Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Auszug unter 25 Jahre
Hallo zusammen.
Als erstes muss ich sagen das ich neu hier bin und versuche euch jetzt meine Situation zu erklären.Bin jetzt mitlerweile 22 Jahre zur Info.Ausbildung als Elektriker habe ich bis zum Schluss durch gezogen aber die Prüfung leider nicht gepackt.
Ich wohne zuhause bei meiner Mutter.War ein Jahr Arbeitslos und habe keinen Job gefunden.War auch in Leasing Firmen aber ohne Erfolg.Das Jahr ist abgelaufen und auch die unterstützungen vom Amt sind weggefahlen.Ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld 2 wurde abgelehnt da meine Mutter selbst zuviel einkommen hat.Suche zur Zeit Aushilfsjobs um wenigsten ausziehen zu können.Habe mitlerweile so fast alles gekündigt was ich so habe um Geld zu sparen.Was ich Monatlich an Geld habe wo ich ausgeben kann sind 0 Euro meine Monatlich ausgaben liegen aber bei 100 Euro da ich Telefon und noch ein Rechnung zahlen muss.Unterstützt werde ich dabei von meiner Schwester und nicht durch meine Mutter.
Ich muss unbedingt ausziehen weil ich sonst im Monat 0 Euro habe.Und Bewerbungen auch Geld kosten.Auch das Verhältnis zuhause ist eher nicht so toll sonst würde ich ja unterstützung bekommen.
Daher meine Fragen an euch :
Könnte ich ausziehen ?
Könnte ich eine Wohngemeinschaft bilden mit meiner Freundin die 24 Jahre Jung ist ? ( Die zur Zeit 400€ monatlich verdient? )
Wen Ja wo muss ich mich melden ?
Wen Nein wieso ?
Hat jemand ein Tip für mich ?Ich bedanke mich im vorraus an alle die mir heflen in diesem Forum.
Um Deine Fragen zu beantworten möchte ich Dir dieses Thema (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=15721) nahe legen, dort dürfte so ziemlich alles beantwortet sein.
Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet.
Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
LG
Prinz Valium
23.09.2007, 13:17
Hat jemand ein Tip für mich ?
Ein Bekannter sagte mir, man könne Kinder unter 25 einfach auf die Straße setzen, gerade dann wenn sie keine Ausbildung haben und aktuell auch keine machen.
Die Eltern wären dann nämlich zivilrechtlich nicht mehr unterhaltsverpflichtet.
Das Amt könne dann die nicht vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich überleiten, was ihnen natürlich nichts bringt.
Auf diesem Wege könntest du sogar eine eigene Wohnung bekommen.
Aber leicht wird das Ganze sicher nicht.
Mein Sohn (U 25 ) wohnt nämlich auch noch bei mir, weil er auf der Straße zugrunde gegangen wäre. Das interessiert das Amt natürlich überhaupt nicht.
Bestimmt kommen noch weitere nützliche Tipps für dich.
Viel Glück.
Vielen Dank für deine Erfahrung würde mich über noch ein paar freuen .
VIERZEHNNOTHELFER
25.09.2007, 16:36
gerade wenn Kinder keine abgeschlossene Ausbildung haben,
dürfen die Eltern sie NICHT auf die Straße setzen.
Das Gegenteil also.
Geh zur ARGE und versuche, eine Möglichkeit zu bekommen,
die Prüfung zu wiederholen. Wenn Du eine abgeschlossene
Ausbildung hast, sieht es besser aus....
Prinz Valium
25.09.2007, 17:10
erade wenn Kinder keine abgeschlossene Ausbildung haben,
dürfen die Eltern sie NICHT auf die Straße setzen.
Wer will das denn verhindern ?
Das ist doch der einzige Weg, den Das Sozialgesetzbuch offen lässt.
Die Realität ist natürlich, dass Eltern dies aus Verbundenheit zum Kind nicht machen, obwohl sie es könnten.
VIERZEHNNOTHELFER
25.09.2007, 18:23
bitte im Gesetz nachsehen, Moderatoren, bitte
um Äußerung
StephanK
25.09.2007, 19:18
Was das harte "auf die Straße setzen" angeht: das darf niemand, Eltern nicht und nicht mal ein Vermieter. Obdachlosigkeit ist ein Zustand, der der öffentlichen Ordnung widersprecht und notfalls mit polizeilichen Mitteln beseitigt wird - entweder durch Einweisung in die bisherige Wohnung oder in eine Obdachlosenunterkunft.
Die Eltern wären dann nämlich zivilrechtlich nicht mehr unterhaltsverpflichtet.Gegen diese Mär habe ich hier schon oft angeschrieben und es wird langsam langweilig, es zum x-ten mal zu tun. :roll: DAS STIMMT NICHT !
Die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und Kindern währt lebenslang. Unterschiede bestehen darin, wie sehr Eltern sich selbst einschränken müssen. Nur in diesem Zusammenhang spielt eine Rolle, ob Kinder einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben; wenn dies der Fall ist, können Eltern mehr für sich selbst beanspruchen.
