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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit richtig oder Widerspruch einlegen


manelg
20.10.2007, 18:05
Hallo,

hoffe kann mir geholfen werden. Ich war in einen unbefristeten Arbeitsverhältnis, habe dann aber selber gekündigt auf Grund meines Kindes weil ich auch nachmittags bis 18:30 arbeiten mußte und die Kita um 17:00 zumacht. Mein Mann arbeitet 10-14tage Auswärts und meine Familie ist auch arbeitstätig. Das hatte ich aber zum Anfang meines Arbeitsverhältnis gesagt das ich nur Vormittags kann aber leider nicht im Arbeitsvertrag vermerkt. Es kam aber immer öfter vor das ich nachmittags arbeiten müßte. Das hatte ich alles beim Arbeitsamt angegeben. Nun habe ich eine Sperrzeit von 12Wochen bekommen, kann ich dagegen Widerspruch einlegen und wie sieht das aus, das Arbeitsamt hatte mir gesagt das ich nach der eventuellen Sperrzeit rückwirkend die Arbeitslosengeldzahlung bekomme (also die 12Wochen Sperrzeit) stimmt das?????

fragi
21.10.2007, 07:51
Hallo manelg,

in den Weisungen der BA zum §144 SGB III steht dazu folgendes:

Wichtig sind alle objektiven Gründe, die es für den
Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen
der Gesamtheit der Beitragszahler unzumutbar erscheinen
lassen, einen Sperrzeitsachverhalt zu vermeiden; der
Arbeitslose braucht sie weder zu kennen noch anzuführen.


Jetzt kommen wir mal auf das Thema genau zu sprechen...
Dein Kind fliegt um 17:00 aus der Kita, du sollst aber bis 18Uhr arbeiten.

Du hast versucht es mit dem AG zu klären... ohne Erfolg.

Es würde für dich also eine besondere Härte entstehen, weil beides zusamm nicht unter einen Hut zu bringen ist. Ich würde das so begründungen und damit in Widerspruch gehen.

Ob er Erfolg hat kann ich nicht sagen, denn es setzt eine Einzelfallentscheidung vorraus, die nicht ich treffe sondern jemand anders. Da du aber mit dem Widerspruch nichts zu verlieren hast, würde ich diesen auch als Mittel nutzen.

das Arbeitsamt hatte mir gesagt das ich nach der eventuellen Sperrzeit rückwirkend die Arbeitslosengeldzahlung bekomme

Wenn deinem Widerspruch stattgegeben wird, ja!

Zu der Begründung... vielleicht hat noch jemand eine besser idee zum Begründen, dann her damit... hab die ganzen Weisungen zur 144 durchforstet aber was für diesen Fall findet sich nicht... deshalb muss Meiner Meinung nach der Einzelfall geprüft werden auf eine besondere Härte... bitte andere Meinungen dazu! :)

Seebarsch
21.10.2007, 17:02
Hallo zusammen,
die Aussage" dass ich nach den 12 Wochen das Geld nachgezahlt bekomme" lässt für mich den Schluss zu, dass die Agentur nur vorläufig über den Eintritt einer Sperrzeit entschieden hat um eine eventuelle Überzahlung zu vermeiden.
Hier hat die Agentur noch sicherlich Klärungsbedarf und wird beim Arbeitgeber nachfragen, ob sich deine Angaben mit denen des Arbeitgebers decken.
Nachdem dann alle Fakten hoffentlich auf dem Tisch liegen, wird über den Eintritt der Sperrzeit entschieden. Sollte eine Sperrzeit nicht eintreten, werden die 12 Wochen nachgezahlt.
Eigentlich müsste von der Agentur auch ein Schreiben gekommen sein, dass die Sperrzeit vorläufig festgesetzt wird und beim Arbeitgeber noch ermittelt wird.
:razz:

fragi
22.10.2007, 06:58
Seebarsch,

auch wenn er nur vorläufig ist, ist er dann nicht auch schon mit Widerspruchszeit 1 Monat, oder kommt danach nocheinmal eine endgültige Festsetzung, wogegen man in Widerspruch gehen kann?

Seebarsch
22.10.2007, 18:29
Hallo,
gegen die vorläufige Entscheidung gem. § 328 SGB III ist ein Widerspruch noch nicht möglich, weil es sich ja eben noch nicht um eine endgültige Entscheidung handelt.
Nach der Sachverhaltsaufklärung werden die Leistungen per Bescheid endgültig festgesetzt. Gegen diesen Bescheid kann man dann ggfls. in Widerspruch gehen.
:)