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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgelehnt Was nun?


wantacook
29.09.2007, 14:24
Hallo an alle Beteidigten!

Ich lebe mit meiner Frau und meinem Sohn in Bedarfsgemeinschaft und meine Frau ist AlG II.
Seit 01.10.2006 erhalte ich Existenzgründerzuschuss, der mir als Einkommen angerechnet wird.
Nach bitte, unsere Bescheide neu zu prüfen folgte nach über einem Monat heute die Ablehnung, mit der Begründung meine genannten Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen und treffen bei mir nicht zu.
Desweiteren verweist man auf § 11 Abs. 1 SGB II sowie § 57 SGB III.
Ich musste in der Zwischenzeit mein Büro (Firmensitz) aufgeben, da es sonst nicht mehr tragbar wäre.
Wie muss ich jetzt weiter verfahren, damit ich auch ein Einzelfall werde?

Mfg
wantacook

fragi
29.09.2007, 15:50
Hallo wantacook

Wie muss ich jetzt weiter verfahren, damit ich auch ein Einzelfall werde?

gegen die Ablehnung kannst du in Widerspruch gehen, und nach dem Widerspruch auch klagen.

Geht es um Existenzsichernde Leistungen kannst du auch einen Antrag auf einstweillige Anordnung stellen. Ich wage mich aber bei dieser Situation nicht zu Beurteilen ob oder nicht... hoffe dazu antwortet noch jemand anders.

Seebarsch
29.09.2007, 21:23
Hallo wantacook,
wie Fragi es schon geschildert hat, geht es leider nur.

Einzelfall wird man nur dadurch, dass man etwas mit einer Klage erreicht.
Die Urteile bis zum Bundessozialgericht haben alle leider nur den Charakter, dass sie einen Einzelfall regeln. Lediglich Urteile des Bundesozialgerichtes, die auch auf die Allgemeinheit gemünzt sind, werden von den Behörden in die Weisungen aufgenommen und so allgemein angewandt!
:confused:

wantacook
29.09.2007, 22:20
Vielen Dank für die Antworten!

Ist es sinnvoll auf Grund der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gerichte auf ein Ergebniss vom Bundessozialgericht zu warten und sich an die noch offene Entscheidung anzuhängen? In etwa so:

Ob der Existenzgründungszuschuss eine zweckbestimmte Einnahme und deswegen nicht anzurechnen ist oder ob er auch zum Lebensunterhalt dient und deswegen anzurechnen ist, ist eine stark umstrittene Frage, die derzeit vor dem Bundessozialgericht letztinstanzlich verhandelt wird. Eine eindeutige Aussage kann deswegen dazu derzeit nicht getroffen werden. Betroffene sollten aber in jedem Fall gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einlegen und darum bitten, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis das Bundessozialgericht entschieden hat.

MfG
wantacook

StephanK
29.09.2007, 22:28
Ist es sinnvoll auf Grund der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gerichte auf ein Ergebniss vom Bundessozialgericht zu warten und sich an die noch offene Entscheidung anzuhängen?Einfach abwarten kannst Du leider nicht, weil die Widerspruchsfrist trotz der ungeklärten Rechtslage unverdrossen weiter läuft und nach ihrem Ablauf die Sache abgeschlossen ist.

Du müsstest also schon Widerspruch einlegen. Ob die Behörde ihn zurückstellt und erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Bundessozialgerichts entscheidet ist allerdings in ihr Ermessen gestellt: sie kann das tun, sie kann aber auch jetzt ablehnend entscheiden, so dass Du vor der Wahl stehen würdest, zum Sozialgericht zu gehen oder es bleiben zu lassen.

wantacook
29.09.2007, 22:50
Ok, dann verduche ich das mal.
Ich melde mich dann wieder.
Vielen Dank!

MfG
wantacook