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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mobilitätshilfe für Arbeitsstelle..


Hohenbostler
05.10.2007, 12:50
Erstmal sorry falsch es im falschem Themenbereich ist..:D

Hallo zusammen...

Ich habe mal eine frage bezüglich der Mobilistätshilfe...


Zu meiner Situation:

Also ich bin seit August Arbeitslos und habe noch ein Restanspruch auf ALG I bis mitte Dezember. Nebenbei bin ich aber Aufstocker von ALG II.

Jetzt habe ich über eine Private Arbeitsvermittlung die Möglichkeit einen Job In Eindhoven (NL) anzunehmen... Jedoch ist es mir auf normalen Wege finanziell nicht möglich dort zu Arbeiten... Die Tägliche Fahrt wären am Tag ca. 300 km(mit einen Golf III VR6 aber auf LPG GAS) , Alternativ eine Zweitwohnung... Ich bin verheiratet habe zwei kiddies..


Meine Fragen:

1.Welche Leistungen kann ich beantragen und in welcher höhe kann ich damit rechnen zuschuss zu bekommen???

2. Was haltet ihr für Sinvoller .. Jeden Tag 300km fahren oder lieber eine Zweitwohnung???

Es wäre nett mir jemand helfen könnte...


Gruss Bostler

StephanK
05.10.2007, 14:07
:welcome: Hohenbostler und beinahe-Nachbar, ich fange mal mit dem zweiten Punkt an: 2. Was haltet ihr für Sinvoller .. Jeden Tag 300km fahren oder lieber eine Zweitwohnung???Eindeutig eine Zweitwohnung, und zwar nicht vom Finanziellen her gedacht, sondern von der Belastung, die tägliche Fernpendelei mit sich bringen würde. Das macht einen kaputt, und zwar schneller, als man denkt. Est ist für die Familie auch mehr "wert", am Wochenende einen ausgeruhten Vater zu haben als jeden Tag spät abends einen völlig gestressten.

1. Welche Leistungen kann ich beantragen und in welcher höhe kann ich damit rechnen zuschuss zu bekommen???Es gibt entweder Fahrkostenbeihilfe oder - bei einer Wohnung am Arbeitsort - Trennungskostenbeihilfe. Beide Leistungen sind allerdings auf jeweils sechs Monate begrenzt und die Trennungskostenbeihilfe auf max. € 260 monatlich. Über kurz oder lang gibt's also finanziellen Druck in Richtung Umzug, was man sich dann schon überlegt... Allerdings werden eine getrennte Haushaltführung und Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigt, und zwar zeitlich unbegrenzt.

restart
05.10.2007, 14:48
Da kann ich StephanK nur recht geben. Ein täglich gestresster und dann genervter Vater macht die Familie und auch die Ehe kapput. Das wird schon schwer genug wenn du nur am Wochenende daheim bist.

Wenn der Job so gut ist, solltet und müsst ihr wirklich auch über einen Umzug in Kürze nachdenken.

Hohenbostler
06.10.2007, 00:45
Da kann ich StephanK nur recht geben. Ein täglich gestresster und dann genervter Vater macht die Familie und auch die Ehe kapput. Das wird schon schwer genug wenn du nur am Wochenende daheim bist.

Wenn der Job so gut ist, solltet und müsst ihr wirklich auch über einen Umzug in Kürze nachdenken.



Naja ob er halt gut is wird sich zeigen... Aber wer sich ein wenig in der LKW Branche auskennt kennt auch die Marke DAF.Das Problem ist halt das ich auch dort über sone Art ZeitarbeitsFirma beschäftigt bin und ich nicht weiss wie es finanziell in 6 mon aussehen wird...Türlich Tendiere ich auch zu einer Wohnung jedoch weiss ich nicht wie es mit den ganzen Steuern ist für Deutschland wie zB , Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und und und.....

Und vom Finanziellen Aspekt fahr ich mit jedem Tag 300km einfach günstiger....

jimmygjan
06.10.2007, 01:09
Es gibt entweder Fahrkostenbeihilfe oder - bei einer Wohnung am Arbeitsort - Trennungskostenbeihilfe. Beide Leistungen sind allerdings auf jeweils sechs Monate begrenzt und die Trennungskostenbeihilfe auf max. € 260 monatlich.

