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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALGII abgelehnt wegen KfZ, Freibetrag überschritten?


Ritzl
01.10.2007, 14:08
Guten Tag :-)

Ich hoffe Ihr könnt mir Helfen.

Zu meiner Person, ich bin 21, Leben mit meiner Partnerin in einer 3 Raum Wohnung (wurde nicht als Eheähnliche Gemeinschaft vom AA angesehen), ich bin seid 1 Monat mit meiner Ausbildung fertig und wurde nicht übernommen, jetzt Beziehe ich ALG I und habe vor 2 Wochen ALG II dazu Beantragt da ich ALG I nur Ca. 138€ bekomme.

Zu meinem Problem.

Ich habe soebend die Ablehnung meines ALG II Antragen bekommen, Begründung:

Ihr Vermögensfreibetrag beträgt 3900€, Sie besitzen ein PKW nach eigenen Angaben, im Wert von 9500€.

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Das Problem ist, dass meine Freundin diese eine Angabe machen sollte und Anstatt 3500€ als Wert des Kfz 9500€ draufgeschrieben hat.

Was kann ich eurer Meinung nach genau tun ? ich kann mit 138€ ALG I keinesfalls Leben, das Funktioniert hinten und vorne nicht, somit bin ich auf ALG II Angewiesen.!


Ich hoffe ihr könnt mir Helfen.!

fragi
01.10.2007, 14:23
Hallo Ritzl,

Das Problem ist, dass meine Freundin diese eine Angabe machen sollte und Anstatt 3500€ als Wert des Kfz 9500€ draufgeschrieben hat.

Was kann ich eurer Meinung nach genau tun ? ich kann mit 138€ ALG I keinesfalls Leben, das Funktioniert hinten und vorne nicht, somit bin ich auf ALG II Angewiesen.!


http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/misc/progress.gif Ich hoffe ihr könnt mir Helfen.!

Ja ich denke, das kann ich. Es gab letztens erst ein allgemeingültiges urteil des BSG (Bundessozialgerichtes) betreffend dieses Themas.

Darin heißt es, dass dir ein KfZ im Wert von 7500€ zugestanden wird. Alles was diesen Betrag übersteigt wird aufs Vermögen angerechnet.

Also könnten von den 9500€ nur 2000€ aufs Vermögen angerechnet werden.

Würde dahingehend sofort einen Widerspruch zu dem Ablehnungsbescheid schreiben.
Hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_include/Itemid,158/?id=2689223) das Urteil für die Begründung!

Ritzl
01.10.2007, 14:31
Hallo.

Danke für deine Antwort, allerdings stimmen die 9500€ ja nicht sondern es sind nur 3500€, Wie sollte ich da am besten Vorgehen ? denn wenn ich die 9500€ so stehen lassen würde, würde ich garnix bekommen da ja die 2000€ die angerechnet werden schonwieder zuviel sind, oder.?!

Kenne mich in sachen Arbeitslosigkeit und Rechte wenig aus.!

Grüße



Hallo Ritzl,



Ja ich denke, das kann ich. Es gab letztens erst ein allgemeingültiges urteil des BSG (Bundessozialgerichtes) betreffend dieses Themas.

Darin heißt es, dass dir ein KfZ im Wert von 7500€ zugestanden wird. Alles was diesen Betrag übersteigt wird aufs Vermögen angerechnet.

Also könnten von den 9500€ nur 2000€ aufs Vermögen angerechnet werden.

Würde dahingehend sofort einen Widerspruch zu dem Ablehnungsbescheid schreiben.
Hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_include/Itemid,158/?id=2689223) das Urteil für die Begründung!

fragi
01.10.2007, 14:36
Danke für deine Antwort, allerdings stimmen die 9500€ ja nicht sondern es sind nur 3500€, Wie sollte ich da am besten Vorgehen ? denn wenn ich die 9500€ so stehen lassen würde, würde ich garnix bekommen da ja die 2000€ die angerechnet werden schonwieder zuviel sind, oder.?!

Kenne mich in sachen Arbeitslosigkeit und Rechte wenig aus.!

Das würde schwer werden... dann müsstest du warscheinlich den tatsächlichen wert durch gutachten oder dergleichen nachweisen.

