Betroffener
18.10.2007, 20:54
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist ja schon sattsam bekannt für teilweise recht einsame Entscheidungen, die zumeist gegen die Betroffenen gerichtet und für die Staatskasse sind.
Aber leider scheinen auch die zusammengepfuschten Gesetze (insbesondere rund um Hartz I - IV) das auch herzugeben.
Gleichermassen betroffen wären auch Männer, die eine solche Erziehungszeit nutzen würden.
Man könnte auch von gezieltem Betrug sprechen.
Aber unser Staat setzt sich ja so stark für Familien und insbesondere die Reproduktion ein, damit wir demografisch gesehen nur nicht aussterben.
Frau von der Leyen - übernehmen Sie - zusammen mit den ach so christlichen in der CxU.
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Nach der Babypause gibt's weniger Arbeitslosengeld
Mütter müssen damit rechnen, dass sie wesentlich weniger Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie aus einer mehrjährigen Erziehungszeit zurückkehren und dann vom Arbeitgeber gekündigt werden. Dabei kann die Höhe der Leistungen um bis zu 40 Prozent niedriger ausfallen als das Arbeitslosengeld, das ohne Erziehungszeiten gezahlt worden wäre. Das ist die Konsequenz eines Urteils des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg, das jetzt eine umstrittene Berechnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gebilligt hat (Az.: L 12 AL 318/06).
Die Vorgehensweise der Behörde betrifft insbesondere hoch qualifizierte Frauen, die vor der Geburt ihres Kinder gut bezahlte Stellen hatten. Diese hohen Gehälter werden nach der Erziehungszeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen legt die Arbeitsagentur ein fiktives Gehalt zugrunde, das in diesen Fällen wesentlich niedriger ausfällt. In dem entschiedenen Fall der arbeitslosen Mutter wird ihre Berliner Rechtsanwältin Petra Santro nun wohl Revision vor dem Bundessozialgericht einlegen. Dort sind bereits vier andere Verfahren dazu anhängig.
Pauschalbetrag zugrunde gelegt
In der ersten Instanz hatte das Sozialgericht Berlin den Fall noch anders beurteilt. Damals entschied es erstmals, dass die Bundesagentur gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern verstoße (Az.: S 77 AL 961/06 ; F.A.Z. vom 31. Mai 2006). Geklagt hatte eine damals 40 Jahre alte Betriebswirtin, die wegen der Erziehung ihrer beiden Kinder mehrere Jahre lang ihre Tätigkeit bei einem Getränkehersteller unterbrochen hatte. Kurz nach ihrer Rückkehr ins Berufsleben wurde ihr gekündigt. Das letzte durchschnittliche Gehalt der Klägerin betrug 3750 Euro.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes legte die Arbeitsagentur jedoch statt dieser Vergütung einen Pauschalbetrag von 2400 Euro zugrunde und berücksichtigte damit nur rund zwei Drittel des letzten Gehalts. Sie berief sich dabei auf eine Gesetzesänderung, die mit dem Hartz-III-Gesetz im Dezember 2003 eingeführt worden ist. Danach ist zu prüfen, wie lange ein Arbeitsloser in den vergangenen zwei Jahren gearbeitet hat. Nach den Paragraphen 130 und 132 des Sozialgesetzbuches III wird das Arbeitslosengeld nicht auf Basis des letzten Arbeitseinkommens berechnet, wenn der Arbeitslose vorher weniger als fünf Monate gearbeitet hat.
Mitunter müssen die Mütter Hartz IV beziehen
Der Rechtsstreit der Betriebswirtin ist kein Einzelfall. Ihre Anwältin Santro weiß von rund 100 Frauen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. „Der Großteil dieser Frauen hat erst spät Kinder bekommen, um sich zuerst eine bestimmte gesellschaftliche Stellung und finanzielle Sicherheit zu erarbeiten.“ Wenn sie dann feststellten, dass sie trotz dieser Vorkehrungen gekündigt werden und ein niedriges Arbeitslosengeld erhalten, seien sie entsetzt. Bei alleinerziehenden Müttern mit zwei Kindern müsse das Arbeitslosengeld mitunter durch „Hartz IV“ aufgestockt werden. Auch Frauen, die sich selbständig machen wollen, sind von dieser ungünstigen Berechnungspraxis betroffen. Denn der Existenzgründerzuschuss wird auf Basis des niedrigeren Arbeitslosengeldes berücksichtigt.
FAZ.de weiterlesen ... (http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E996CC97A5BB34FFDAD90625E2F9A23ED~ATpl~Ecommon ~Scontent.html)
P.s. Interessant auch die Leserbriefe dazu.
