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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Freund (Student) soll zum Jobcenter?


Grashalm
22.09.2007, 19:08
Hallo,

ich hatte heute 3 Briefe in der Post. Alle vom Jobcenter. Zwei sind toll und enthalten die Bescheide bis 30.04.2008, einer verwirrt uns.

Ich hab meinen Freund als Teil der Bedarfsgemeinschaft angegeben. Er ist Student und bekommt ein Stipendium. Natürlich sieht er vom Jobcenter keinen Cent, das ist auch alles klar und korrekt. Nur warum soll er dorthin und über seine berufliche Situation sprechen? Muss er der Aufforderung nachkommen?

Liegt es vielleicht daran, daß er vor 3 Jahren mal unwissenderweise einen Antrag gestellt hatte, der natürlich wegen seines Studiums abgelehnt wurde? Und nun haben sie ihn im PC und nicht nachgedacht?

Grübelnde Grüße


Grashalm

restart
23.09.2007, 13:13
Dies klingt tatsächlich verwirrend. Ich denke du musst dir die Bescheide noch mal genau anschauen.

1. Wer ist laut Bescheid Begründer der BG ist.

2. Wenn er in den Bescheiden irgendwo Leistungen angerechtet bekommt wäre er auch Leistungsbezieher und somit müsse er auch dort hin.

Ist er weder Begründer ist oder wenn ihm auch keine Leistungen laut Bescheid anerkannt werden, würde ich Kurzerhand bei der ARGE nachfragen, warum er eingeladen wird.

Sollte die Einladung für dich gemeint sein, brauchst du erst hingehen wenn du auch in der Einladung angesprochen wirst. Seine Einladung könntet ihr dann mit dem Vermerk, dass er ja keine Leistungen bezieht zurücksenden. Aber natürlich auch nur wenn er keine bezieht.

Auf jeden Fall solltest du der Sache genau auf den Grund gehen bevor du nichts machst und sie dann doch Geld streichen können.

StephanK
23.09.2007, 13:31
Ich sehe es ein bisschen anders als restart.
Dein Freund ist zwar als Student selbst vom Alg II-Bezug ausgeschlossen, aber wegen der Bedarfsgemeinschaft fällt er trotzdem unter die Definition des Hilfebedürftigen in § 9 Abs. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html). Deswegen kommen die ganzen "Segnungen", die in § 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__1.html) aufgezählt sind, auch ihm zugute, und er unterliegt trotz Studiums auch der Pflicht, zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit (nicht seiner eigenen, sondern der anderen BG-Mitglieder) beizutragen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html).

Deswegen dürfte es empfehlenswert sein, wenn er zu dem Gespräch eine Kopie der Studienordnung mitnimmt (darin steht etwas über seine Verpflichtung zu ordnungsgemäßem Studium und welchen Umfang diese hat) sowieso seinen persönlichen Studien-/Stundenplan. Damit kann er gleich klar machen, welche Grenzen einem zusätzlichen Job gesetzt sind/wären. Und immer schön kooperativ sein... :wink:

Grashalm
23.09.2007, 15:09
Vielen Dank an euch beide!

restart, ich bin Begründer der BG. Und er erhält keinerlei Leistungen. Nur bei mir und bei unserer Tochter sind welche vermerkt.

Wir werden den Termin wahrnehmen und die Stipendiumsordnung mitnehmen. Vielen Dank für den Tipp! Dort ist vermerkt, daß er nicht mehr als 10 Wochenstunden nebenher arbeiten darf und das Hauptaugenmerk über die gesamte Zeit bei der Doktorarbeit zu liegen hat. Ich hoffe, das reicht.

So sind wir schön kooperativ ;-) und sollte es doch ein Irrtum sein, kann sie es uns dabei ja sagen.

restart
23.09.2007, 15:17
Von seiner Sichtweise hat StephanK sicherlich recht.

Doch ich betrachte es ehr aus einer anderen Richtung. Nämlich ob überhaupt eine wirklich BG vorliegt. Unter den Ausführungen hier: „Durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft werden auch Personen mit ausreichendem Einkommen und Vermögen hilfebedürftig gemacht. Eine solche Auslegung und Anwendung der Vorschrift verstieße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG), verpflichtet, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos wird, auf staatliche Leistungen verwiesen ist.“

Und auch dort ausgeführt: „Eine Würdigung dieser gesetzlichen Regelungen ergibt, dass der Begriff ‚Bedarfs-Gemeinschaft irreführend ist, weil allenfalls eine punktuelle Bedarfsgemeinschaft beim Unterkunfts- und Heizungskostenbedarf besteht, weitergehend schon eine Einsatzgemeinschaft bezüglich Einkommen und Vermögen, auf keinen Fall aber eine Leistungs- oder Anspruchsgemeinschaft.“

Ich bin natürlich nicht getzesfest, aber mir wäre keine gesetzliche Grundlage bekannt, wonach Grashalm dem Freund gegenüber Unterhaltsansprüche stellen könnte, desshalb stellten sie meiner Meinung nach, nicht unbedingt eine BG dar.

Grashalm sollte sich vielleicht noch mal genauer mit den Begriffen BG und Einstandsgemeinschaft beschäftigen. Und es notfalls vor Gericht anfechten. Hat ja enorme rechtliche Folgen für die Zukunft.

restart
23.09.2007, 15:19
Gut Grashalm war schneller beim gemeinsamen Kind ist natürlich eindeutig eine BG gegeben.

Dann hat StephanK volkommen recht. Der Freund muß wohl hin.