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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : getrennte Wohnung - gemeinsames Kind


baz
04.05.2006, 22:28
Hallo,
bin seit einem Jahr mit meiner Freundin zusammen, haben beiede eine eigene Wohung und beziehen Hartz IV.
Sie hat ein Kind aus einer vorherigen Beziehung und ist dementsprechend alleinerziehend.
Bisher war das alles kein Problem.
Zwei Bedarfgemeinschaften, die Anträge wurden normal berechnet - alles Schick (damit meine ich nicht das es schön ist Hartz IV zu bekommen und ohne Job zu sein!!).

Nun haben wir eine gemeinsame Tochter, verstehen uns auch Prima, so dass wir gemeinsames Sorgerecht haben und wir uns auch gemeinsam um das Kind kümmern.

Es ist irgendwann auch geplant das wir zusammenziehen, nur eben nicht gleich Heute oder Morgen, da sich die Beziehung erst einmal festigen soll und wir zur neuen Situation gemeinsames Kind, nicht gleich den Versuch des Zusammenlebens draufpacken wollen, damit unsere Beziehung darunter nicht sofort zusammenbricht.

Dachte das ist ja grundsätzlich kein Problem, zwei Bedarfgemeinschaften wie bisher, nur das bei ihr das zweite Kind hinzukommt und wahrscheinlich der alleinerziehenden Bonus wegfällt, weil das Amt es wahrscheinlich nicht nachvollziehen kann, dass ich mich zwar um mein Kind kümmere und es versorge, aber mit dem zweiten in dieser Hinsicht ja nich so viel zu tun habe.

Nun hat das Jobcenter für meine Freundin einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt, natürlich muss sie zur "förmlichen Prüfung" wie es so schön heisst diesen tatsächlich ausfüllen.

Nur wozu? Wir versorgen beide das Kind, wozu Unterhaltsvorschuss?
Vor allem dadurch dass ich Hartz IV bekomme werde ich diesen eh nicht zahlen können, sprich bei mir häuft sich ein Schuldenberg bei der Unterhaltsvorschusskasse an, obwohl ich mein Kind versorge und sie hat davon gar nix, da es bei Hartz IV angerechnet wird. :patsch: :patsch:

Habe irgendwie das Gefühl vom Amt da in etwas reingedrängt zu werden, was wir so eignetlich nicht wollen.

Kann man sich gegen diesen Unterhaltsvorschuss Antrag des Amtes wehren?
Kann uns das Jobcenter dazu zwingen zusammenzuziehen? :-x :-x
Hat jemand mit sowas Erfahrung.
Oder gibt es auch eine Bedarfgemeinschaft mit zwei Wohnungen?
Ich hätte kein Problem damit wenn sie uns zusammen veranlagen würden mit den normalen Abzügen wie bei anderen die gemeinsam wohnen, nur halt mit zwei getrennten Wohnungen.

Hoffe ihr konntet mir folgen und könnt mir vielleicht ein paar Tipps geben.
Danke
Gruß aus Berlin
Baz

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Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten !!!

Die Ägypter
04.05.2006, 22:48
Hallo Baz,

Unterhaltsvorschussgeld (UVG) ist eine vorrangige Leistung und wird dann beantragt (ist zwingend zu beantragen!) wenn der nicht versorgende Elternteil keinen Unterhalt leisten kann (kannst du mit ALG II nicht!). Dagegen könnt ihr absolut nichts tun... außer zusammenzuziehen...

Das kann ich euch aber auch nicht empfehlen, denn dann fällt der Mehrbedarf für Alleinerziehung weg (jetzt darf er nicht wegfallen!!!!!!!!!!!!!!!)

Du hast sicherlich schon im TV/Radio gehört, was künftig bei BG (Bedarfsgemeinschaften) also sog. eäG Plan wird ab August =?

baz
04.05.2006, 23:00
Hallo nefertari1968,
wird dann beantragt (ist zwingend zu beantragen!) wenn der nicht versorgende Elternteil keinen Unterhalt leisten kann
Aber ich versorge doch! Auch wenn es nur von dem mir zur Verfügung stehenden ALGII ist, von dem Zeitaufwand mal ganz abgesehen!
Deswegen verstehen wir ja das mit dem Unterhaltsvorschuss nicht, wir wollen das beide nicht! Wir wollen uns einfach beide um unser Kind kümmern ohne zusammenziehen zu müssen!

