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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : wohne bei den eltern


ali21
02.06.2005, 17:34
ich wohne bei meinen eltern. kann ich da mietkosten denn überhaupt beantragen?

ali21
13.06.2005, 21:13
naja ich wohne wie geschrieben bei meinen eltern. ich zahle monatlich 150 euro. da ich diese aber jeden monat bar bezahle habe ich ja keinen beleg dafür. im zusatzblatt 1 (zur feststellung der angemessenen kosten für unterkunft und heizung) heisst es ja immer das man belege vorweisen muss. die ich ja nicht hab. auch unter heizkosten usw. will man ja belege immer haben. wie geht man da jetzt vor? oder kann ich das dann knicken?

noch ne frage: meinen arbeitslosengeld II antrag muss ich den bei der agentur für arbeit abgeben oder bei meiner gemeinde?

mfg
ali21

Betroffener
14.06.2005, 01:30
Dann mache eine kleine Tabelle, die die monatlichen Zahlungen auflistet für die einzelnen Monate (mit Heizkostenanteil) für die vergangenen Monate und lass Dir die von Deinen Eltern als Bezahlt bestätigen und unterschreiben.
Wenn Dein Sachbearbeiter sagt, das das so OK ist auch für die Zukunft, dann mache das weiter so, ansonsten wird halt monatlich eine Quittung ausgestellt.

Alle Anträge und Widersprüche können bei jeder deutschen Behörde abgegeben werden und die müssen das weiterleiten - auch wenn die maulen!

Erste Bürgerpflicht ist aber die schriftliche Bestätigung von Inhalt und der Übergabe mit Datum/Unterschrift auf einer Kopie - also erst nach Kontrolle des Inhaltes vor-Ort zukleben.

Ansonsten hast Du keinen Beweis in der Hand, daß Du Antrag/Widerspruch abgegeben hast - egal wo Du den eingereicht hast.

ali21
14.06.2005, 10:27
wäre es ja fast besser per einschreiben mit rückschein.

Betroffener
14.06.2005, 11:33
Sankir

ein Einschreiben beweist inhaltlich überhaupt nichts.

Den einzigen Nachweis, den Du damit führen kannst, ist die Tatsache daß am Tage X ein Umschlag von Dir abgeschickt und am Tage Y beim Empfänger angekommen ist.

Es ist aber nicht beweisbar, was in dem Umschlag drin war!

Nun verstanden, warum auf einer Kopie der Empfang abgezeichnet werden soll?

ali21
14.06.2005, 20:52
verstanden hab ichs. aber ich glaube wenn ich zur agentur hinfahre. sagt der mir an der info bestimmt: "wie? was? bestätigung vom inhalt...

Schneida
14.06.2005, 22:07
sagt der vermutlich nicht

Mittlerweile ist es üblich, dass genau das von "Kunden" eingefordert wird.

Also keine Scheu.

"Vorgang" anlegen, deutlich machen, dass man ein wenig Ahnung hat. Nicht abwimmeln lassen ...

Gutes Gelingen

e.schneider

Betroffener
14.06.2005, 22:49
Wie E.Schneider schon schrieb.

Und nicht nur vermutlich nicht - das ist aktuell bei vielen Antragsabgeber zum Standard geworden aufgrund verschwundener Anträge.

Das Amt ist zur Bestätigung sozusagen verpflichtet - tut es aber nur, wenn es auch eingefordert wird. Wenn Du es nicht tust ist das Deine Sache - aber auch Dein persönliches Risiko.

Und Du willst doch nicht nach 8 Wochen bei einer Rückfrage, hören: "Ihr Antrag? Was für ein Antrag, uns liegt nichts vor. Den müssen Sie bitte neu einreichen."

Und Schwupps fehlen Dir 2 Monate komplette Leistung, weil Du nicht nachweisen kannst, das im Amt Dein Antrag verschlampt wurde.

Das gleiche gilt auch für telefonische Rückfragen - da stehen dann plötzlich Dinge im Computer (oder besprochenes nicht), die entweder gar nicht stattgefunden haben oder so nicht gemeint waren. Also immer Schriftform hin und her und beim Besuch einen guten Freund als Zeugen mitnehmen.

ali21
28.06.2005, 07:50
also ich hab was das beantragen vom algII sehr positive erfahrung gemacht. insgesamt dauerts nur eine woche bis ich mein geld bekomme. liegt aber wohl daran das ich in einer kleinen gemeinde wohne die das alles selber regelt.

ich habe sogar viel zu viel ausgefüllt. naja...

aber eine frage hab ich noch bezüglich meiner unterhaltskosten:

wie ich ja geschreiben habe wohne ich bei meinen eltern, also zu hause. der sachbearbeiter meinte das ich keine unterhaltskosten beantragen kann, da dies eine private sache zwischen meinen eltern und mir ist. ich muss also die unterhaltskosten von dem regelsatz (den ich wohl bekomme; 345 euro) bezahlen. ist das richtig so? ich meine sonst könnte ich ja einfach ausziehen dann bekäme ich ja noch nen mietzuschuss...schliesslich könnten meine eltern ja auch sagen das ich ausziehen müsse...

Betroffener
28.06.2005, 11:25
Hallo ali21,

das freut mich für Dich (und zeigt eben auch, dass es regional total unterschiedlich ist).

Na ja - so ganz privat ist das nicht unbedingt - das hängt auch von Euren Umständen zu Hause ab (Eltern haben komplett Arbeit / Eltern haben auch ALG II, usw.). Solange es keine separate Wohnung bei Deinen Eltern für Dich gibt und Du einen eigenen Haushalt hast, wird das wohl nicht klappen.

Bei über 18-Jährigen gilt:
Auch wenn sie mit bedürftigen Eltern in einem Haushalt zusammenleben bilden sie mit diesen KEINE Bedarfsgemeinschaft - kraft gesetzlicher Definition, ohne irgendwelche Ausnahmen!
Aber das sind die Fälle, in denen die HAUSHALTSgemeinschaft in's Spiel kommt, und zwar wegen § 9 Abs. 5 SGB II:
"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

Das gilt sowohl in den Fällen, in denen die Eltern selbst hilfebedürftig sind als auch dann, wenn es um einen jungen Arbeitsuchenden geht, der noch bei den Eltern lebt, die ihrerseits Arbeitseinkommen haben.
- "Vermutet" heisst: das Gesetz und mit ihm die Behörde unterstellt, dass die Kinder mit durchgefüttert werden; wenn es nicht so ist, ist es Sache des Bedürftigen, das nachzuweisen, was oft sehr schwierig ist.
- "soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann": das ist die Formulierung, die die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche hineinbringt. Die famlienrechtlichen Unterhaltsansprüche sind bei minderjährigen Kindern sehr weitgehend (die Eltern müssen sich ggf. stark einschränken), bei volljährigen Kindern dürfen die Eltern mehr für sich selbst behalten, müssen aber eine Berufsausbildung bis zu deren Abschluss finanzieren. DABEI GIBT ES KEINE ALTERSGRENZE, nach deren Erreichen das Kind keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch mehr hätte!