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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verdienstmöglichkeiten während Ruhens des Anspruchs auf ALG


gekniffen
13.05.2006, 18:51
Guten Abend,

nachstehende Fragen brennen mir unter den Nägeln und ich bitte um zahlreiche Unterstützung:

Grundsätzlich:
in welchem Rahmen dürfen während des Ruhens des Anspruchs auf ALG ("Ruhenszeit") nach § 143a SGB III (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) [Neben]Verdienstmöglichkeiten genutzt werden?

1) Greift während der vorg. "Ruhezeit" die übliche maximale wöchentliche Beschäftigungsdauer von <15 Stunden, da ansonsten keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde?

2) Gilt während dieser "Ruhezeit" die Hinzuverdienstgrenze von 165,00 EUR nach § 141 SGB III, obwohl in diesem Zeitraum de facto kein ALG gezahlt wird, auf welches bei deren Überschreitung angerechnet werden könnte?

3) Könnte bei einer Arbeitslosmeldung und einer Ruhezeit von beispielweise 9 Monaten während dieser Zeit betragsmäßig theoretisch unbegrenzt (realistisch: zwischen 450.00 und 1.000,00 EUR brutto im Monat) hinzuverdient werden, ohne dass dies Auswirkungen auf
a) Dauer und
b) Höhe
des sich an die Ruhezeit anschließenden eventuellen ALG-Bezugs hätte? Bzw. was wären die Folgen eines Verdienstes in der vorg. Größenordnung nach Ablauf der "Ruhezeit" auf den dann "wieder einsetzenden" ALG-Anspruch?

Aufgrund der nicht unerheblichen Bedeutung der Frage wäre ich für eine detaillierte Beantwortung, möglichst unter Angabe weiterführender Informationen (Rechtsquellen, Kommentare u.ä.) und eventuelle weitere Tipps sehr dankbar.

Mit bestem Dank im Voraus für die Bemühungen

Gekniffen

Seebarsch
14.05.2006, 20:52
Ich versuche es mal aufzulösen:
Zu 1:
Arbeitslosigkeit liegt nur vor, wenn Nebenverdienste mit weniger als 15 Stunden wöchentlich vorliegen. Werden 15 Stunden wöchentlich erreicht, liegt Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. ( § 119 SGBIII).
Während des Ruhens des Anspruches liegt faktisch weiterhin Arbeitslosigkeit vor. Es werden zwar keine Leistungen und auch keine Beiträge zur SV gezahlt, jedoch wird der Ruhenszeitraum, bei weiter vorliegender Arbeitslosigkeit, als Ausfallzeit an die Rentenversicherung gemeldet.

zu 2:
Ein Anrechnen des Nebenverdienstes während der Ruhenszeit entfällt, da keine Leistung vorhanden ist auf die angerechnet werden kann ( § 141 Absatz 1 Satz1 SGB III).

zu 3:
siehe zunächst zu 1.
Da kein Bezug vorliegt wird der Nebenverdienst dahingehend geprüft, ob eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV vorliegt.
Erreicht der Nebenverdienst 400,00 € ist er nicht mehr geringfügig und führt m.E. zum Wegfall der Arbeitslosigkeit mit den oben genannten Folgen.

Sollte während des Ruhenszeitraumes die Arbeitslosigkeit entfallen und kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen, tritt nach Ablauf des Ruhenszeitraumes der ursprüngliche Zustand zu Höhe und Dauer wieder ein.
Wichtig ist es zu beachten, dass mit Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung die Wirkung der Arbeitslosmeldung gem. § 122 SGB erlischt, so dass zur Geltendmachung des Anspruches nach Ablauf des Ruhenszeitraumes eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung notwendig wird.
8)