Die können uns doch nicht vorschreiben wie wir unser Leben zu leben haben?

wird dann beantragt (ist zwingend zu beantragen!) wenn der nicht versorgende Elternteil keinen Unterhalt leisten kann

Nee wieso?

Danke
Gruß
Baz

Die Ägypter
04.05.2006, 23:12
Hallo Baz,

ALG II ist eine Sozialleistung - die bei Bedürftigkeit fließt... Unterhaltsvorschussgeld mindert die Bedürftigkeit... Ihr werdet nicht drumherum kommen...

Im Moment - sorry, wenn es etwas kross klingt, gefährdest du die Bezüge der Kindesmutter... Bei mir wurde z.B. UVG lange bevor es tatsächlich gezahlt wurde, schon ALG II-mindernd angerechnet... das sind 127 Euro die mal eben locker fehlen... Dazu erweckst du den Eindruck gegenüber der ArGe, dass entweder du zuviel Kapital hast (wenn du "freiwilligen" Unterhalt aus einer Sozialleistung zahlst, die dies gar nicht vorsieht...) zum anderen bekommt die Kindesmutter ggf. weniger ALG II, wenn klar wird, dass du sie (indirekt und ungefordert) unterstützt...

Und eine BG mit getrennten Wohnungen... - ich glaube, das funktioniert nicht. Und selbst wenn - dann fällt der Alleinerziehendenzuschlag weg!

baz
04.05.2006, 23:55
Hallo nefertari1968,
heißt also im Klartext, als ALGII Bezieherin kann sie nicht auf Unterhalt verzichten.

das sind 127 Euro die mal eben locker fehlen...

Is ja richtig, das 127 Euro ne Menge sind wenn sie fehlen.
Auf der anderen Seite ist es ja nicht so dass sie sie geschenkt bekommt.
Die laufen ja bei der Unterhaltsvorschusskasse für mich als Schulden auf und werden bei ihr ja eh vom ALGII abgezogen.

Sprich wenn ich endlich mal wieder vom Amt weg bin muss ich die ja eh zurückzahlen, haben also dann wenn es zukünfitg ein "wir" wird auch nix davon das sie es jetzt bekommt.

Also sind wir durch das getrennt leben eigentlich schlechter gestellt, als zusammenlebenden Paare die ALGII beziehen, da der Unterhaltsvorschuss für sie keinen Euro mehr bringt da er angerechnet wird und für mich nen Schuldenaufbau von 127 Euro pro Monat, also bekommen "wir" dann eigentlich 127 Euro weniger als zusammenlebende Paare, von den Abzügen des verringerten Grundbedarfs mal abgesehen.

Dann vielleicht doch eher zusammenziehen und 154 Euro weniger, aber keine Schulden, macht unter dem Strich 30 Euro weniger, von den anderen Abzügen wegen verringertem Grundbedarf mal abgesehen.

Wenn es denn dann keine andere Möglichkeit gibt, muss das Amt dann wenigstens Kündigungsfristen etc. berücksichtigen? Weil das ganze geht ja nich von heute auf Morgen.

Dazu erweckst du den Eindruck gegenüber der ArGe, dass entweder du zuviel Kapital hast (wenn du "freiwilligen" Unterhalt aus einer Sozialleistung zahlst, die dies gar nicht vorsieht...) zum anderen bekommt die Kindesmutter ggf. weniger ALG II, wenn klar wird, dass du sie (indirekt und ungefordert) unterstützt...

Na ja was heißt freiwilliger Unterhalt - wenn man sich gemeinsam um ein Kind kümmert, halt bloß nicht zusammen wohnt, ist es ja nicht so, dass ich ihr monatlich einen Betrag X für das Kind gebe und damit ist die Sache für mich erledigt, sondern man kümmert sich halt gemeinsam, sprich wenn windeln o.ä. fehlen hole mal ich sie und mal sie je nachdem wie ALGII reicht. Halt wie in jeder normalen Familie nur das wir moch nicht zusammen wohnen. Und von zuviel kann da natürlich keine Rede sein.

