Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nebeneinkommen
Ich habe da eine Frage. Ich habe schon viel gesurft, aber nichts eindeutiges gefunden.
Folgendes: Wir (2 Lebenspartner+1 2jähriges Kind; 18jähriges Kind hat eigenen Antrag gestellt) beziehen seit 1.1.05 Hartz IV. Was passiert, wenn nur einer Arbeit findet? Wird das Einkommen als Einkommen angerechnet (also voll?) oder als Nebeneinkommen (mit der 15%, 30% etc.)?
Bin für eine schnelle aussagekräftige Aussage sehr dankbar.
Betroffener
03.06.2005, 15:00
:welcome: venus,
falls ihr einen gemeinsamen Antrag gemacht habt und das Kreuz bei eheähnlich gemacht habt, werdet ihr auch gemeinsam veranlagt.
Somit betrifft jegliches hinzukommendes Einkommen alle Personen in der jeweils betroffenen Bedarfsgemeinschaft.
Für die beiden Erwachsenen in dieser Bedarfsgemeinschft gilt der doppelte ALG II Satz abzgl. 10 % also 622 € (West) bzw. 598 € (Ost) zzgl. dem Kindesanteil.
Zusätzliches Einkommen wird dann gemäß der Regelungen auf diese obigen Sätze der Bedarfsgemeinschaft aufgerechnet, wobei die Zuverdienstgrenzen, Freigrenzen, Werbungskosten usw. berücksichtigt werden. Auch die für den 1. Oktober vorgesehene Änderung wird hier nichts großartiges ändern.
Aus diesem (und anderen Gründen) plädiere ich grundsätzlich für die reine Wohngemeinschaft alleinstehender Personen.
Betroffener
04.06.2005, 15:17
Diese Anfrage von Venus erreichte mich als PN. Nach Rücksprache mit Venus wird das jetzt in die "Öffentlichkeit" zurückgeführt.
Es geht darum, dass ein Bekannter z.B einen Job hat (ca. 1000 €), seine Lebensgefährtin bekommt 90 € Arbeitslosengeld. Gemeinsam würden sie keinen Anspruch haben, sagte man zu ihr.
Wenn ihr dann nichts zusteht, könnte es auch sein, dass wir dann (wenn einer einen Vollzeitjob hat und 1000€ verdient) auch nichts mehr bekommen, oder vieleicht ein bißchen, wegen dem Kind.
Dann würde sich das Arbeiten theoretisch gar nicht lohnen (außer für die Rente).
Genau das ist der Grund für meine schon "gebetsmühlenartige" ständige Wiederholung, jeweils separate (bzw. in diesem Fall überhaupt nur einen Antrag) für den wirklich betroffenen Arbeitslosen zu stellen.
Hierbei gehört das Kreuz grundsätzlich zu "Alleinstehend".
Bei Kosten der Unterkunft ist anzugeben.
Wohngemeinschaft: die Miete von xxx Euro wird aufgeteilt wie folgt: Hälftig oder anteilmäßig.
Der/die jeweils verdienende andere Teil der Wohngemeinschaft bleibt somit aussen vor. Falls nicht vorhanden, sind für jeden Konten einzurichten und Vollmachten wieder zu löschen. Gemeinsame Versicherungen usw. ab- bzw. ummelden. Ggf. schriftliche Bestätigung, dass keiner für den anderen einsteht, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen die Wohnung geteilt wird.
Als nächste Frage: Wie würdest Du die Anträge sonst einreichen? Das ältere Kind gehört mir, das Jüngere gehört uns beiden. Könnten wir dann trotzdem in eine grössere Wohnung ziehen (jetzt 3-Raumwohnung, später 4-Raumwohnung)?
Auf jeden Fall getrennte Anträge als jeweils Alleinstehende (in einer Wohngemeinschaft), wenn ihr beide ALG II bezieht.
Das 18-jährige Kind hat ja bereits einen eigenen Antrag gestellt und zählt nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.
Zu dem gemeinsamen jüngeren Kind, wäre die Frage des Sorgerechts interessant und das Thema Unterhaltszahlung für das Kind.
Daraus würden sich dann 3 separate Bedarfsgemeinschaften ergeben
1. das 18-jährige Kind (ALG II + eigenem Mietanteil)
2. Du mit dem Kleinkind (ALG II + eigenem Mietanteil + Kindergeld + Unterhaltsvorschuß (max 72 Monate)
3. Der Mann alleine (ALG II + eigenem Mietanteil) (wegen ALG II nicht Unterhaltszahlungsfähig)
Jeder bekäme dann den vollen ALG II Satz (ich nehme mal an Ost) von 331 € zuzüglich jeweils anteilige Miete (wahrscheinlich gedrittelt)
Da ihr schon seit Januar in der mißlichen Situation seid (nehme ich an), wäre ggf. darauf hin zu weisen, daß seinerzeit aufgrund von falschen Informationen das Kreuz an der falschen Stelle war und ihr deshalb nur einen gemeinsamen Antrag abgegeben habt, statt separater Anträge als Allenstehende, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Wohnung:
Mit 4 Personen sollte jeder einen eigenen Raum haben können. Wichtig ist hier die Mietstufe und die sich daraus errechnende maximale Höhe der Miete + Nebenkosten + Heizkosten in Deiner Region - weil das total unterschiedlich ist.
