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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I oder ALG II? Was trifft zu?


workscout2006
04.05.2006, 08:09
Hallo zusammen ,

ich habe da ein Problem! Es sieht bei mir wie folgt aus ich habe bis 31.12.2004 eine fetste Arbeitsstelle als Koch gehabt wo ich dann zum 31.12.2004 gekündigt wurden bin.
Ich habe seit dem von meinem Ersparten geld und der finaziellen Unsterstützung meiner Mutter gelebt!
( hat so ca. 500€ im Monat zum Leben)

Jetzt ist es aber nun so das ich auf Gut deutsch "pleite" bin und ich trotz aller Bemühugnen keinen Job in der Zeit gefunden habe.
Ich muß jetzt leider die Sozialen Leistungen des Staates in Anspruch nehemen! Nur weiß ich nicht ob ich ALG I oder ALG II beantragen soll dazu kommt das ich keinen Festen Wohnsitz mehr habe und zur Zeit bei einem Freund untergekommen bin,
wo ich allerdings wegen dem Vermieter mich nicht anmelden kann!
Könnt Ihr mir helfen und sagen was ich beantragen muß?

GIbt es Probleme mit meinem Wohnsitz?

Ich danke für jede Antwort !

StephanK
04.05.2006, 10:25
:welcome: workscout,
wenn Du als Koch korrekt versichert warst und dort mindestens zwölf Monate gearbeitet hast, hast Du durchaus noch einen Anspruch auf das "richtige" Arbeitslosengeld. Dafür hast Du schließlich Beiträge geleistet und keinen Grund, ihn nicht geltend zu machen. Krame also Deine Unterlagen zusammen; wichtig ist vor allem Dein Sozialversicherungsausweis (ist trotz des Namens nur ein unscheibarer Zettel). Allerdings wirst Du mit einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitslosmeldung rechnen müssen, d.h. eine Woche lang gibt's nix und die Dauer Deines Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um eine Woche.

Die Sache mit dem fehlenden Wohnsitz ist kein wirkliches Problem. Grundsätzlich ist zwar die Agentur am Wohnsitz zuständig (falls Du noch einen hast), aber: Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(§ 327 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Adresse Deines Freundes musst Du also schon angeben und dass die Arbeitsagentur Post für Dich eben an "workscout c/o [Freund]" schicken soll.

Mit dem Vermieter sollte es keine Probleme geben. Bis zu etwa drei Monaten ist "Dauerbesuch" auch ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig.

Bei der Meldebehörde meldepflichtig bist Du im übrigen bis zu einer Dauer von zwei Monaten auch nicht, falls Du noch an einem anderen Ort im Inland gemeldet bist; anderenfalls aber schon. Die Pflicht des Wohnungsgebers nach dem Meldegesetz beschränkt sich darauf, die Meldebestätigung anzugucken (§ 12 Nieders. Meldegesetz (http://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/index_0.php?lid=70&id=173114&ev=P12&ev_counter=13)), mehr hat er damit nicht zu tun. Auch das ist also kein wirkliches Problem.

Seebarsch
04.05.2006, 20:44
Wenn du dich heute meldest musst du innerhalb der Zeit vom 04.05.2004 bis 03.05.2006 ( Rahmenfrist) mindestens 360 Kalendertage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen.
Vom 04.05. - 31.12.2004 bekommst du die Zeit leider nicht zusammen !
Mein Tipp:
Alg 1 beantragen für die Ablehnung
und
sofort Alg 2 beantragen !!!!!!
:-x