinere Wohnung in Düsseldorf zu finden. Diese liegen bei ungefähr 400€ incl.
NBK. Oder müssen die jetzt auch alle umziehen.
Das sich Hr. Clement ganz gewaltig verrechnet hat, zusammen mit dem Eichel
Hansi, ist schon klar.

Von euch würde ich gerne wissen, ob und wie man in meiner Stadt zu diesen
Bedingungen "angemessenen" Wohnraum findet????????
Oder mit den Worten von Münte: Glückauf.

Betroffener
01.06.2005, 13:55
:welcome: rolcharlyb

Ich weiß nicht - irgendwie kommen mir die Zahlen etwas daneben vor (wo hast Du die Werte her?):
München: 45-50 qm : 12,90€ der qm incl. NBK
Hamburg: 45-50 qm : 10,90€ der qm incl. NBK
Berlin : 45-50 qm : 11,90€ der qm incl. NBK

Düsseldorf: 45 qm (festgeschrieben) 6,90€ der qm incl. NBK
Ist das die Kalt- oder die Warmmiete?
Hier muß man höllisch aufpassen, daß nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden!

Gemäß offizieller Angabe gelten für Berlin die folgenden Zahlen für die Warmmiete inkl. aller Nebenkosten ab 01.07.05 (vorher war es noch niedriger):

ALG II Miettabelle Berlin ab 010705 (mit den alten Werten daneben):
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/Miettabelle-ALGII-Berlin-ab-010705.jpg

Demnach wird für einen Alleinstehenden max. 360 € Warmmiete inkl. Nebenkosten gezahlt,
das wären bei 45 m² = 8 € / m², bei 50 m² = 7,20 € / m²

Zu Beachten sind auf jeden Fall auch die Mietstufen, die regional vollkommen unterschiedlich sind:

Im Land Brandenburg ist das zumeist die Stufe 2, aber der Bereich geht von Stufe 1 bis 4) usw. was etwas über die Mietkosten im Verhältnis des bundesweiten Durchschnittes aussagt.

Mietstufen
1 = unter -15%
2 = -15% bis -5%
3 = -5% bis +5% (Bremerhaven)
4 = +5% bis +15% (z.B. Berlin, Bremen, Göttingen, Celle)
5 = 15% bis 25% (z.B. Hannover, Hamburg)
6 = +25% und mehr (z.B. Düsseldorf, München)

Diese Tabelle mit den bundesweiten Mietstufen sollte hier im Forum oder im Portal verfügbar sein als Mietstufen.pdf (ich weiß aber aktuell nicht wo - bitte die Suchfunktion bemühen).
Falls Du sie nicht auf Anhieb findest, bitte nochmal melden.

rolcharlyb
01.06.2005, 14:12
Hallo,
danke für deine Antwort.

Die Mietstufen hatte ich schon selbst herausgesucht,
Link unter:

www.bmvbw.de/Anlage6952/ Liste-der-Mietstufen-der-Gemeinden-ab-1.1.2002-fuer-alte-und-neue-Laender.pdf


Trotzdem ist es recht unrealistisch eine Wohnung in Düsseldorf
für 288€ incl. NBK plus Heizung zu finden.

StephanK
01.06.2005, 15:10
Diese Mietstufen beziehen sich auf das Wohngeldgesetz, das ja auf ALG II-Empfänger gerade nicht anwendbar ist. Allenfalls geben sie einen Anhalt dafür, welche Mietaufwendungen sozialrechtlich (aber eben in einem anderen Bereich des Sozialrechts) als angemessen erachtet werden.

Hat jemand Informationen darüber, ob einzelne ARGEn oder Kommunen sich für die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten daran orientieren?

Betroffener
02.06.2005, 01:19
Hallo Stephan,

zumindest im Land Brandenburg wird es offensichtlich gleich behandelt wie beim Wohngeld.