Die Sache mit dem 25. Geburtstag hängt zwar auch mit Unterhaltspflichten zusammen, betrifft aber eine andere Frage, nämlich die, ob ein Alg II-Träger sich das Alg II, das er einem Kind auszahlt, von den Eltern zurückholen kann. Daran ist er gehindert, wenn das Kind erklärt, dass es den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen will. Diese Erklärung ist aber wirklngslos, wenn das Kind noch keine 25 ist und seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Das alles betrifft nicht die eigentliche Unterhaltsverpflichtung (deren Grundlage im Familienrecht liegt), sondern nur die Möglichkeit des Alg II-Trägers, sich Geld von den Eltern zurückzuholen.
Diese Unterscheidung ist kompliziert, aber wichtig, und man sollte sie im Auge behalten.
Prinz Valium
26.09.2007, 16:19
Aber das BGB geht doch in § 1611 I Satz 2 BGB selbst vom einem Wegfall der Verpflichtung aus - zugegebenermaßen nur bei "Extemfällen".
Ist es denn nicht ein "sittliches Verschulden", wenn ein Kind mit über 23 keine Anstalten zeigt eine Ausbildung aufzunehmen oder zu arbeiten ?
Wie berechnet sich denn das Maß des zu leistenden Unterhalts ? Zivilrechtlich oder Milchmädchenrechnung alá Arge (311 € für die Eltern + die Miete, sind da noch 276 für den U25 über, dann sollen das die Eltern zahlen, ohne Anerkennung eines Selbstbehaltes ?).
Prinz Valium
26.09.2007, 16:44
Mein Sohn ist fast 24 Jahre alt. Er hat keine Ausbildung, keine Arbeit, keine Krankenversicherung und macht auch keine Anstalten etwas daran zu ändern, bzw ist dazu auch in seiner jetzigen Lage gar nicht in der Lage zu.
Wir als Eltern hatten da bisher keine Handhabe und wollen das nun ändern. Nur das Amt kann ihm helfen wieder Fuss zu fassen - wenn überhaupt.
Hinzu kommt, dass unsere Wohnung zu klein ist ( 4 Personen auf 68 m² in drei Zimmern). Mein Mann ist zudem pflegebedürftig geworden und benötigt ein eigenes Zimmer.
Daher soll unser Sohn ausziehen und wir gewähren ihm nur noch darlehnsweise die notwendigsten Leistungen bis die Arge in die Hufe kommt. Genau das tut sie aber seit 9 Monaten nicht !
Wir als Eltern sollen unser Einkommen offen legen, wass wir nicht tun. Dazu muss man sagen , dass uns für 2 Personen nach Abzug der Miete (warm) ca. 1000 € zur Verfügung stehen.
Ein Sofortangebot nach 15a SGB II hat man ihm nicht unterbreitet.
Wir sehen es nicht länger ein, diese auf der Stelle treten unseres Sohnes zu finanzieren.
Wir verwiesen auf die Weisungen der BA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-33-SGB-II-Uebergang-Ansprueche.pdf),wo unter Punkt 33.29 genau die Lebenssituation unseres Sohnes beispielhaft aufgeführt ist, verbunden mit der Erklärung, dass nach dem BGH in diesem Falle kein Unterhalt zu leisten ist. Erst wenn der Spössling eine Ausbildung aufnehme, würde der Anspruch wieder aufleben.
Hiezu muss ich sagen, dass wir in diesem Falle liebend gerne unseren Sohn unterstüzen würden - nur ohne das eben nicht mehr.
Nur reagiert niemand auf unseren Widerspruch. Es kommen nur ständig >Schreiben, dass wir unsere Einkünfte offen legen sollen.
Kompliziert oder alles ganz einfach ? Was meint ihr ?
Prinz Valium
26.09.2007, 16:47
Ich habe jetzt mal meinen konkreten Fall beschrieben, in dem es um eine ähnliche Problematik geht, aber von einem Erlöschen der Unterhaltspflicht ausgegangen wird (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=101133#post101133)
Über eine rege Diskussion würde ich mich freuen.
StephanK
26.09.2007, 18:03
Dein Hinweis auf § 33 SGB II bzw. die dazu erlassenen Durchführungsanweisung "zieht" leider nicht, weil er nur die Unterhaltspflicht für Kinder trifft, die außerhalb der Bedarfsgemeinschaft leben, während Dein Sohn bis zu seinem 25. Geburtstag zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Eine "Verstoßung" aus der Bedarfsgemeinschaft kennt das Gesetz aber nicht.
Im Hinblick auf die Begrenzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung (§ 1611 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1611.html)) ist die unbegrenzte de-facto-Unterhaltspflicht, die aus der Bedarfsgemeinschaft folgt, inkonsequent. Es ist aber sehr schwierig, dagegen "anzustinken".
StephanK
26.09.2007, 18:20
Ich habe jetzt mal meinen konkreten Fall beschrieben, in dem es um eine ähnliche Problematik geht, aber von einem Erlöschen der Unterhaltspflicht ausgegangen wird (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=101133#post101133)Deswegen habe ich dieses Thema mal hier hineingeschoben. Zwei Diskussionsfäden zum gleichen Thema wollen wir nicht.
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