Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kein Anspruch auf ALG, wenn bei Ehefrau angestellt???
Hallo Forum,
folgendes Problem:
Ich war über ein Jahr bei meiner Noch-Ehefrau als Vollzeitkraft angestellt, so, als wenn ich ein ganz normaler Angestellter wäre. Nun ist die Firma meiner Frau pleite gegangen und ich habe die letzten Monate kein Geld bekommen.
Ich habe mich natürlich sofort arbeitslos gemeldet. Der Antrag auf ALG wurde abgelehnt, mit der Begründung, wir hätten in Gütergemeinschat gelebt und daher besteht für mich keine Versicherungspflicht hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Beiträge wurden aber immer schön bezahlt. Die Clearingstelle bei der Krankenversicherung hatte auch kein Problem damit.
Die folge für mich ist, daß ich nicht nur kein Arbeitslosengeld erhalte, sondern auch kein Insolvenzausfallgeld, da dies nur gezahlt wird, wenn man AV-pflichtig ist!
Hat da irgendjemand nähere Informationen über einen solchen Fall? Ich habe schon im SGB gestöbert, aber nichts passendes gefunden.
Danke für Eure Hilfe!!
Amati
Seebarsch
17.05.2006, 19:01
Hallo,
nach § 336 SGB III ist die Agentur nur an Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungspflicht gebunden.
Text des § 336 SGB III ab 01.01.2005
§ 336
Leistungsrechtliche Bindung
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden
Die Feststellung der Krankenkasse stellt keine verbindliche Entscheidung dar, an die die Agentur gebunden ist. Leider ist es oftmals so, dass die Krankenkassen alles mögliche bescheinigen um an die Beiträge zu kommen.
Wenn der Betrieb Ihrer Ehefrau ein Einzelbetrieb war und sie keine Gütertrennung hatten, gilt für beide Eheleute die Zugewinngemeinschafr, d.h. die Arbeit des einen gilt auch für den Gewinn des anderen. Mit anderen Worten: Da ihre Tätigkeit auch auf den wirtschaftlichen Gewinn des Betriebs ausgerichtet war, waren sie Arbeitgeber und nicht Arbeitnehmer. Das ist allgemein ein grosses Problem bei den Familienbetrieben, das vor Beginn des Beschäftigung sauber geprüft und gelöst werden muss.
Zunächst empfehle ich Ihnen dringend, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, einen Antrag auf Alg 2 zu stellen.
Anschliessend sollten sie unter Bezug auf die Ablehnung des Antrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Erstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stellen. Das ist ab Antragstellung für maximal 4 Jahre möglich.
Haben Sie Versicherungszeiten für die Tätigkeit vor der Beschäftigung bei Ihrer Ehefrau nachzuweisen, d.h. in den letzten insgesamt 2 Jahren ?
Haben Sie Versicherungszeiten für die Tätigkeit vor der Beschäftigung bei Ihrer Ehefrau nachzuweisen, d.h. in den letzten insgesamt 2 Jahren ?
Ist ja heftig....
Nein, vorher war ich im Ausland selbständig.
Was ist mit der Rentenversicherung? Wird die Zeit wenigstens da angerechnet?
Seebarsch
18.05.2006, 16:23
Die Situation ist leider kein Einzelfall. Es kommt leider sehr oft vor, dass mitarbeitende Ehegatten Ihre Versicherungspflicht nicht richtig prüfen und bestätigen lassen.
Zur Rentenversicherung ist es so, dass Arbeitslosigkeit, die ja weiter vorliegt, bei regelmässiger Meldung in der Agentur, in der RV als Ausfallzeit anerkannt wird. Die ist zwar nicht Rentensteigernd, wirkt sich aber auf die Wartezeiten aus.
Ob die eingezahlten Beträge rückerstattet werden kann ich nicht sagen.
Dazu sollten Sie sich mal bei der Deutschen Rentenversicherung einen Beratungstermin holen.
PS ganz wichtig !Wenn Sie Alg 2 bekommen, sind Sie Kranken- und Pflegeversichert. Zusätzlich werden, wenn auch nur gering, Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Also, sofort einen Antrag auf Alg 2 stellen !!!
:cry:
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