Du hast einen Freibetrag allein für das Vermögen von 150€ * Lebensjahre + 750€

Also bei dir 150€ * 21 + 750€ = 3900€

Abzüglich der 2000€ würden dir dann noch 1900€ für das restliche vermögen bleiben.

Für die Altersvorsorge gibt es nochmal extra Freibeträge. Steht alles im §12 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__12.html).

Hast du ein Gutachten würde ich versuchen den Wert zu korigieren. Hast du es nicht würde ich in Widerspruch gegen die Anrechnung gehen... So jedenfalls meine Empfehlung!

Ritzl
09.10.2007, 16:11
Hallo.!

Ich war einige Zeit nicht Online, nun möchte ich doch gern zu dem Thema noch etwas wissen.!

Der Sachverhalt ist wie oben Beschrieben klar, nun möchte ich einen Neuen Antrag Stellen, da ich mit meiner Freundin jetzt am 01.12.07 Umziehe wird der Antrag auf ALG II auch für dieses Datum gestellt, da sonst nur Schwierigkeiten auftreten werden...

Also um dass dieser Antrag Bewilligt wird, wollen wir Entweder den Tatzächlichen Wert von 3500€ (9500€ im letzten Antrag waren Falsch angegeben) angeben ODER das Auto einfach auf meine Freundin zulassen (kommt sicher darauf an ob es wieder als *Nicht Eheähnliche Gemeinschaft* angesehen wird), dritte Möglichkeit die wir überlegt hatten ist, Anzugeben dass ich KEIN Auto mehr besitze.!

Alle 3 Möglichkeiten haben ihre Risiken und Nebenwirkungen wobei die Letzte Möglichkeit sicherlich am Schlechtesten ist, denke ich mal, da dies Auffallen könnte.

Nun aber die Frage, Was sollten wir am besten Bzgl. des KFZ tun/angeben um die Maximalen Chancen einer Bewilligung zu haben ?

Denn von 138€ ALG I kann man nicht Leben deshalb ist ALG II Notwendig.!

Vielen Dank schonmal für Die Hilfe und für Die in der Vergangenheit in diesem Post :-),

Grüße, Renè

Ps.: Wegen dem Thema Widerspruch was hier schon Beantwortet wurde, würde ich noch gern wissen, ob Chancen bestehen einen Widerspruch mit dem Verweis dass diese Angabe 9500€ durch einen Fehler oder durch Ablenkung entstanden ist, zu machen und den Wert von 3500€ als Tatzächlichen Wert dort mit Anzugeben ?

StephanK
09.10.2007, 17:23
Also um dass dieser Antrag Bewilligt wird, wollen wir Entweder den Tatzächlichen Wert von 3500€ (9500€ im letzten Antrag waren Falsch angegeben) angebenDas sollte so geschehen.
ODER das Auto einfach auf meine Freundin zulassen (kommt sicher darauf an ob es wieder als *Nicht Eheähnliche Gemeinschaft* angesehen wird), dritte Möglichkeit die wir überlegt hatten ist, Anzugeben dass ich KEIN Auto mehr besitze.!Nein, das wäre Unsinn. Die Person, auf die ein Kfz zugelassen ist ist nicht unbedingt auch Eigentümer des Kfz. Wenn also amtsbekannt ist, dass das Kfz Dein Eigentum ist, ändert eine Zulassung auf den Namen Deiner Freundin daran gar nichts. Die falsche Wertangabe muss richtig gestellt werden, und leider ist damit zu rechnen, dass dieser ärgerliche Fehler einigen Papierkrieg nach sich ziehen wird. Du solltest schon mal mittels der einschlägigen Internet-Seiten übliche Gebrauchtwagenpreise für vergleichbare Kfz heraussuchen.

Der richtige Weg, diese Korrektur zu erreichen, ist ein Widerspruch. Du musst Dich aber auf lange Bearbeitungszeiten einstellen. Deswegen solltest Du parallel zum Widerspruch direkt mit dem Amt verhandeln, den Fehler erklären und darum bitten, die Sache "im guten" zu berichtigen.

restart
09.10.2007, 17:50
Hallo,
zuerst würde ich die ICQ-Nr. sehr schnell wieder löschen. :D

Zweitens, deine Freundin würde ich völlig aus der Sache rauslassen, sonst ziehst du dir das nächste Problem an Land, sprich „eheähnliche Gemeinschaft“.