Angemessenheit bedeutet hier, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt.
Durchschnittlich können die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden:
1 Person ca. 45 – 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 – 90 qm oder 4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Dies entspricht den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus.
Hinweis: Falls sogenannte "Sozial(amts)-Detektive nach dem rechten schauen wollen:
Ist das in den Ausführungsbestimmungen explizit als unerwünscht deklariert.
Es besteht keinerlei Verpflichtung, die reinzulassen (egal was die erzählen!)
Wenn die aber drin waren (rechtmässig oder nicht) kann das trotzdem gegen Euch verwendet werden.
Wenn die sich doch entgegen einer Erlaubnis reindrängeln ist das Hausfriedensbruch! Und mit einer entsprechenden Anzeige bei der Polizei als auch parallel mit eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu ahnden! Da war gerade auch ein Bericht im Fernsehen darüber.
Wenn das Amt wegen Nichteinlassen oder aus dem Ergebnis heraus Leistungen kürzen will - Sofortiger Widerspruch und Klage bzw. "Einstweilige Anordnung" beim Sozialgericht erwirken.
Das klingt zwar erstmal etwas "Tricky", aber genau so hat das der Amtsleiter in Stade beim User "Biberzahn" gemacht, um ihr zur ALG II Zahlung zu verhelfen, wo ihr die richtigen Antworten auf die Fragen fast in den Mund gelegt wurden - nachdem sie 5 Monate überhaupt nichts bekommen hatte.
Aber offensichtlich ist in den neuen Bundesländern die Beamtenschaft teilweise zur alten DDR-Bewußtseinsmentalität zurückgekehrt, wie verschiedene überwiegend in den neuen Bundesländern auftretende Peinlichkeiten im Umgang mit Hilfsbedürftigen immer wieder hochkommen lassen (von denen einige hier auch im Forum zumindest besprochen wurden)
Die überwiegend regionale Presse, die diese Themen inzwischen aufgreift wie z.B. die Torgauer Nachrichten oder Thüringer Allgemeine Zeitung im Raum Erfurt, ist hier leider nach wie vor mehr als handzahm und macht ausser zu berichten kaum wirklichen Druck.
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=9874#9874
Viel Erfolg
Mit der Antwort bin ich sehr zufrieden, besten Dank. :D :D Werde es mit meinem Partner durchsprechen. Ich werde ihn schon überzeugen. Das Ergebnis werde ich euch hier mitteilen.
Betroffener
05.06.2005, 13:16
Hallo Venus,
prima - wir sehen Euren Ergebnissen mit erwartungsvoller Spannung entgegen.
Im September sind wir in eine größere Wohnung gezogen. 4 Personen- 4 Zimmer (Wir hatten versucht, daß der Große eine eigene Wohnung bekommen kann, aber es hiess vom Amt, dann müßten wir die Wohnungseinrichtung bezahlen -was wir nicht können-, weil er noch keine abgeschlossene bzw. begonnene Berufsausbildung hat). Um diese Wohnung zu bekommen (wegen Angemessenheit und damit wir zusammenbleiben können) haben wir diese gemeinsame Bedarfsgemeinschaft gelassen. Da wir zum 1. Dezember wieder dran waren mit dem Fortzahlungsantrag, haben wir es bis dahin aufgeschoben.
Ich füllte getrennte Anträge aus und ging mit Meinem zum Amt. An der Rezeption wollte man ihn mir gleich abnehmen. Das wollte ich nicht. Habe mich weiterleiten lassen. Bei dieser Frau war ich wohl bei der Falschen. Sie sagte, das geht nur bei Auszug aus der Wohnung. Darauf sagte ich, dass das nicht geht, weil wir einen Mietvertrag für 2 Jahre abgeschlossen haben. Dann hat einer auf jeden Fall eine zu große Wohnung, die dann unangemessen ist. Dann habe ich Pech gehabt, steht im Gesetz, dass das nur mit Auszug aus der gemeinsamen Wohnung geht. Ich habe mir aber keinen Paragraphen geben lassen. Leider!
Nun überlegen wir noch, ob wir das alles auf uns nehmen wollen und unser Recht bei Gericht durchsetzen.
Betroffener
11.12.2005, 17:14
Hallo Venus,
kurz, knapp und klar:
Die Aussagen der Mitarbeiter von der ArGe sind eine klare Lüge.
Weder im Gesetz noch in den Durchführungsbestimmungen steht auch nur ein sterbenswörtchen darüber geschrieben. Das gilt auch für die Aussagen bezüglich der Wohnung vom "Grossen".
Bitte lies weiter unten einfach die Links, dann verstehst Du das vielleicht besser, was da abläuft.
Also würde ich noch einen konkreten Versuch mit Zeugen mit einem Termin beim Teamleiter und/oder Amtsleiter versuchen und dabei auch ganz konkret mit dem nachfolgenden Gang zum Sozialgericht winken (und möglicherweise auch über einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X - Nachzahlung fälschlich vorenthaltener Leistungen reden).