Aber leider scheinen auch die zusammengepfuschten Gesetze (insbesondere rund um Hartz I - IV) das auch herzugeben.
Gleichermassen betroffen wären auch Männer, die eine solche Erziehungszeit nutzen würden.
Man könnte auch von gezieltem Betrug sprechen.
Aber unser Staat setzt sich ja so stark für Familien und insbesondere die Reproduktion ein, damit wir demografisch gesehen nur nicht aussterben.
Frau von der Leyen - übernehmen Sie - zusammen mit den ach so christlichen in der CxU.
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Nach der Babypause gibt's weniger Arbeitslosengeld
Mütter müssen damit rechnen, dass sie wesentlich weniger Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie aus einer mehrjährigen Erziehungszeit zurückkehren und dann vom Arbeitgeber gekündigt werden. Dabei kann die Höhe der Leistungen um bis zu 40 Prozent niedriger ausfallen als das Arbeitslosengeld, das ohne Erziehungszeiten gezahlt worden wäre. Das ist die Konsequenz eines Urteils des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg, das jetzt eine umstrittene Berechnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gebilligt hat (Az.: L 12 AL 318/06).
Die Vorgehensweise der Behörde betrifft insbesondere hoch qualifizierte Frauen, die vor der Geburt ihres Kinder gut bezahlte Stellen hatten. Diese hohen Gehälter werden nach der Erziehungszeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen legt die Arbeitsagentur ein fiktives Gehalt zugrunde, das in diesen Fällen wesentlich niedriger ausfällt. In dem entschiedenen Fall der arbeitslosen Mutter wird ihre Berliner Rechtsanwältin Petra Santro nun wohl Revision vor dem Bundessozialgericht einlegen. Dort sind bereits vier andere Verfahren dazu anhängig.
Pauschalbetrag zugrunde gelegt
In der ersten Instanz hatte das Sozialgericht Berlin den Fall noch anders beurteilt. Damals entschied es erstmals, dass die Bundesagentur gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern verstoße (Az.: S 77 AL 961/06 ; F.A.Z. vom 31. Mai 2006). Geklagt hatte eine damals 40 Jahre alte Betriebswirtin, die wegen der Erziehung ihrer beiden Kinder mehrere Jahre lang ihre Tätigkeit bei einem Getränkehersteller unterbrochen hatte. Kurz nach ihrer Rückkehr ins Berufsleben wurde ihr gekündigt. Das letzte durchschnittliche Gehalt der Klägerin betrug 3750 Euro.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes legte die Arbeitsagentur jedoch statt dieser Vergütung einen Pauschalbetrag von 2400 Euro zugrunde und berücksichtigte damit nur rund zwei Drittel des letzten Gehalts. Sie berief sich dabei auf eine Gesetzesänderung, die mit dem Hartz-III-Gesetz im Dezember 2003 eingeführt worden ist. Danach ist zu prüfen, wie lange ein Arbeitsloser in den vergangenen zwei Jahren gearbeitet hat. Nach den Paragraphen 130 und 132 des Sozialgesetzbuches III wird das Arbeitslosengeld nicht auf Basis des letzten Arbeitseinkommens berechnet, wenn der Arbeitslose vorher weniger als fünf Monate gearbeitet hat.
Mitunter müssen die Mütter Hartz IV beziehen
Der Rechtsstreit der Betriebswirtin ist kein Einzelfall. Ihre Anwältin Santro weiß von rund 100 Frauen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. „Der Großteil dieser Frauen hat erst spät Kinder bekommen, um sich zuerst eine bestimmte gesellschaftliche Stellung und finanzielle Sicherheit zu erarbeiten.“ Wenn sie dann feststellten, dass sie trotz dieser Vorkehrungen gekündigt werden und ein niedriges Arbeitslosengeld erhalten, seien sie entsetzt. Bei alleinerziehenden Müttern mit zwei Kindern müsse das Arbeitslosengeld mitunter durch „Hartz IV“ aufgestockt werden. Auch Frauen, die sich selbständig machen wollen, sind von dieser ungünstigen Berechnungspraxis betroffen. Denn der Existenzgründerzuschuss wird auf Basis des niedrigeren Arbeitslosengeldes berücksichtigt.
FAZ.de weiterlesen ... (http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E996CC97A5BB34FFDAD90625E2F9A23ED~ATpl~Ecommon ~Scontent.html)
P.s. Interessant auch die Leserbriefe dazu.