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Guten Tag,wir haben ein riesen problem.
ich bekomme bis sept 05 Alg danach Alg 2 mein Freund ist berufstätig und verdient im monat ca 1100 Euro netto.Im November bekommen wir unser erstes Kind.Wir wollen jetzt zum 01.07.2005 zusammen in eine wohnung ziehen,muss er die miete allein zahlen oder wieviel stehen mir zu? es kann uns niemaqnd auskunft geben.vieleicht kann uns hier einer helfen.
Vielen dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen Cornelia Hielscher
StephanK
03.06.2005, 11:00
Hallo Conny und :welcome:
Bis September wird sich an Deinen ALG-Leistungen nichts ändern. ALG ist eine Versicherungsleistung, für die Du vorher Beiträge gezahlt hast. Deswegen kannst Du darüber genau so frei verfügen wie über Arbeitslohn und es ist egal, ob Du alleine wohnst oder mit jemand zusammen. Wie Ihr beide zwischen Juli und September die neue Wohnung finanziert, ist im Prinzip Eure Sache, die Ihr untereinander klären könnt und müsst.
Eventuell könntet Ihr für diesen Zeitraum Anspruch auf Wohngeld haben. Das ist eine eigenständige Sozialleistung, die nichts mit Arbeitslosengeld zu tun hat. Das könnt Ihr Euch in etwa selbst ausrechnen, auch wenn's etwas kompliziert ist. Am besten schaut Ihr Euch dazu die offizielle Informationsbroschüre (http://www.bmvbw.de/Anlage6940/Wohngeld-ab-2002-mit-Beispielen.pdf) an.
Die Situation wird sich ändern ab Oktober, wenn Du in's ALG II "rutschst". Wenn Ihr zusammen wohnt und haushaltet und Dein Freund Dich mitfinanziert, seit Ihr eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Das heisst: Ihr werdet sozusagen zusammengerechnet und dem gesamten Einkommen (die 1100 Euro, die Dein Freund verdient) ein vom Gesetz vorgegebener Bedarf gegenübergestellt, nämlich 345 Euro Regelsatz für ihn, 403 Euro Regelsatz für Dich (mehr, weil ein Mehrbedarf für Schwangere anerkannt wird) + Wohnkosten. Grob überschlägen sieht das also leider sehr danach aus, dass Du kein ALG II bekommen wirst, mit der unangenehmen Folge, dass Du Dich selbst wirst versichern müssen. (Wichtiger Punkt - eine Unterbrechung in der Krankenversicherung kannst Du Dir in Deiner Situation natürlich nicht erlauben!)
Ab November kommt dann Dein Kind zur Bedarfsgemeinschaft hinzu, so dass Dein Bedarfssatz auf knapp 470 Euro erhöht wird. Aber auch dann wirst Du wegen diese Zusammenrechnung vermutlich gerade so eben "untendurchrutschen". :sad:
Wenn es tatsächlich so laufen sollte, wird die Sache mit dem Wohngeld um so wichtiger. Deswegen möchte ich Euch empfehlen, Euch darüber rechtzeitig zu informieren und Anträge zu stellen.
Betroffener
03.06.2005, 13:21
Hallo Conny,
der Stephan hatte Dich ja schon bei uns begrüßt.
Abweichend von Stephans juristisch vollkommen einwandfreien Darstellung, würde ich folgendes vorschlagen, damit das von Stephan skizzierte Szenario nicht eintrifft:
So es die Wohnung hergibt, sollte Dein Freund einen separaten Raum für sich haben können (auch wenn das mal kurzfristiges Möbelrücken bedeutet).
Du meldest Dich als alleinstehende werdende Mutter an (also nicht eheähnliches Verhältnis ankreuzen!), die in einer Haushaltsgemeinschaft / Wohngemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung mit jemandem zusammenlebt. Meines Wissens muß hierzu nicht mal die Vaterschaft gegenüber dem Amt angegeben werden.
Üblicherweise wird davon ausgegangen, daß in den ersten 3 Jahren, die Bindung noch nicht so tief ist, daß von einer Bedarfsgemeinschaft in einem eheähnlichen Verhältnis ausgegangen werden muss). Ausserdem muß das Amt dann beweisen, das ihr eine Bedarfsgemeinschaft darstellt - was es eigentlich nicht kann (und die Rechtsprechung ist sich hier auch noch nicht einig).
