StephanK
20.09.2007, 21:28
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 06.09.07
Aktenzeichen: B 14/7b AS 16/07 R
Kernaussagen: 1. Der Begriff der "stationären Einrichtung" in § 7 Abs. 4 SGB II ist ein eigenständiger Begriff des SGB II und kann nicht aus anderen Vorschriften, z.B. jenen über die Krankenversicherung abgeleitet werden.
2. Ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitslose zuständig ist richtet sich allein danach, ob der Hilfebedürftige trotz des Aufenthaltes in der Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen könnte. Dass die Einrichtung zeitweise die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Hilfebedürftigen steht für sich genommen der Annahme der Erwerbsfähigkeit nicht entgegen.
Anmerkung: Das Urteil betrifft vor allem die Frage, ob der Anspruch auf Alg II ausgeschlossen ist, weil jemand in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Das kann fraglich sein z.B. in Einrichtungen für psychisch Kranke, die dort zwar zeitweise wohnen, aber durchaus auch "draußen" unterwegs sind und auch arbeiten (können).
Der Wortlaut des Urteils steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Dieser Beitrag beruht auf einem Terminbericht (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2007&nr=10047) des Gerichts. Sobald der Wortlaut verfügbar ist, wird er hier verlinkt werden.
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 06.09.07
Aktenzeichen: B 14/7b AS 16/07 R
Kernaussagen: 1. Der Begriff der "stationären Einrichtung" in § 7 Abs. 4 SGB II ist ein eigenständiger Begriff des SGB II und kann nicht aus anderen Vorschriften, z.B. jenen über die Krankenversicherung abgeleitet werden.
2. Ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitslose zuständig ist richtet sich allein danach, ob der Hilfebedürftige trotz des Aufenthaltes in der Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen könnte. Dass die Einrichtung zeitweise die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Hilfebedürftigen steht für sich genommen der Annahme der Erwerbsfähigkeit nicht entgegen.
Anmerkung: Das Urteil betrifft vor allem die Frage, ob der Anspruch auf Alg II ausgeschlossen ist, weil jemand in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Das kann fraglich sein z.B. in Einrichtungen für psychisch Kranke, die dort zwar zeitweise wohnen, aber durchaus auch "draußen" unterwegs sind und auch arbeiten (können).
Der Wortlaut des Urteils steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Dieser Beitrag beruht auf einem Terminbericht (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2007&nr=10047) des Gerichts. Sobald der Wortlaut verfügbar ist, wird er hier verlinkt werden.