ALN - Robot
11.10.2007, 10:30
Gericht: Sozialgericht Lüneburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.02.07
Aktenzeichen: S 30 AS 179/07 ER
Kernaussage: Wenn ein mindestens 25jähriger Alg II-Bezieher einen Termin beim Alg II-Träger, in dem Fragen seiner Arbeitsvermittlung geklärt werden sollten, unentschuldigt verstreichen lässt und auch auf Nachfrage nicht zur Aufklärung beiträgt, ist nur eine Absenkung des Alg II nach § 31 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html) möglich. Eine vollständige Versagung des Alg II ließe sich nur auf § 66 Abs. 1 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html) stützen, aber diese Vorschrift betrifft nur die Mitwirkung bei der Aufklärung der Voraussetzungen für das Alg II, nicht jedoch die Mitwirkung hinsichtlich der Arbeitsvermittlung.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=66475&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.02.07
Aktenzeichen: S 30 AS 179/07 ER
Kernaussage: Wenn ein mindestens 25jähriger Alg II-Bezieher einen Termin beim Alg II-Träger, in dem Fragen seiner Arbeitsvermittlung geklärt werden sollten, unentschuldigt verstreichen lässt und auch auf Nachfrage nicht zur Aufklärung beiträgt, ist nur eine Absenkung des Alg II nach § 31 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html) möglich. Eine vollständige Versagung des Alg II ließe sich nur auf § 66 Abs. 1 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html) stützen, aber diese Vorschrift betrifft nur die Mitwirkung bei der Aufklärung der Voraussetzungen für das Alg II, nicht jedoch die Mitwirkung hinsichtlich der Arbeitsvermittlung.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=66475&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.