Vorsorglich und zusätzlich solltet ihr Euch das noch gegenseitig schriftlich dokumentieren, daß keiner gewillt ist, für den anderen einzustehen (vom Kindesunterhalt natürlich abgesehen) z.B. in einer Vereinbarung über die Nutzung der gemeinsamen Wohnung etc., die in Kurzform die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt und die Anteile von Miete, Heizung, Telefon und sonstiger gemeinsamer Kosten.
Wenn das nicht klappt, steht der Klageweg beim Sozialgericht offen. Aber in den meisten Fällen geht das problemlos.
Hinweis: Amtliche Hausbesuche zur Klärung dieses Themas sind in den Durchführungsbestimmungen des SGB II explizit als unerwünscht deklariert. Also niemanden reinlassen und ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen wegen Hausfriedensbruch, wenn sich jemand trotzdem reindrängeln sollte - auch wenn da von Leistungssperren erzählt wird.
Somit darf Dein Freund ausschliesslich als Mitbewohner auf dem Antrag für die Kosten der Unterkunft auftauchen, der anteilig oder meist hälftig die Kosten für Miete und Heizung trägt. Der andere Anteil kommt dann vom Amt.
Dadurch hast Du die gute Chance, vollständiges ALG II + Übergangsgeld ALG I zu ALG II für 2 Jahre zu bekommen zzgl. der anteiligen Miete + Heizung + Schwangerenzuschlag + Baby-Erstausstattung zu beantragen.
Bitte lese auch noch mal die Beiträge von "Biberzahn", die ein anders gelagertes Problem hatte, aber von den Auswirkungen her ähnlich gelagert war. Schlußendlich hatte der Amtsleiter ein Einsehen vor wenigen Tagen und sie wurde jetzt als Alleinstehende eingestuft (statt in einer eheähnlichen Beziehung), die in einer Wohngemeinschaft lebt, sodaß sie ab Januar rückwirkend alles nachgezahlt bekommt.
Und informiert Euch rechtzeitig zu allen Themen rund um Hartz IV auch bezüglich der Miethöhe, Nebenkosten und Heizkosten, damit das alles im Rahmen bleibt und ihr nicht unnötig "auffällig" werdet.
Ladet also die Anträge und Hinweise zum Ausfüllen herunter und macht Euch damit vertraut, damit später nichts schief geht.
Benutzt auch mal die ALG II Rechner im Netz (oder diesen hier):
ALG II Berechnung: ALG II Rechner (http://www.zeitungs.info/public/programme.arbeitslosengeld2.berechnung.html)
Weitere infos und Tipps findert hier im Forum und ganz konzentriert hier:
ALN Tipps: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Tipps (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)
Viel Erfolg und meldet Euch, wie es weitergegangen ist.
aber werden die da jetzt nicht stutzig wenn wir jetzt aufeinmal eine bedarfsgemeinschaft machen und keine eheähnliche beziehung haben?
und was ist mit dem kind das merken die auch nicht?dann denken die aha da wohnt ein pärchen mit kind lügen aber das amt an?
zu wieviel prozent könnte das klappen?
Betroffener
03.06.2005, 14:41
Conny,
aktuelle beziehst Du noch Arbeitslosengeld I (als Versicherungsleistung) und bist dem Amt als Alleinstehend bekannt. Ist das so korrekt?
Und in diesem Status solltest Du unter allen Umständen bleiben, auch wenn Du jetzt schwanger bist und später Alleinerziehende Mutter.
Nicht Ihr macht die Bedarfsgemeinschaft auf - das Amt will das tun zu Eurem massiven Nachteil.
Was ihr wollen solltet, ist eben keine Bedarfsgemeinschaft im amtlichen Sinne, sondern eine Wohngemeinschaft, die zu Eurem finanziellen Vorteil ist.
Mit wem Du die Wohnung teilst (und vor allem warum), ist ein ganz anderes Thema. Sicher brauchst Du alleine wegen dem Kind schon eine größere Wohnung als jetzt.