Ich hatte mich im Februar vor der Beantragung des ALG II für meine wohngemeinschaftliche weibliche Hälfte beim Rathaus erkundigt, die nannten mir dann eine Telefonnummer von einer dafür zuständigen Zentrale, die mir für meinen Wohnort die Mietstufe 2 (Brandenburg hat überwiegend Mietstufe 2) benannte und den maximalen Preis pro m² für Miete inkl. Nebenkosten (6,22 €) und Heizung (0,80 €) für diese Mietstufe benannte.

Das kann natürlich in anderen Regionen ganz anders aussehen.

StephanK
02.06.2005, 07:15
Hmm ... da fällt mir nur ein "typisch juristischer" Kommentar ein:
Das ist ein Beispiel dafür, wie die Ziele "Rechtssicherheit" und "Einzelfall-Gerechtigkeit" einander gegenüberstehen; "Einzelfall" hier verstanden als den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen angepasst.

Es leuchtet schon ein, dass "angemessene Wohnkosten" in Berlin, München und Hamburg anders und höher sein müssen als in der Uckermark, Niederbayern und Ostholstein, aber es sollte schon einen allgemeinen und nachvollziehbaren Maßstab für deren Ermittlung geben, der überall gilt und dadurch Willkür ausschließt. Denn was da in Düsseldorf veranstaltet wird, hört sich verdächtig nach Willkür an. :evil:

Das ist ein altes Problem der Sozialhilfe (sehr einzelfall-orientiert, aber gerade dadurch sehr willkür-anfällig), das nun auch Arbeitslose betrifft: das frühere Recht der Arbeitslosenhilfe war vergleichsweise starr und unflexibel, aber man wusste wenigstens, was man zu erwarten hatte. Sozialhilfeempfänger wissen schon länger, wie sehr man bei den undurchsichtigen Entscheidungsprozessen vom Wohl- oder halt auch Übelwollen des jeweiligen Sachbearbeites abhängig ist. Das gilt jetzt auch für "Langzeit"-Arbeitslose :evil:

Aber diese allgemeine politische Diskussion hilft rolcharlyb mit seinem Problem nicht weiter. Ich sehe allerdings keinen anderen Weg als Widerspruch und ggf. Klage. Die Formulierung im Gesetz ("Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind") könnte einem auf die Idee bringen, es handele sich um eine Frage des Ermessens (mit der Folge nur eingeschränkter Klagemöglichkeiten), aber das ist nicht so, sondern es handelt sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist.

Ich bin immer recht zurückhaltend mit direkten Empfehlungen in Richtung Klageverfahren, obwohl das Kostenrisiko im sozialgerichtlichen Verfahren relativ gering ist, würde das aber in diesem Fall schon empfehlen. Zunächst muss aber innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Das geht formlos und muss nicht mal begründet werden, obwohl eine Begründung sich empfiehlt. Um - bei Bedarf - einen Anwalt in Anspruch nehmen zu können, musst Du Dir beim Sozialamt einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe holen. Aber womöglich weisst Du das längst.

Ganymed
02.06.2005, 07:34
Diese Mietstufen beziehen sich auf das Wohngeldgesetz, das ja auf ALG II-Empfänger gerade nicht anwendbar ist. Allenfalls geben sie einen Anhalt dafür, welche Mietaufwendungen sozialrechtlich (aber eben in einem anderen Bereich des Sozialrechts) als angemessen erachtet werden.

Hat jemand Informationen darüber, ob einzelne ARGEn oder Kommunen sich für die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten daran orientieren?

In Hamm wird ebenfalls nach der WoGG-Tabelle "bemessen". Dabei ist es hier zusätzlich noch unerheblich, ob es sich um eine "reine Wohngemeinschaft" oder um eine "Eheähnliche Gemeinschaft" handelt. Ausschlaggebend ist hier (zumindest aus der Sicht unseres hochgelobten "Jobcenters") nur die Anzahl der in der Wohnung gemeldeten Personen.