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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Korrekte Berechnung der Zumutbarkeit der Verdienstes


moksha
19.05.2006, 09:38
Hallo zusammen,

bin Ende des 3. Monats (=ALG I) und habe demnächst mein erstes Vorstellungsgespräch :-) bei einem privaten Bildungsträger ("Leiter Trainingsmaßnahmen / Coaching").

Problem: Bisher ist mir die Vergütung nicht bekannt. Ich weiß aber, dass es in diesem Berufsfeld zurzeit einen massiven Preis- bzw. Vergütungsverfall gibt. Sollte mir beim Gespräch z. B. ein Bruttolohn von 1.400.- € angeboten werden, was inzwischen durchaus üblich ist (z. B. für 40 Wochenstunden, alle anfallenden Überstunden sind damit abgegolten, privater PKW muss für Dienstfahrten ohne Diensthaftpflicht benutzt werden), wird es für mich mit Lohnsteuerklasse "1 ohne" und 90 km Arbeitsweg mit PKW täglich hin und zurück (= zumutbarer Tagespendlerbereich) schwierig. Mir würden etwa 800.- € netto bleiben (nach Abzug nur der reinen Benzinkosten) für einen 10-12 Stundentag mit Fahrt. Umzug ist schlecht, da 87jähriger Vater zwar nicht betreut werden muss, aber mitunter eine helfende Hand benötigt.

Sollte ich die Stelle ablehnen, traue ich es dem Bildungsträger prinzipiell zu, dass er meinen Arbeitsvermittler darüber informiert.
Muss dazu sagen, dass ich mich von A-Z massenhaft beworben habe und mir in den nächsten Monaten durchaus weitere Vorstellungsgespräche bei ortsnäheren Trägern zutraue.
Von der Agentur kam noch kein Stellenvorschlag, habe die potenzielle Stelle also selbst aufgetan.

Frage 1: Habe zuletzt 32 Std./Woche für 1683,18 € brutto gearbeitet und stehe dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Verfügung.
Da ab dem 4. Monat AL nach §121 SGB III 30% niedrigeres Arbeitsentgeld zumutbar sind, wären dann 1178.- € brutto zumutbar???
Oder wird anders gerechnet: z. B. auf 40 Wochenstunden hochgerechnet = 2103,98 € zuzüglich 30 ct. / km Fahrtkosten angesetzt bei 20 Arbeitstagen = 540.- € = 2643,98 € gesamt. Davon 70% = 1850,79 €, also nicht zumutar)??? Die Fahrtkosten werden wohl nicht zugeschlagen, da ab dem 4. Monat ein Umzug generell zumutbar ist, falls keine "familiären Bindungen" entgegenstehen? Dies führt mich zur

Frage 2: Wie definieren sich "familiäre Bindungen"? Liegt dies im "Ermessenspielraum" des Arbeitsvermittlers?

Frage 3: § 144 SGB III (4): "Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ... beträgt ...1. drei Wochen ... c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit ... nach Entstehen des Anspruchs" (Quelle: www.sozialgesetzbuch.de ). Ist das so korrekt?

Vielen lieben Dank für die Mühen im voraus und Grüße aus Bayern

:?

moksha

StephanK
19.05.2006, 14:13
Frage 1: Habe zuletzt 32 Std./Woche für 1683,18 € brutto gearbeitet und stehe dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Verfügung.
Da ab dem 4. Monat AL nach §121 SGB III 30% niedrigeres Arbeitsentgeld zumutbar sind, wären dann 1178.- € brutto zumutbar???Irgendwelche Teilzeit-/Vollzeit-Fragen stellen sich nicht, wenn Du, was ja offenbar der Fall ist, zur vollzeitigen Arbeit bereit bist. Die 30 %-Grenze bezieht sich auf das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt, das ist in der Regel das reale tatsächliche letzte Arbeitsentgelt, in der Sprache des Gesetzes das Bemessungsentgelt (§ 131 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__131.html)), außer in bestimmten Sonderfällen. Gemeint ist dabei das Brutto-Entgelt, Dinge wie Fahrtkosten etc. bleiben außer Betracht.

Frage 2: Wie definieren sich "familiäre Bindungen"? Liegt dies im "Ermessenspielraum" des Arbeitsvermittlers?Die Definition natürlich nicht, und dass der eigene Vater zum engsten Familienkreis gehört, bedarf keiner Diskussion. Aber das "kann" und der relativ wolkige Begriff "Bindungen" führen natürlich schon dazu, dass es einen recht erheblichen Ermessensspielraum gibt, der wohl vor allem dann ausgenützt wird, wenn der Eindruck entsteht, man wolle ein solches Argument vorschieben, während es einem in Wirklichkeit um etwas ganz anderes geht. Deswegen halte ich es für wichtig, einerseits "auf dem Teppich zu bleiben" und die Probleme nicht zu überzeichnen, sie aber andererseits auch realistisch darzustellen: Auf die "helfende Hand" kann der Vater im Bedarfsfall wohl nicht bis zum nächsten Wochenende warten, was aber eintreten könnte, wenn Du umziehen müsstest. Nützlich sind natürlich auch Angaben darüber, ob bzw. dass es keine anderen "helfenden Hände" gibt.
Das ganze wäre leichter darzustellen, wenn es um "ganz normale" Pflegebedürftigekeit ginge, was aber anscheinend nicht der Fall ist. Es geht also eher um hypothetische Folgen, deren Eintritt zu vermeiden ist: Es wäre weder individuell noch für die Gesamtheit des Sozialsystems wünschenswert, wenn Du Deinem Vater die Übersiedelung in ein Alten(pflege)heim nahelegen müsstest, weil Du die relativ bescheidenen Hilfen, derer er (ggf. aber eben zeitnah) bedarf, nicht mehr erbringen könntest. Jedenfalls würde ich an Deiner Stelle nötigenfalls so argumentieren.

