StephanK
04.05.2006, 17:50
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.03.06
Aktenzeichen: L 18 B 137/06 AS PKH
Kernaussage: Prozesskostenhilfe muss gewährt werden, wenn eine Sachverhaltsaufklärung geboten ist, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Fall sein kann und bei existenzsichernden Leistungen wie dem Alg II auch regelmäßig der Fall ist. Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht kann in diesen Fällen kaum je verneint werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26328) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.03.06
Aktenzeichen: L 18 B 137/06 AS PKH
Kernaussage: Prozesskostenhilfe muss gewährt werden, wenn eine Sachverhaltsaufklärung geboten ist, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Fall sein kann und bei existenzsichernden Leistungen wie dem Alg II auch regelmäßig der Fall ist. Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht kann in diesen Fällen kaum je verneint werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26328) des Beschlusses