Bitte sei also ganz vorsichtig und klar im Umgang mit den Definitionen, die Ähnlichkeit vermitteln (und wohl auch sollen), aber nicht ähnlich sind:
Bedarfsgemeinschaft ist die amtliche Begrifflichkeit für eine Zusammenfassung von einer oder mehrerer Personen, die auch gemeinsam berechnet werden (auch gegeneinander aufgerechnet werden).
Du für Dich allen bist bereits eine Bedarfsgemeinschaft!
Wenn Dein Kind geboren ist, wird es Mitglied in dieser Deiner Bedarfsgemeinschaft. Ab einem bestimmten Alter, ist kann Dein Kind wieder eine eigene Bedarfsgemeinschaft sein und Du selber eine andere.
Von der Begrifflichkeit her ist das als wirtschaftliche Gemeinschaft zu verstehen, wo der jeweils eine für den anderen aufgrund der engen seelischen und lebensgemeinschaftlichen partnerschaftlichen Bindungen (also wie in einer Ehe, wo das zwangsweise so ist) auch in einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft für einander aufkommen und sich gegenseitig unterstützen, gegenseitiger Zugriff auf gemeinsame oder separate Konten besteht, gemeinsame Sparverträge usw. vorhanden sind
Wohngemeinschaften ggf. Lebensgemeinschaften sind etwas ganz anderes, weil die mit dem "Bedarf" im Sinne des Gesetzes nichts zu tun haben (obwohl es sehr ähnlich ist).
Hier werden nur bestimmte Teile des Lebens gemeinsam "erlebt" in einer aus verschiedenen Gründen geteilten Wohnung, die jeder von seinem eigenen Konto bezahlt, keiner Zugriff auf die Konten des anderen hat, keine gemeinsamen Verträge zugunsten des anderen bestehen usw. und halt die Kosten der Unterkunft geteilt werden und einige Aufgaben.
Auf den Seiten der Agentur für Arbeit findet sich diese Definition:
Wohngemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften und Bedarfsgemeinschften bei ALG II SGB II
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Insofern wäre es (auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus) auch gut, wenn Du das alleinige Sorgerecht für Dein erwartetes Kind hast. Freundschaft und Partnerschaft verlieren sich unter Umständen schnell und dann beginnt an dieser Front ein harter Kampf. Auch stehst DU als Alleinerziehende Mutter mit alleinigem Sorgerecht an vielen Stellen in der besseren Position. Dies sollte mit Deinem Freund (falls er auch der Vater ist - rechtzeitig geklärt und vereinbart werden).
Zur Frage des Klappens:
Wer das Kreuz bei eheähnlich macht beim ALG II Antrag, hat unter Konstellationen wie bei Eurer schon grundsätzlich verloren.
Keine gemeinsamen Konten
Keine gegenseitigen Vollmachten
Keine gemeinsamen Versicherungen
Alleiniges Sorgerecht
Benennung des Mitbewohners ausschliesslich auf der Seite für die Kosten der Unterkunft mit dem prozentualem Mietanteil.
Jeder bestreitet sein Leben für sich - nur die Wohnung wird geteilt.
Dieses Schema von Anfang an verfolgen und durchziehen
Falls Dein Freund arbeitslos wird und später ggf. auch in ALG II fällt,
gilt hier sinngemäß das gleiche. Dann ist auch er seine eigene Bedarfsgemeinschaft, die mit der von Dir und Deinem Kind nichts zu tun hat. Dann kann nämlich auch der Kinderzuschuß (max 72 Monate) beantragt werden, da ALG II Bezieher, keinen Unterhalt zahlen können.
Miete und Heizung werden weiter anteilig oder hälftig vom Amt für jede der beiden Bedarfsgemeinschaften bezahlt.
Hier wird also nicht gelogen, wie Du es glaubst, sondern klar eine Wohngemeinschaft vollzogen, die eben keine Bedarfsgemeinschaft im gesetzlich gemeinten Sinne ist.
So funktioniert das bei etlichen Zehntausenden von Wohngemeinschaften bundesweit.
Ich hoffe, das war einigermassen verständlich formuliert.
Hier geht es für Dich bzw. Euch um Hunderte von Euro jeden Monat! - Ihr sollte Euch also wirklich reiflich überlegen, welche Form ihr da wählt.
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