Stimmt leider nicht ganz. Die 260,--€ sind die Pauschale. Es besteht aber auch die Möglichkeit konkret abzurechen. Dabei kommt mehr raus. Im übrigen sind bei einer doppelten Haushaltsführung die Unterbringungskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Aber dass kapieren auch meine SB´s bis Heute nicht.

restart
06.10.2007, 11:52
Naja ob er halt gut is wird sich zeigen... Aber wer sich ein wenig in der LKW Branche auskennt kennt auch die Marke DAF.Das Problem ist halt das ich auch dort über sone Art ZeitarbeitsFirma beschäftigt bin und ich nicht weiss wie es finanziell in 6 mon aussehen wird...
Wenn ich das so lese, scheint mir das Risiko für dich und deine Familie höher als der absehbare Nutzen. Bei allem Verständnis dafür, sich viel für einen Job aufzubürden, solltest du dir wohl noch mal durch den Kopf gehen lassen, ob du das wirklich willst.

Wie das mit den Versicherungen nach dem Umzug ist, weis ich nicht, doch es gibt sicherlich Regelungen in Europa. Steuerlich dürftest du dann wohl in NL liegen, wenn es da nicht sogar zeitliche Übergangsregelungen gibt.

StephanK
06.10.2007, 11:57
Die 260,--€ sind die Pauschale. Es besteht aber auch die Möglichkeit konkret abzurechen.Herr Kollege, ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Es gibt keine Pauschale sondern einen gesetzlichen Höchstbetrag, wie aus § 54 Abs. 5 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__54.html) sehr eindeutig hervorgeht. Kostennachweise sind also wohl erforderlich, aber über den Höchstbetrag hinaus geht nix.

Betroffener
06.10.2007, 13:49
Aus Stephans Link:
§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) 1Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden. 2Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.

(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.

(3) 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.

(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

Zumindest mochte ich zum einen feststellen, daß es nirgends ein oder gibt, also z.B. (4) und (5) parallel gewährt werden können, zumal die Zielrichtung jeweils eine andere ist. Zum anderen:
Bei (4) Fahrtkosten sehe ich keine fixe Obergrenze.
Nur bei (5) Trennungskostenbeihilfe (die m.E. nichts mit Fahrtkosten zu tun hat, sondern die erforderlichen erhöhten Aufwendungen wegen der Abwesenheit von zu Hause erleichtern soll (möbliertes Zimmer, doppelte Haushaltsführung, etc.) gilt eine Obergrenze.

Da aber alles KANN-Bestimmungen sind, die nach Lust und Kassenlage verteilt werden, wird das eh immer ein Streipunkt bleiben, der vor Arbeitsaufnahme zu beantragen und schriftlich zu fixieren ist.

jimmygjan
06.10.2007, 21:03
Herr Kollege, ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Es gibt keine Pauschale sondern einen gesetzlichen Höchstbetrag, wie aus § 54 Abs. 5 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__54.html) sehr eindeutig hervorgeht. Kostennachweise sind also wohl erforderlich, aber über den Höchstbetrag hinaus geht nix.

Hallo zusammen,
hallo StephanK,

ich möchte nicht unhöflich erscheinen, aber ich kann den Ausführungen von StephanK nicht zustimmen. Ich werde mal einige Zitate der Ausführungsbestimmungen nachfolgend aufführen, woraus sich etwas anderes ergibt. Damit wir nicht aneinander vorbeisprechen, nochmals kurz der Ansatzpunkt. Wir diskutieren über eine Sogenannte "Zuschuss-Bedarfsgemeinschaft", also über eine Familie, bei der das Arbeitseinkommen für den Lebensbedarf nicht ausreicht, so dass ein Zuschuss nach SGB II gezahlt wird. Bei so einer Familie, wie hier vorliegend, wo der Einkommensbezieher auf Monatage fährt, hier 300 km täglich, gilt nachfolgendes:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27986/SiteGlobals/Forms/Suche/serviceSuche__Form,templateId=processForm.html?all OfTheseWords=Einkommensbegriff+%C2%A7+11&x=12&y=5

Hier bitte "zu § 11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen" aufrufen.

Zu § 11 auf Seite 10, Punkt 2.5 wird auf die "doppelte Haushaltsführung (Rz 11.29a bis 11.29e) verwiesen.

Grundsätzlich sind die Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass die Aufwendungen wie als Werbungskosten einkommensmindernd zu beachten sind, wobei auch tatsächlich die steuerrechtlichen Webungskosten in Ansatz gebracht werden können, bzw. müssen.