Zu Frage 3: Es ist.

moksha
19.05.2006, 15:47
hallo,

vielen herzlichen Dank StephanK, die Antwort hilft mir sehr gut weiter.

Somit wieder mal ein kleines "Fallstrickle", dass ich bei dem Bemessungsentgeld, welches auf Teilzeitbasis berechnet wurde (was ich auch moralisch für korrekt halte, da ich ja zuletzt 32 Std. gearbeitet habe) (Anmerkung: bin damals einvernehmlich mit dem Arbeitgeber von 40 Stunden bei bestehendem festen Arbeitsvertrag nach 5 Jahren runter gegangen, als es nicht so gut in der Firma lief. Zum Dank dafür hat dieser dann 1 Jahr später die GmbH geschlossen, alle entlassen und parallel eine neue GmbH tätig werden lassen, die alles genau so weiter macht wie vorher - nur das neue Personal verdient 30% weniger) bei der Agentur angegeben habe, Vollzeit arbeiten zu wollen (was ich ja auch will und bei den Löhnen wohl auch muss, wenn ich überhaupt mal darf für Geld).
Denn: Arbeitsvorschläge von der Agentur sind keine gekommen, aber 40-42 Wochenstunden im Tagespendlerbereich mit KFZ (ländlicher Raum) ist dann ja wohl somit für 1178.- € brutto zumutbar auch bei einer selbst aufgetanen Stelle - der potenzielle Arbeitgeber weiß das ja auch, dass ich muss, warum sollte er dann mehr bezahlen?
Aber fair isses net mit dem §121 / 1178.- € für 32 Stunden wäre hier fair...
:patsch:

Seebarsch
20.05.2006, 22:04
Wenn es sich um eine selbst gesuchte Stelle handelt und die von dir selbst, aus welchen Gründen auch immer,nicht angenommen wird, kann dir als Alg1 Empfänger seitens der Agentur garnichts passieren.
Eine Sperrzeit kann nur bei von der Agentur angebotenen Stellen eintreten ( § 144 SGB III ).
Insofern brauch man sich bei selbst gesuchten Stellen keinerlei Gedanken über eine Zumutbarkeit machen, da man selbst die Bedingungen stellt.

moksha
21.05.2006, 09:19
Hallo alle zusammen,
erstmal vielen lieben Dank für die Antwort, Seebarsch.
Damit lässt sich natürlich mental wesentlich offener in ein Vorstellungsgespräch bzw. Bewerbungsverfahren gehen, da damit an sich erst echte Verhandlungen möglich werden. :D
Des weiteren spüre ich gerade einen Initiativbewerbungs-Motivationsschub, da ich nun durchatmen kann und mir nicht bei jeder Eigenbewerbung Gedanken machen muss, wann welche Sanktion droht :D .
Summa sumarum:
1. Eigeninitiative lohnt sich absolut, da man die Hosen anbehält (im Gegensatz zum FußballWM-Masskottchen 8) .
2. Dieses Forum hier ist so eminent wichtig, da man hier wirklich geholfen bekommt, denn: niemand weiß alles, aber diese Frage hätte ich mich nicht getraut, meinem Arbeitsvermittler zu stellen, um ja keinen falschen Verdacht aufkommen zu lassen.

Nochmals Danke!

Seebarsch
21.05.2006, 12:38
Selbst wenn man vorübergehend einen befristeten Job annimmt, der schlechter bezahlt ist als die vorherige Arbeit, hat das beim Alg 1 Bezug 2 Jahre lang keine Auswirkung. Da gibt es eine Bestandsschutzregelung.
Entsteht kein neuer Anspruch auf Alg 1 wird eh nach der alten Leistungshöhe weitergezahlt.
Entsteht ein neuer Anspruch, wird nach der letzten Beschäftigung bemessen. Sollte jedoch innerhalb der letzten 2 Jahre ein höheres Bemessungsentgelt beim Alg 1 erzielt worden sein, wird auch nach diesem gezahlt.

Hier hat der Gesetzgeber den tatsächlichen Fakten am Arbeitsmarkt Rechnung getragen. Durch die Bestandsschutzregelung wird die Wirkung von Zeitverträgen mit niedrigerem Lohn etwas abgemildert.
Hier besteht doch die Möglichkeit, den Alg 1 Bezug zu verlängern und dem Alg 2 Bezug aus dem Wege zu gehen.

moksha
21.05.2006, 17:32
Danke Seebarsch,

gibt wirklich mehr Ruhe und auch gesteigerte Motivation, einen niedrige(re)n Haustarifvertag für 1 Jahr zu unterschreiben - wenn mich der Arbeitgeber denn wollen werden will.

Grüße

moksha