Falls die dann nicht einlenken - auf zum Gericht. Hier steht, wie es geht:
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)
Um einen Hintergrund zu bekommen, solltest Du auch hier mal lesen:
Das Amt und das abgewürgte Recht (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=28122#28122)
Weiterhin zum § 44:
Auszug - zum vollständigen Text:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html
2.1 Sie stellen einen Antrag und bekommen weniger, als Ihnen zusteht
Die Bescheide der Behörde, die Alg II/GSi/Sozialhilfe auszahlt, enthalten zahlreiche Fehler, die zu Ihren Lasten gehen. Mieten und Heizkosten werden rechtswidrig nicht voll übernommen; Einkommen oder Vermögen werden angerechnet, die nicht angerechnet werden dürfen; Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, werden voll zum Unterhalt herangezogen (siehe Bedarfsgemeinschaft); eheähnliche Gemeinschaften werden unterstellt, die keine sind; Mehrbedarfe oder sogar leistungsberechtigte Personen werden vergessen usw..
Nicht zuletzt führen unausgereifte Datenverarbeitungsprogramme dazu, dass auch Sachverhalte, die Sie angegeben haben, unter den Tisch fallen.
TIPP
Um zu verhindern, dass Ihre Unterstützung noch unter das offizielle Armutsniveau fällt, sollten Sie Ihre Bescheide sorgfältig überprüfen oder überprüfen lassen.
Wenn Sie feststellen, dass die Leistung falsch berechnet wurde, weisen Sie Ihren Sachbearbeiter sofort darauf hin. Wenn dieser daraufhin unverzüglich den Bescheid korrigiert, müssen Sie keinen Widerspruch einlegen. Das ist der einfachste Weg. Wenn er den Bescheid nicht von sich aus korrigiert, legen Sie Widerspruch ein. Beachten Sie dabei unbedingt die Fristen. Sie haben eine Frist von einem Monat, wenn Sie über die Rechtsmittel (Widerspruch) belehrt worden sind bzw. von einem Jahr, wenn das nicht geschah.
Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, wird der Verwaltungsakt "bestandskräftig". Wenn Sie die Frist einhalten, ist eine Nachzahlung für die entsprechenden Zeiträume möglich, entweder über das Widerspruchsverfahren oder eine Klage. Prüfen Sie also, ob, wann und in welcher Form im Zeitraum der vergangenen zwölf Monate schriftliche Bescheide erlassen wurden.
3.1 Der Bescheid ist bestandskräftig und Sie stellen fest, dass Ihnen zu wenig gezahlt wurde
Vielleicht dachten Sie, eine Behörde kann gar keine Gesetze mißachten, weil es doch eine Behörde ist. Oder Sie kennen das Recht gar nicht und wussten daher auch nicht, was rechtswidrig ist. Auch wenn Sie aus diesen oder anderen Gründen keinen Widerspruch eingelegt haben, ist noch nicht alles verloren.
Alg II
"Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch." (§ 40 Abs. 1 SGB II) In diesem "Zehnten Buch" (SGB X) steht: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen." (§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
Alg II-Empfänger haben also in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil Sie keinen Widerspruch eingelegt haben.
Beispiel
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Ihr Partner, mit dem Sie erst ein Jahr zusammenleben, gibt aber sein Geld vorrangig für seine eigenen Bedürfnisse (Auto- Kredit, Unterhaltszahlungen, Hobbies usw.) aus, nicht für Sie. Aufgrund der Lektüre unseres Leitfadens fällt Ihnen auf, dass Siedeshalb gar nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
3.11 Überprüfungsantrag
Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt wurden, müssen Sie die Behörde auffordern, den rechtswidrigen, nicht-begünstigen Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben. (BVerwGE 18, 168) Ein Verwaltungsakt ist nicht-begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, weil Sie zu wenig bekommen. Laut Gesetzgeber können Sie von einer Behörde nie beschissen werden; Sie können nur "nicht begünstigt" werden.
Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich für Sie positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Dieser gilt dann natürlich auch dann für die Zukunft, wenn der falsche Bescheid für ein Jahr ausgestellt worden war.
Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen. Gegen den können Sie dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.
3.12 Zeitraum für Nachzahlungen
"Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen ... längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht." (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) Die Nachzahlung muss mit 4% verzinst werden. (§ 44 Abs. 1 SGB I)
Wenn ein Bescheid von Amts wegen zurückgenommen wird, beginnt die Vierjahresfrist am 1.1. des Jahres der Rücknahme. Wenn ein Bescheid aufgrund Ihres Antrags zurückgenommen wird, dann rückwirkend vom Zeitpunkt des Antrags. (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X)
Ausnahme
Wenn Bescheide rechtswidrig werden, weil das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung für rechtswidrig erklärt oder die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte Verwaltungspraktiken der Behörde für rechtswidrig erklärt, werden Bescheide nur ab dem Datum der Entscheidung des BVerfG bzw. der Herausbildung der "Ständigen Rechtsprechung" zurückgenommen.
Ich wünsche viel Erfolg
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.