Ich möchte nicht alles zitieren, jeder kann es nun selbst nachlesen, nur eines habe ich nachfolgend exemplarisch aufgeführt, was die Unterbringungskosten am Arbeitsort betrifft, welche in "tatsächlicher Höhe" zu übernehmen sind.

Rz 11.29c:
"(4) Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort sind
grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen
absetzbar. Über die Erforderlichkeit, z.B. die Frage, ob eine Wohnung
erforderlich oder ein möbliertes Zimmer ausreichend ist, ist im
Einzelfall zu entscheiden. Obergrenze sind die bei einem Alleinstehenden
als angemessen im Sinne des § 22 geltenden Kosten einer
Wohnung am auswärtigen Ort."

Wenn also angenommen pro Tag Unterbringungskosten im Hotel iHv € 50,-- anfallen, dann sind bei 23 Übernachtungen pro Monat einkommensmindern 1.150,-- € zu berücksichtigen. Aber nicht nur das, sondern ebenfalls sind noch die Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 EStG gelten die Paussätze bis 24,-- € (bei Abwesenheit bis 24 Stunden von zu Haus) was zweifellos hier vorliegt. Aber nicht dieser Pauschsatz ist anwendbar ! Wenn ich es richtig gelesen habe ist der Einsatzort der Montage in den Niederlanden. Für Auslandsreisen gelten nämlich höhere! Pauschsätze. So für die Niederlanden 39,-- € (bei 24 Stunden Abwesenheit). Halbe und dreiviertel Tage nicht mitgerechnet würde bei 20 vollen Tagen der Abwesenheit in den Niederlanden noch mal ein weiterer Betrag iHv 780,-- € hinzukommen. Nur diese 2 Positionen, bisher Fahrtkosten noch nicht mitgerechnet, sind schon ca. 2.000,--€ einkommensmindern vorhanden. Nun wird die Differenz berechnet von dem was an Einkommen vorhanden ist, dem was einkommensmindern berücksichtigt wird und dem was die Bedarfsgemeinschaft an Bedarf hat. Dieses wird in diesem Beispiel mehr sein, als der Betrag iHv 260,-- €. Insofern ist dieser Betrag deshalb m.E. nicht richtig.

Um gleich den Kritikern dieser Berechnung entgegen zu wirken, die den Standpunkt vertreten, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt werden dürfen, sei auf die Ausführungen zu § 11 SGB II, Rz 11.29a hingewiesen, wo eindeutige ausgeführt wird, wie zu verfahren ist, wenn steuerrechtliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen sind eindeutig Werbungskosten im Sinne des EStG und von daher auch einkommensmindernd im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Interessant wird es dann, wenn z.Bsp. eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und im ersten Monat noch kein Arbeitsentgelt anfällt. Da gibt es dann SB der AA oder JobCentren welche den Standpunkt vertreten, dass die einkommensmindernden Faktoren nach dem EStG nicht anzuwenden sind, weil nach de Zuflussprinzip noch kein Einkommen angefallen ist. In der Praxis bedeutet das, dass von dem "normalen" Regelsatz für eine Bedarfsgemeinschaft dann die Unterbringungskosten und der Verpflegungsmehraufwand am Einsatzort zu finanzieren sind. Dies ist nämlich nicht möglich. So ist es nämlich mir ergangen und ich bringe jetzt den Damen und Herren des JobCenter bei, dass diese Auslegung falsch ist. Mich würde mal Eure Meinung dazu interessieren.

Es grüßt Euch

Jimmy

StephanK
06.10.2007, 22:59
Danke für die Erläuterung und Präzisierung.
Wir widersprachen einander nicht, sondern sprachen bzw. schrieben über unterschiedliche Dinge:
- Ich schrieb über Fahr- und Trennungskostenbeihilfe, also zusätzliches Geld vom Alg II-Träger, die tatsächlich wie erläutert "gedeckelt" ist und hatte mich auch darauf beschränkt, weil Hohenbostlers Frage genau darauf zielte.

- jimmygjan schreibt über die Absetzbarkeit erhöhter Werbungskosten, also Möglichkeiten, das eigene Einkommen (völlig legal natürlich) "klein zu rechnen". Wirtschaftlich betrachtet liegt darin auch eine Art "Beihilfe", weil die Absetzungsmöglichkeit höheres Alg II bedeutet, denn es wird weniger Einkommen angerechnet.