Ein Autoverkauf schein mir auch nicht logisch, denn wenn dein Auto laut eigenen Angabe 9500€ wert sein sollte, warum verkaufst du es für weniger. Wenn du es für 9500€ verkaufst liegst du immer noch über dem Vermögen, welches du besitzen darfst.

Einen Widerspruch wegen versehentlich Verschrieben halte ich für den richtigen Weg.
Ich weis nicht ob man nicht sogar bei der Dekra den Wert schätzen lassen kann und die einem das schriftlich geben.

Ritzl
09.10.2007, 19:16
Hallo.!

Vielen Dank für eure Antworten und Hilfen.!

Sehr Hilfreich das alles, Danke dafür, allerdings stellt sich jetzt noch die Frage bei mir...

Was passiert währen der Bearbeitungszeit des Widerspruches wenn ich angenommen Arbeit bekomme und Zb. der Widerspruch Anerkannt wird und mit ALG II doch noch Bewilligt wird, ich aber zuviel Verdiene...

Frage: Kann ich beim Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit den durch Widerspruch in der Vergangenheit Bewilligten Antrag zum *Laufen* bekommen ohne einen NEUEN Antrag zu Stellen ?, und würde das ALG II dann Automatisch über den Alten Antrag laufen oder müsste ich da Extra irgendwas tun ?

@Restart

Bzgl. Meiner Freundin war es beim Abgelehnten Antrag so, dass wo ich ihn Abgegeben habe die Dame die es Bearbeitet hatte, es auch als Nicht Eheähnliche Gemeinschaft angesehen hat, da ich ihr das Erklärt habe dass es keine Eheähnliche Gemeinschaft ist, dies brauchte ich nur auf einem Blatt Vermerken wiso dies der Fall ist... damit war das Problem mit (Eheähnlicher Gemeinschaft) geklärt :-).!

Und wegen Auto Verkaufen, dass habe ich nicht geschrieben, ich will es ja nicht verkaufen, ich will nur den Wert 9500€ in den Korrekten Wert 3500€ Umschreiben lassen.!


Grüße Renè, und nochmal vielen Dank :-)

Ps.: Wielange kann ich Wiederspruch Einlegen, war das 1Monat ? habe den Schrieps leider gerade nicht zur Hand.!

restart
09.10.2007, 19:41
Bzgl. Meiner Freundin war es beim Abgelehnten Antrag so, dass wo ich ihn Abgegeben habe die Dame die es Bearbeitet hatte, es auch als Nicht Eheähnliche Gemeinschaft angesehen hat, da ich ihr das Erklärt habe dass es keine Eheähnliche Gemeinschaft ist, dies brauchte ich nur auf einem Blatt Vermerken wiso dies der Fall ist... damit war das Problem mit (Eheähnlicher Gemeinschaft) geklärt .!
Vorerst, bei jedem Anhaltspunkt den du ihnen gibst, kann sich das ändern. Zum Beispiel wenn du in deinem Widerspruch schreibst „Meine Freundin hat versehentlich… „.
Darum halte ich auch den Autoverkauf an deine Freundin nicht für sinnvoll.

Und selbst wenn du das Auto pro forma an irgendwen verkaufst, wird es das Problem mit den 9500€ auf 3500€ runter nicht lösen. Du wirst gefragt werden warum haben sie ihr Auto soweit unter Wert verkauft. Das es nur 3500€ Wert ist habe ich schon verstanden.


Frage: Kann ich beim Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit den durch Widerspruch in der Vergangenheit Bewilligten Antrag zum *Laufen* bekommen ohne einen NEUEN Antrag zu Stellen ?, und würde das ALG II dann Automatisch über den Alten Antrag laufen oder müsste ich da Extra irgendwas tun ?
Soweit ich weis nur innerhalb von drei Monaten (durch Fortzahlungsantrag), danach ist in jedem Fall ein neuer Antrag nötig.


Wielange kann ich Wiederspruch Einlegen, war das 1Monat ?
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang.