Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss ein Umzug genehmigt werden?!
Oftmals taucht in diversen Threads der eindringliche Hinweis auf, dass ein Umzug (selbst innerhalb des Einzugsbereichs der ARGE) grundsätzlich genehmigt bzw. "abgesegnet" werden muss.
Innerhalb des SGB II - Textes finde ich jedoch keinen diesbezüglichen Hinweis.
Worauf beruht der Hinweis auf Genehmigung???
Gruss
effge
Betroffener
12.05.2006, 12:07
Border,
dazu schreibt §22 SGBII
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(3) 1Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Das "soll" steht im Amtsdeutsch sehr nahe beim "muss". Wer also keine Nachteile haben will, sollte sich besser dran halten - obwohl das offensichtlich nicht alle ArGen so eng auslegen (oder keine Unterstützung angefordert wurde).
Ähm...mir wurde von meinem JobCenter gesagt, dass ich hinziehen könne, wo ich wollte. Ich bräuchte von denen halt nur ne Zustimmung zur Kostenübernahme, was ja mittlerweile bekannt. Aber mir ist ein Umzug nicht grundsätzlich verboten.
Die Ägypter
12.05.2006, 17:15
Ähm...mir wurde von meinem JobCenter gesagt, dass ich hinziehen könne, wo ich wollte. Ich bräuchte von denen halt nur ne Zustimmung zur Kostenübernahme, was ja mittlerweile bekannt. Aber mir ist ein Umzug nicht grundsätzlich verboten.
Niemandem ist ein Umzug verboten!!!! Es besteht nach Grundgesetz Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes - ja sogar innerhalb der EU, das ist ein Grundrecht...
Haken: Der WegzugsarGe ist es völlig schnurz ob du nach Garmisch oder Flensburg verziehst... denn du verschwindest aus ihrem Geltungsbereich = klarer Vorteil. Viele WegzugsarGen sträuben sich, eine Bescheinigung für die Notwendigkeit eines Umzuges zu erteilen (zusätzliche Arbeit....) und außerdem - sobald sie deinen Umzug für notwendig erachten, steigen deine Chancen, Umzugskosten, Auszugsrenovierungen, doppelte Mieten etc. erfolgreich geltend zu machen...
Jetzt kommt aber die ZuzugsarGe in´s Spiel - und die wiederum - ganz knallig formuliert haben einen "Fresser mehr"... und viele bestehen neben Einstellungsbescheiden der Vor-ArGe, pol. Neuanmeldungen eben leider auch auf diesen Schrieb, das der Umzug von der vorleistenden ArGe als notwendig eingestuft wurde und der § 22 spricht da eigentlich eine deutliche Sprache...
In den internen Richtlinien geht es teils noch weiter... keine Übernahme der Kaution auf Darlehensbasis, keine Bescheinigung, dass die neue Miete angemessen ist und übernommen wird, Probleme Einzugsrenovierung oder Erstausstattung (z.B. Küchenzeile mit nötigsten Geräten: Spüle, Herd und Kühlschrank) bewilligt zu bekommen.... bis hin zur Übernahme nur der alten Miete am früheren Wohnort... und wenn die niedriger war, machst du dicke Backen.... Klar... du kannst klagen - aber wir wissen ja - selbst eine EA dauert mindestens 2 Wochen - bis dahin ist die neue Wohnung entweder futsch - oder aber man hat den Mietvertrag aus der Not heraus ohne Einwilligung der neuen ArGe unterschrieben (das erschwert die Sache dann nochmals....).
Ok - nicht alle SB in den ArGen oder opt. Kommunen nehmen das allzu genau - aber wie ich bereits in einem anderen Thread schrieb - ich selbst habe einen bundeslandwechselnden Umzug hinter mir - und das ohne die Notwendigkeitsbescheinigung von der vormals zuständigen opt. Kommune erhalten zu haben. Weil die BAgIS hier meine Bemühungen mitbekommen hat, hat man meinen Zuzug geduldet und mir die Kaution auf Darlehensbasis bewilligt unter der Vorraussetzung mich weiterhin um diese Bescheinigung zu bemühen - anderenfalls müsste ich die Kaution an die BAgIS zurückzahlen.
Und ich bemühe mich jetzt - 10 Monate in Bremen wohnend per Klage um eben diese dämliche Bescheinigung... und in meinem Fall war der Umzug notwendig, weil der ehem. BG-Partner die alte Wohnung einfach mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt hat.. und ich mit 8-Monats-Kind auf der Straße zu landen drohte.
Und Bremen ist bekanntermaßen noch kulant (armes Bundesland, viele Arbeitslose und viele, viele ehem. Sozialhilfeempfänger)... Ich halte es für ein Glückspiel einfach mal so eben umzuziehen = kann klappen, kann aber auch höllisch werden... Und warum sollte man vermeidbare Fehler nicht im Vorfeld vermeiden, wenn es einem das Leben erleichtert.
Ich werde auf jeden Fall, jedem Fragesteller dazu raten sich eine solche Zusicherung/Bescheinigung zur Notwendigkeit des Umzuges zu beschaffen, selbst wenn ich damit den einen oder anderen hier nerven sollte! 8)
Das "soll" steht im Amtsdeutsch sehr nahe beim "muss". Wer also keine Nachteile haben will, sollte sich besser dran halten.
Dies würde ja faktisch bedeuten, dass ALG II - Empfänger/innen dazu "verdammt" werden den Rest ihres Lebens in der einmal "bewilligten" Wohnung zu verharren. Die vom GG garantierte Wahl des Wohnortes usw. usf. wäre dann ausgehebelt?
Mir geht es nicht darum den Wohnort frei wechseln zu wollen und gleichzeitig Umzugskosten, ggfs. Kaution, Renovierungs- und Erstausstattungskosten zu beantragen, sondern feststellen zu wollen, dass ein Umzug auch ohne "Genehmigung" der ARGEN oder sonstiger Gebilde möglich sein kann bzw. muss.
Wenn ich in der Lage bin einen Wohnortwechsel selbst zu finanzieren (der sicherlich nur durch "With A Little Help From My Friends" möglich ist), dann wäre dies Eurer Meinung nach möglich oder (fast) unmöglich?
Und genau dies irritiert mich, wenn ich von dem "eindringlichen Hinweis" geschrieben habe.
StephanK
14.05.2006, 21:17
Kristin hat schon auf die grundrechtlich verbürgte Freizügigkeit hingewiesen.
Es ist halt so wie mit dem Grundrecht auf Eigentum: es verbürgt Dir das Recht, Diamanten zu besitzen - wenn Du die Kohle für diese teurere Form des Kohlenstoffs hast; für arme Schlucker bleiben die Briketts. Oder um den ollen Wilhelm Busch zu zitieren: "Froh schlägt das Herz im Reisekittel - vorausgesetzt, man hat die Mittel."
Der Alg II-Träger muss Dir auch die Miete für die neue Wohnung bezahlen, aber nicht mehr als bisher - auch nicht, wenn Du innerhalb der örtlichen Grenzen der "Angemessenheit" bleibst. Bisher war das durch die Rechtsprechung geregelt, demnächst soll es in einem neuen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich drin stehen (Entwurf SGB II-"Weiterentwicklungs"gesetz). Wer also bisher in einer billigen Bruchbude wohnt und zum maximal gleichen Preis keine anständige Wohnung findet hat schlicht Pech.
Davon getrennt ist die Frage der Übernahme von Umzugkosten und der Übernahme einer Mietkaution. Die gibt es nur, wenn der Alg II-Träger aufgefordert hat, eine billigere Wohnung zu suchen oder der Umzug "aus anderen Gründen notwendig ist" und ohne die Zusicherung keine andere Wohnung zu bekommen ist. Aber natürlich ist es auch da so, dass man rechtlich nicht gehindert ist, auf eigene Kappe und Kosten umzuziehen ... vorausgesetzt, man hat die Mittel. Genau auf dieser Voraussetzung beruht die Dringlichkeit des oft wiederholten Hinweises. Der Vollständigkeit halber könnte man natürlich noch jeweils dazuschreiben: Du darfst im übrigen alles, was Du selbst bezahlen kannst. Aber so viel vom Kapitalismus verstehen - glaube ich - alle Fragesteller/innen.
Du darfst im übrigen alles, was Du selbst bezahlen kannst. Aber so viel vom Kapitalismus verstehen - glaube ich - alle Fragesteller/innen.
Danke für den Beitrag - war mir nicht klar. Bin halt unbedarft. '8)'
Au revoirs.
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