Diese Absetzungsmöglichkeit wird üblicherweise nicht als Beihilfe bezeichnet; insofern hatte ich vielleicht zu sehr "an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet", obwohl man das ja nicht tun soll, wie uns § 133 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html) mahnt. :engel:

Hohenbostler
07.10.2007, 10:27
So Erstmal vielen Dank für eure ganzen Hilfen und Darstellungen..

Jedoch verstehe ich von dem meisten nur Bahnhof auch bei mehrmaligen durchlesen...

Ich weiss zB das wenn ich morgen früh zur ArGe gehe das die mir sagen es gibt kaum möglichkeiten...

Ich weiss jetzt also das ich im Monat max 260 Euro bekommen würde wenn ich jeden Tag die 300 km fahren würde.. Und das max für 6mon.

Wie aber kann ich den Post von jimmygjan genau deuten??? Habe ich theoretisch einen höheren Anspruch(Zuschuss-Bedarfsgemeinschaft) wenn ich dort bleibe.. Oder wird es dann über die Steuer jährlich abgrechnet?? Und vor allem wie lange habe ich da drauf anspruch???

Wäre nett wenn mir da nochmal jemand ein kurzes Statement geben könnte...

StephanK
07.10.2007, 11:02
Was die ARGE angeht: Es ist hoffentlich deutlich geworden, dass Du Dich entscheiden musst zwischen entweder einer Fahrkostenbeihilfe (bei täglichem Pendeln) oder einer Trennungskostenbeihilfe (bei einer Zweitwohnung) - je nachdem, wie Du das entscheidest. Beides gibt's nur sechs Monate lang, beides muss bei der ARGE beantragt werden.

Zusätzlich musst Du mit Deiner Lohnsteuerkarte zum Finanzamt in Brühl gehen und Dir einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das bewirkt, dass Dir weniger Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird. "Musst" schreibe ich, weil die ARGE das sowieso von Dir verlangen wird.

Längerfristig, also über die erwähnten sechs Monate hinausgehend, werden die Kosten nur als Werbungskosten berücksichtigt, d.h. Du musst darauf achten, sie beim Alg II-Antrag vollständig anzugeben, ebenso später bei der Einkommensteuererklärung.

Betroffener
07.10.2007, 12:33
Zusätzlich musst Du mit Deiner Lohnsteuerkarte zum Finanzamt in Brühl gehen und Dir einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das bewirkt, dass Dir weniger Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird. "Musst" schreibe ich, weil die ARGE das sowieso von Dir verlangen wird.
Genau - und eben mit dieser "Maßnahme" wird dann erreicht, daß aufgrund des höheren Nettobetrages auch mehr anrechenbares auf den ALG II Bezug ansteht.

Hohenbostler
07.10.2007, 12:35
Genau - und eben mit dieser "Maßnahme" wird dann erreicht, daß aufgrund des höheren Nettobetrages auch mehr anrechenbares auf den ALG II Bezug ansteht.


Also was dann wiedrum heisst das ich genau da stehe wo ich auch jetzt stehe :D.....

StephanK
07.10.2007, 13:22
Also was dann wiedrum heisst das ich genau da stehe wo ich auch jetzt stehe .....Nicht unbedingt. Aber selbst wenn es so ist, muss man sich mal klar machen, warum das verlangt wird: Die Lohnsteuer ist ja nur eine monatliche Vorauszahlung auf die im Jahresrhythmus errechnete Einkommensteuer. Wenn man also Lohnsteuerfreibeträge, die einem zustehen, nicht wahrnimmt, gibt man dem Fiskus sozusagen zinslosen Kredit. Es wäre aber ziemlich widersinnig, wenn man diesen Kredit an den Staat teilweise durch Leistungen vom Staat (wie die Mobilitätshilfe) finanzieren würde.
Deswegen ist es zwar vielleicht etwas lästig, zum Finanzamt gehen zu müssen, hat aber schon seinen guten Sinn. :)

jimmygjan
07.10.2007, 17:06
Hallo zusammen,

also zu dem was ich geschrieben habe werde ich am Montag versuchen mal eine Erläuterung abzugeben. Mir fehlt Heute die Zeit dazu. Nur so viel, mann kann ja erst einige Tage pendeln und sich dann entscheiden im Hotel zu wohne, Diese Kombination ist natürlich möglich. Also erstmal zur ARGE und die Entscheidung ob Pendeln oder Hotel oder Wohnung offen lassen und erklären, dass alles möglich ist.

Es grüßt Euch

Jimmy