Du hast sicherlich schon im TV/Radio gehört, was künftig bei BG (Bedarfsgemeinschaften) also sog. eäG Plan wird ab August =?
Meinte hierzu eigentlich, nein! Was gibt es da zu beachten?

Danke
Gruß
Baz

Die Ägypter
05.05.2006, 00:18
Hallo Baz,

um das gleich klarzustellen... aus mir spricht die Stimme des SGB II 8) - das heißt noch lange nicht, dass ich das alles ok finde! Wie ein ideales Elternpaar wirtschaftet und für ein Kind sorgt, ist mir auch klar - und deine letzte Frage trifft den Kern - muss aber nicht beantwortet werden... wenn ihr wirklich füreinander einstehen wollt und zusammenleben könnt!

Ihr seid dann definitiv eine BG - eben durch das gem. Kind. Wegfallen werden von euren Regelsätzen dann insgesamt 68 Euro - sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehung: 124 Euro, ihr habt also 192 Euro weniger - dafür musst du dann nicht irgendwann die 127 Euro UVG zurückzahlen - wenn man die dann dagegenrechnet, fehlen auch nur noch 65 Euro monatlich.

Wie die ArGe die Übergangszeit bewertet hinsichtlich UVG-Antrag bis ihr zusammengezogen seid, ist schwierig einzuschätzen - da wage ich lieber keine Prognose...

Betroffener
05.05.2006, 00:56
Anbei der Link zum Thema, das Nefertari meint.

Sie wollen uns ans Leder ... (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=68068&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=)

baz
05.05.2006, 09:07
Hallo,
@Betroffener:
Danke für den link, wird für WG´s etc. natürlich schon schwerer, aber war das bei Soz nich schon so ähnlich und wurde bei Hartz IV dann irgendwie vergessen?

Aber noch mal zum Thema:
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe geht das Jobcenter davon aus, dass ich mein Kind aufgrund von ALGII nicht versorgen kann und beantragt deshalb UVG bzw. zwingt meine Freundin UVG zu beantragen.

Finde das ist nen ziemlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, bei ner Familie die zu wenig verdient wird auch nicht vorgeschrieben UVG zu beantragen bzw. mischt sich das Jugendamt auch nicht ein, die kümmern sich halt beide um das Kind ob sie zusammenleben oder nicht und gut is, da fragt auch keiner wo sie das Geld hernehmen.

Aber was ist denn wenn ich mir irgend soon Trödeljob suche und 100 bis 200 Euro dazuverdiene, dann müsste doch der Grundsatz, ich lebe von ALGII und kann mein Kind nicht versorgen wegfallen.
Können die uns dann immernoch zwingen, das meine Freundin UVG beantragt? Weil UVG ist doch eigentlich dazu da Mütter zu unterstützen, deren Kindeserzeuger nicht zahlungswillig bzw. zahlungsfähig sind und sich auch sonst nicht über das Umgangsrecht hinaus um ihr Kind kümmern.

Das wäre bei uns ja nicht der Fall, ich kümmere mich tagtäglich um meine Tochter und durch den Nebenverdienst wäre ich dann auch höchst offiziell in der Lage meinen finanzielen Beitrag zu leisten, würden die uns dann endlich mit dem ganzen Unterhaltsquatsch in Ruhe lassen?

Irgendwie verstehe ich diesen Grundsatz immer noch nicht ganz warum man uns zwingen kann das ein Unterhalt festgesetzt wird bzw. UVG beantragt wird, obwohl wir beide gemeinsames Sorgerecht haben und wir auch beide für das Kind sorgen. Ohne ALGII hält sich das Jugendamt doch auch mit UVG raus, wenn beide das Kind versorgen bzw. die Mutter das nicht beantragt - ODER??!!:-x :-x

Danke
Gruß aus berlin
Baz

_________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!!l

Die Ägypter
05.05.2006, 10:12
Hallo Baz,

wir drehen uns im Kreis! Unterhaltsvorschussgeld steht dem versorgenden Elternteil als Ersatzleistung für Kindesunterhalt zu und zwar entweder 6 Jahre oder aber bis zum 12. Lebensjahr des Kindes.

Auch Kindesunterhalt ist eine vorrangige Leistung - die Selbstbehaltsgrenzen lt. Düsseldorfer Tabelle sind dir bestimmt ein Begriff =?

