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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitslosengeld und gewerbe nebenbei


sveni666666
04.05.2006, 21:26
hallo, ich habe mal eine frage, meine frau ihr vertrag endet jetzt im mai. danach bekommt sie noch ca. 4 monate erziehungsgeld (mama geworden:-)). leider muss sie sich wahrscheinlich danach arbeitslos melden und bekommt arbeitslosengeld 1. mein frage ist, sie möchte diesen monat oder nächsten monat ein gewerbe nebenbei eröffnen (vermittlungen..gegen provisionen), erhoffter gewinn nach ausgaben vielleicht am anfang 300 euro/Monat. gibt es schwieigkeiten wenn sie arbeitslos ist, aber noch ein gewerbe nebenbei betreibt? wird ihr bei den gewinn was vom arbeitslosen geld abgezogen??? wenn ja wieviel? vielen dank im voraus

Die Ägypter
04.05.2006, 21:49
Hallo Sveni,

deine Frau erhält nur 4 Monate Erziehungsgeld? Wann ist denn das Kind geboren?

Arbeitsuchend muss sie sich unverzüglich melden... arbeitslos erst dann, wenn der Vertrag endet - allerdings muss sie dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen (Kindesunterbringung gesichert?) - wenn sie Teilzeit zur Verfügung steht, bekommt sie natürlich auch nur anteiliges ALG I (unabhängig von der Arbeitszeit vorher)...

*Ansonsten wird es wohl so sein, wie bei einem Nebenjob mit ALG I... alles über 160 Euro wird angerechnet (vom ALG I abgezogen) und mehr als 14,9 Std. darf sie in der Woche nicht tätig sein, weil sie andernfalls nicht mehr als arbeitslos gilt.

Aber zu * warte lieber noch die Antworten anderer hier ab!

Seebarsch
07.05.2006, 20:38
Gem. § 118 SGB III schließt die Aufnahme oder Fortsetzung einer weniger als 15 Stunden betragenden Beschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht aus.
Wenn die selbständige Tätigkeit wöchentlich, einschließlich Vor- und Nacharbeiten, weniger als 15 Stunden beträgt liegt Arbeitslosigkeit vor.
Die Anrechnung des Nebenverdienstes regelt der § 141 SGB III.
Danach werden vom bereinigten Einkommen ( abzgl. Werbungskosten, Steuern etc.) alle über 165 € monatlich hinausgehenden Beträge auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
Bei Selbständigen wird in der Regel ein geschätzter Wert vorläufig angerechnet. Dann muss quartalsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung zur weiteren Abrechnung vorgelegt werden. Ein endgültige Abrechnung kann erst nach Vorlage des Steuerbescheides erfolgen.
http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s141.pdf
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