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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II bei 2. Ausbildung?


Zimmer251280
06.05.2006, 19:45
Hallo,

bin ich berechtigt ALG II zu beziehen, wenn ich mich in meiner zweiten Ausbildung befinde? Ich erhalte 850,- brutto und 640,- netto. Darüber hinaus habe ich Fahrkosten von 190,- Euro oder anders gesagt 240 Kilometer täglich. Ich lebe bei meinem Vater. Meine Miete ist mein Kindergeld.

Vielen Dank für eure Antworten.

Die Ägypter
07.05.2006, 00:11
Wie alt bist du?

Wenn du unter 25 bist wird verstärkt geprüft, ob deine Eltern/dein Vater für dich aufkommen...

Weiteres Problem... du zahlst nicht wirklich viel Miete - daneben steht dir je nach Alter entweder 276 oder 345 Euro Regelsatz zu = Bedarf: max ca. 500 Euro - du liegst aber mit deinem Verdienst bereits darüber - und es wäre schon arg ungewöhnlich, wenn auf einmal die Miete steigen würde etc. - darüberhinaus wird das Kindergeld ohnehin auf ALG II angerechnet.

Inwieweit deine Fahrtkosten anerkannt werden, vermag ich nicht zu sagen - vielleicht wartest du da noch andere Antworten ab.

Codeman
07.05.2006, 09:52
Hallo,

da muss ich widersprechen.

Förderungsfähig ist lediglich die erstmalige Ausbildung... (§60 ff. SGB III)

Nun beziehst du leistungen nach dem SGB II und auch hier hat der Gesetzgeber nen riegel vorgeschoben

§7 Abs. 5 SGB II.

Da stehen die voraussetzungen für unterstützung nach dem sgb II bei ausbildungen.Und da stehen die chancen eher sehr schlecht.

MfG
Codeman

Zimmer251280
07.05.2006, 10:17
Hallo,

ich bin 25 Jahre alt. schade das nur die erste Ausbildung gefördert wird. Damals bin ich aber auch ohne Förderung ausgekommen. Trotzdem vielen Dank für die antworten

StephanK
07.05.2006, 13:37
Ich bin anderer Ansicht, obwohl ich mir nicht 100 %ig sicher bin (das Nebeneinander von Alg II und Berufsausbildungsbeihilfe ist ungeheuer kompliziert geregelt).
Begründung:
Es ist richtig, wie Codeman geschrieben hat, dass § 7 Abs. 5 SGB II die meisten Azubis vom Alg II-Bezug ausschließt.
Dass Du eine Zweitausbildung machst, spielt deswegen keine Rolle, weil § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III zwar die Förderung von Zweitausbildungen ausschliesst, § 7 Abs. 5 SGB II sich aber nicht auf die mögliche Förderung durch BAB in der konkreten Situation bezieht, sondern ausschließlich auf die Art der Ausbildung. Der Normalfall ist also schlicht der: Azubis kriegen überhaupt kein Alg II, weil sie Ausbildungsvergütung bekommen und ggf. Berufsausbildungshilfe bekommen können.

Aber für die "nicht ganz normalen Fälle" gibt es dann noch den § 7 Abs. 6 mit bestimmten, komplizierten Ausnahmen, und er beginnt mit den Worten "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, die...". Das bedeutet meiner Auffassung nach, dass der generelle Ausschluss in Abs. 5, der an die Art der Ausbildung anknüpft, nicht gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. Deswegen lohnt sich die Mühe, diese einzeln durchzugehen.

Es heisst dort Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die (...) auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (...)§ 64 Abs. 1 SGB III nennt folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB: (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,was bei Dir der Fall ist, denn Du wohnst im Haushalt eines Elternteils und hast also schon deswegen keinen Anspruch auf BAB.

Deswegen ist aus meiner Sicht eine "Ausnahme von der Ausnahme" gegeben und das Alg II jedenfalls nicht von vornherein versperrt. Da Du 25 bist, bildest Du auch nach neuem Recht Deine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Wenn ich es richtig verstehe, erhält Dein Vater Dein Kindergeld als Miete, so dass man diesen Posten bei einer fiktiven Alg II-Bedarfsberechnung außen vor lassen kann. Es bliebe als Bedarf also nur (mal schon nach neuen Werten ab 1.7. gerechnet) die Regelleistung von monatlich 345.- €.

Wegen der Haushaltsgemeinschaft mit Deinem Vater wäre als zunächst zu prüfen, ob nach dessen Einkommen erwartet werden kann, dass er Dich mit durchfüttert. Das würde dann erwartet, wenn (über'n Daumen gepeilt) sein Nettokommen abzüglich steuerlicher Werbungskosten geringer wäre als 690 € + sein Anteil an der Miete.

Mal unterstellt, dass das so wäre, bliebe immer noch die Anrechnung Deiner Ausbildungsvergütung. Wenn ich mal von dem "Netto"-Betrag ausgehe, den Du angegeben hast, wäre wegen der sehr hohen Fahrtkosten aber vermutlich nichts anzurechnen, weil Du das sozusagen komplett an der Tankstelle lässt, selbst wenn man nur die 20 Cent pro Kilometer unterstellt, die ohne Einzelnachweis anerkannt werden.

Also: komplett ausgeschlossen ist das meiner Meinung nach nicht, es kommt aber in erster Linie auf das Einkommen Deines Vaters an. Wenn dieses die genannte Grenze deutlich überschreitet (also um Deinen Bedarf, sprich 331, ab Juli 345.- €), gäbe es kein Alg II für Dich, ansonsten wohl schon.