Das alles hat auch nichts mit Eingriff in die Familie zu tun... ihr seid auch keine originäre Familie, denn ihr wohnt getrennt und all diese Regelungen haben nichts mit der gem. Sorge für das Kind zu tun... Gemeinsames Sorgerecht ist heutzutage fast schon Standard.

ALG II ist eine Sozialleistung und wird bei Bedürftigkeit gewährt. Die Bedürftigkeit sinkt mit vorrangigen Ansprüchen ab - dazu gehören z.B. Kindergeld aber auch UVG oder Unterhalt in jedweder Form.

Die ArGe hat mit dem Jugendamt dort nichts gemeinsames - die ArGE sieht für sich eine Möglichkeit nur reduziertes, also erg. ALG II auszahlen zu müssen, wenn das Jugendamt vorleistet - das Jugendamt selbst hat natürlich wenig Interesse an einer Antragstellung, denn die müssen auch zusehen, dass sie das vorauslagte UVG von den Vätern wiederum eintreiben.

Wenn eine Familie zusammen lebt - als Familie wird auch das Einkommen "zusammen" berücksichtigt, ergo ist dann Unterhalt direkt untereinander zu leisten, indem man sein Einkommen teilt. Wenn ein Elternpaar nicht zusammen lebt, fällt die Unterstützung durch den anderen Elternteil weg, wodurch eine Unterhaltspflicht für das Kind entsteht und auch für die Mutter (bei ledigen Müttern = Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes).

Kann diese Unterhaltspflicht nicht eingelöst werden, greift das Unterhaltsvorschussgesetz und das ist auch kein Eingriff in eine bestehende Familie, sondern eine Unterstützungsleistung für den alleinerziehenden Elternteil... und das sind eben zumeist Frauen, die sehr wenig verdienen können, weil sie das Kind versorgen müssen.

Die Regelung mag unter ALG II ungerecht anmuten - ist es aber nicht wirklich, denn die Konstellation eurer Familie = intakt aber getrenntlebend ist eher ein Sonderfall. Für Frauen wie mich z.B. ist es eine notwendige Leistung wenn der Kindesvater nicht für sein Kind aufkommen kann oder will.

Du hast weiter oben argumentiert, die Mutter hätte nichts vom UVG im ALG II-Fluss - das ist nicht richtig, denn es wird vom ALG II abgezogen, schlimmstenfalls auch, wenn das UVG nicht oder noch nicht fließt. Das bedeutet schlicht und ergreifend, dass u.U. 127 Euro jeden Monat vom Lebensbedarf fehlen. Eine Mutter ist verpflichtet UVG-Antrag zu stellen, wenn sie Sozialleistungen erhält, sie ist verpflichtet eine Beistandschaft einrichten zu lassen und/oder einen Titel gegen den Kindesvater zu erwirken, weil eben genau diese Vorgehensweise ihren Anspruch auf Sozialleistungen reduziert...

Und alles andere wäre auch sehr ungerecht... oder glaubst du, ich möchte mir die mageren 6 Jahre Anspruch auf UVG nicht gerne "aufschonen", weil ich z.B. mein Kind insgesamt 18 Jahre ideell und finanziell versorgen muss und auch will (aber eben nicht weiß, wie oft "Papa" noch "ausfällt" oder zu seiner Verpflichtung gezwungen werden muss... Auch ich könnte mir das hübsch und praktisch vorstellen, jetzt eben in der Babyphase nur ALG II zu beziehen und dann im Anschluss, wenn ich irgendeinen mies bezahlten Halbtagsjob annehme, erg. UVG beziehen zu können (was dann ja vielleicht tatsächlich auch vollständig zur Verfügung steht).

Wenn ihr nicht zusammenzieht und dadurch dokumentiert zusammen für das Kind aufkommen zu wollen, wird die ArGE das UVG entweder fiktiv anrechnen oder aber Ansprüche auf sich überleiten... Das Jugendamt wird im Rahmen der UVG-Gewährung ohnehin "beratend" tätig, ohne diese "Instanz" wird UVG nicht gewährt... das heißt, es wird auch der Vater angeschrieben und es wird geprüft... ggf. auch eine Beistandschaft eingerichtet (oder aber die Mutter besorgt sich den Titel über RA und Familiengericht).

