Forumadmin
22.10.2006, 11:57
Gericht: Sozialgericht Frankfurt a. M.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 17.11.05
Aktenzeichen: S 1 AL 3629/00
Kernaussage: Nach einem eigenen Irrtum kann die Arbeitsagentur zu viel gezahlte Arbeitslosenhilfe nicht von den Empfängern zurückverlangen.
Von einem Hilfeempfänger, der anzurechnendes Vermögen ordnungsgemäß angegeben hat, kann nach über einem Jahr nicht erwartet werden, dass er das Handeln der Verwaltung überwacht. Er darf auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen, so dass überzahlte Beträge nicht zurückgefordert werden dürfen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26065&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Anmerkung: Dieses Urteil betrifft noch die frühere Arbeitslosenhilfe, ist aber auch auf die Zahlung von Alg I und Alg II anwendbar.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 17.11.05
Aktenzeichen: S 1 AL 3629/00
Kernaussage: Nach einem eigenen Irrtum kann die Arbeitsagentur zu viel gezahlte Arbeitslosenhilfe nicht von den Empfängern zurückverlangen.
Von einem Hilfeempfänger, der anzurechnendes Vermögen ordnungsgemäß angegeben hat, kann nach über einem Jahr nicht erwartet werden, dass er das Handeln der Verwaltung überwacht. Er darf auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen, so dass überzahlte Beträge nicht zurückgefordert werden dürfen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26065&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Anmerkung: Dieses Urteil betrifft noch die frühere Arbeitslosenhilfe, ist aber auch auf die Zahlung von Alg I und Alg II anwendbar.