Alles was bei deinem "Einkommen" über 890 Euro liegt ist für Kindesunterhalt aufzuwenden (wenn du arbeitest), bist du arbeitslos liegt die Grenze bei 750 Euro... das ist schlicht und ergreifend Regelsatz plus Miete = mehr bleibt da nicht.

baz
19.05.2006, 09:31
Hallo,
wollt einfach mal den Stand der Dinge posten.
Wenn eine Familie zusammen lebt - als Familie wird auch das Einkommen "zusammen" berücksichtigt, ergo ist dann Unterhalt direkt untereinander zu leisten, indem man sein Einkommen teilt. Wenn ein Elternpaar nicht zusammen lebt, fällt die Unterstützung durch den anderen Elternteil weg, wodurch eine Unterhaltspflicht für das Kind entsteht und auch für die Mutter (bei ledigen Müttern = Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes).

Scheint nicht ganz so zu sein. Wir waren jetzt beim Jugendamt und die hat uns in soweit zugestimmt. Da wir unser Kind gemeinsam betreuen und versorgen, auch wenn Momentan keine häusliche Gemeinschaft besteht, liegen die Anspruchsvoraussetzungen auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht vor (Paragraph 1, Abs.1, Nr2). Laut Aussage des Jugendamtes darf das Jobcenter Ihr auch nichts abziehen.

Jetzt werden wir sehen wie das Jobcenter reagiert.

Nochmal zu deinem Posting. Ich bin ja nicht gegen UVG im Allgemeinen!
Und bei Erzeugern die keinen Bock haben oder nicht zahlen können ist es auch völlig richtig dass die Frauen dort ünterstützt werden und das Amt für die Frauen eintritt. Allerdings vom A-Amt dazu gezwungen zu werden obwohl durch die gemeinsame Betreuung und Versorgung des Kindes die Vorraussetzungen für UVG gar nicht gegeben sind finde ich eben schon eine sehr starke Einmischung in mein Leben, nur damit das A-Amt Geld spart.

Gruß aus Berlin
Baz

Die Ägypter
19.05.2006, 13:13
Scheint nicht ganz so zu sein. Wir waren jetzt beim Jugendamt und die hat uns in soweit zugestimmt. Da wir unser Kind gemeinsam betreuen und versorgen, auch wenn Momentan keine häusliche Gemeinschaft besteht, liegen die Anspruchsvoraussetzungen auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht vor (Paragraph 1, Abs.1, Nr2). Laut Aussage des Jugendamtes darf das Jobcenter Ihr auch nichts abziehen.

Ok - beleuchten wir mal die entsprechenden §:


UhvorschG § 1 (http://bundesrecht.juris.de/uhvorschg/__1.html)

Berechtigte

(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und

3. nicht oder nicht regelmäßig

a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,

b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

Schwammig formuliert... betrachten wir uns dann doch mal § 1567 BGB - Getrenntleben (http://dejure.org/gesetze/BGB/1567.html):

§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Aha... ok - das ist bei euch ja nicht der Fall.... nur... dann kann ja jeder argumentieren, er wollte die Gemeinschaft herstellen. Von daher wäre es gut, die Aussage vom Jugendamt schriftlich zu haben...

.... denn ich befürchte, ihr werdet jetzt zwischen den Ämtern "aufgerieben". Und noch einmal... das Jugendamt verfolgt sein eigenes Interesse - denn es müsste andernfalls eintreten und zahlen.

Halt uns bitte auf dem Laufenden, ja?

baz
19.05.2006, 14:10
Hi,
haben wir schriftlich vom Jugendamt! Und genau dieses Schreiben geht vom Jugendamt an das Jobcenter.
Hier das Schreiben:
Sehr geehrte Frau...,
da Sie und der Kindesvater Herr... gemeinsam ihr Kind ... betreuen und versorgen (auch wenn Momentan keine häusliche gemeinschaft besteht) liegt die Anspruchsvoraussetzung auf Unterhaltsvorschussleistung nicht vor(§ 1, Abs.1, NR.2) und Sie somit nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes sind.
Das Jobcenter ... hat daher unnötig einen Antrag auf UHV für Sie gestellt und Sie wurden daher auch unnötig von mir angeschrieben und in die Sprechstunde bestellt.

Auf die Aufnahme eines Antrages wird daher verzichtet.
Sollte das Jobcenter dazu Fragen haben, können Sie die Kollegen jederzeit an uns zur Rücksprache verweisen.

Mit freundlichen Grüßen...

Tja und nun mal schauen was passiert....

Ich denke das Jobcenter wird daraufhin den Alleinerziehenden Betrag kürzen, da sie ja für dieses Kind definitiv nicht alleinerziehend ist.
Allerdings bezieht sie für ihr zweites Kind UVG und ist dort definitiv alleinerziehend. Und ich betreue und versorge natürlich nur mein Kind ;-)

Ob man das allerdings so trennen kann ist fraglich.
Aber mal schauen, wenn sie ihr den Betrag kürzen - OK, muss man mit leben, besser als durch UVG Schulden aufbauen!

Werde berichten wie es weiter geht.

Gruß
Baz

baz
29.06.2006, 12:00
Hi,
wollte nur mal berichten wie es ausgegangen ist.
Nach dem Gang zum Jugendamt dauerte es natürlich etwas bis das Jobcenter reagierte.
Meine Freundin bekam einen Brief indem ihr mitgeteilt wurde, dass das Jobcenter den Unterhaltsanspruch auf sich überleiten würde und sie solle dazu Stellung nehmen. Ich bekam ein Schreiben von Ihrem Jobcenter, in dem es hieß ich würde meinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen ...

Sie hat wiederspruch gegen die Überleitung des Unterhaltsanspruches eingelegt, mit der Begründung, da wir das Kind gemeinsam betreuen und versorgen liegt kein Unterhaltsanspruch vor, wie auch schon vom Jugendamt festgestellt, mit Verweiß auf das Schreiben vom Jugendamt.

Ich habe denen geschrieben, dass es nicht stimmt, dass ich meinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme, da wir das Kind gemeinsam betreuen und versorgen liegt kein Unterhaltsanspruch vor, dem ich nachkommen müsste, wie auch schon vom Jugendamt festgestellt, mit Verweiß auf das Schreiben vom Jugendamt. Desweiteren sollen sie uns doch bitte mitteilen wo unser Fehler liegt, da wir ja nicht wie bei der Steuer 1/2 Kind bei Ihr anrechnen lassen können und 1/2 Kind bei mir, desweiteren der Lebensmittelpunkt, sowie die polizeiliche Anmeldung bei meiner Freundin ist, haben wir das kind natürlich nur bei Ihr angegeben.
Zur Betreuung und Versorgung, habe ich denen mitgeteilt dass ich jeden Tag bei meinem Kind bin und benötigte Dinge wie Windeln etc. gemeinsam angeschafft werden. Ausserdem ist es langfristig geplant zusammen zu ziehen, allerdings habe ich eine 6 monatige Kündigungsfrist und muss die Whg. komplett renoviert übergeben, wozu mir durch Hartz IV allerdings zur Zeit die Mittel fehlen, so dass ich nicht genau sagen kann wann wir zusammen ziehen werden. Solten sie bereit sein die Renovierungskosten sowie die Miete für die Kündigungsfrist zu übernehmen, so sind wir natürlich sofort bereit uns eine gemeinsame Whg. zu suchen.

Und siehe da.
Sie bekommt ein Schreiben indem von einer Überleitung des Unterhaltsanspruchs abgesehen wird und ich ein Schreiben, dass ich bis auf weiteres nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werde.

Geht doch!
Gruß
baz

briana111
11.06.2007, 23:16
Hallo Baz,

ich bin gerade auf deinen Beitrag gestoßen weil wir ein Ähnliches Problem haben. Nur bei uns kommt noch dazu das er mit der Kindesmutter auch Unterhalt von 128€ zahlen soll. Wir sind auch zusammen, leben getrennt wollte aber zusammen ziehen damnächst mal. Nur jetzt soll er fast 3000€ nachzahlen für mich und der Kleinen und 327€ pro Monat. Obwohl er auch jeden Tag sein Kind sieht und sich kümmert usw. Aber die vom Jobcenter hatten uns das vor ca. 8 Monaten aufgebrummt weil es laut denen nicht anders gehen würde!

Hattet ihr das Problem mit der Unterhaltszahlung an die Mutter auch???

Liebe Grüße Briana111