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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Termin Antragstellung?


HartzSturz
19.05.2006, 22:02
Hallo,
wenn ich die Beiträge im Forum bzgl. VERMÖGEN und EINKOMMEN richtig verstehe, dann ist alles das, was man bereits hat Vermögen, das innerhalb bestimmter Grenzen frei ist, und das, was während der BEZUGSZEIT von ALG II dazukommt Einkommen, das angerechnet wird.

Jetzt meine Frage zu den Terminen.

Wenn ich am 19.05.06 den Antrag auf ALG II stelle, und mein Arbeitslosengeld I am 08.06.06 ausläuft, ich also erst ab 09.06.06 ALG II beziehen würde, ist dann alles, was mir bis zum 09.06.06 auf mein Konto fließt nun VERMÖGEN oder Einkommen. Gilt der Tag der Antragstellung oder der Tag des Beginnes des Bezuges von ALG II für die Definition von Vermögen und Einkommen??

Wie sieht das aus? M. E. dürfte doch die Tatsache, daß einer den Antrag auf ALG II schon einige Zeit vor dem offiziellen Auslaufen des ALG I stellt, weil er die Berabeitungszeiten ja noch berücksichtigen muss, nicht zur Bezugszeit des ALG II gehören - oder?

Würde mir also jetzt mein Schwager einen Betrag, den ich, 31 Jahre alt, als Vermögen freihätte, das wären 200 € mal 31 = 6200 € vor dem Bezugsbeginn von ALG II auf mein Girokonto überweisen, dann wäre das doch Vermögen, das wg. der Freigrenze nicht angerechnet würde - ist das richtig???

Könnte mir da bitte jemand helfen - das wäre toll!

Betroffener
19.05.2006, 23:01
Erstmal

ja - das hast Du richtig erkannt - obwohl es noch Einkommen gibt, die auch Vermögen sein können - wenn man sich streiten mag.

Ausschlaggebend ist immer der bekannte Status bei der Antragstellung, der darüber entscheidet ob man bedürftig ist oder nicht.

Es geht grundsätzlich auch später, wenn es sich z.B. um die Rückzahlung geliehenen Geldes handelt - da war das Vermögen dann temporär woanders. Das erfordert aber einen nachweisbaren Darlehensvertrag.

Ansonsten gilt:

4.1 Laufende Einnahmen

(1) Laufende Einnahmen, die in Abständen von bis zu einem Monat
anfallen (z.B. Arbeitsentgelt, Renten, Arbeitslosengeld), werden für
den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Dies gilt
auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf-
grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden.

(2) Nach § 337 Abs. 2 SGB III werden laufende Geldleistungen mo-
natlich nachträglich gezahlt. Nach der Auszahlungspraxis der BA
wird der Anspruch auf laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosen-
geld) grundsätzlich zum Ende des Anspruchsmonats dem Leis-
tungsempfänger gutgeschrieben. Somit wird Arbeitslosengeld nur
dann auf AlgII angerechnet, wenn der Antrag auf AlgII im letzten
Anspruchsmonat von Arbeitslosengeld gestellt wird und in diesem
Monat auch Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Fiktion
nach Rz. 37.7 zu § 37 ist zu beachten.

(3) Die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um „laufende Ein-
nahmen“ handelt, richtet sich nach der Art der Einkünfte. So ist das
Arbeitsentgelt für den letzten Monat einer Beschäftigung unmittelbar
vor der Entstehung des Anspruchs auf AlgII als laufendes Einkom-
men und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat
anzurechnen. Das Gleiche gilt für bedarfsdeckendes Einkommen
bei Aufnahme einer Beschäftigung, wodurch der Anspruch auf AlgII
für mehr als einen Monat entfällt.

Beispiele:
a) Antrag auf AlgII am 01.03.05; das Gehalt für Februar 2005 aus einer
vorangegangenen Beschäftigung wird am 27.02.05 ausgezahlt: keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.05.
Alternative: Gehalt aus dieser Beschäftigung wird am 10.03.05
ausgezahlt Anrechnung als „laufende“ Einnahme auf den Bedarf für März
2005.

b) Antrag auf AlgII am 01.04.05; Arbeitslosengeldbezug bis 31.03.05:
Im März 2005 fließt die Abschlusszahlung für 01. – 31. März
2005 zu und ist auf den AlgII–Anspruch für April 2005 nicht anzu-
rechnen.

c) Laufender Bezug von AlgII; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.05; Gehalt für März 2005 (15.03.- 31.03.) wird am 05.04.05,
das für April 2005 am 27.04.05 ausgezahlt:

HartzSturz
20.05.2006, 12:20
Hallo,

gut, es wäre also dann noch möglich, obwohl der Antrag am 19.05.06 bei der ARGE abgegeben wurde, bis zum 08.06.06 (am 09.06.06 wäre der erste Tag, an dem ich kein ALG I mehr bekäme und ab da Anspruch auf ALG II hätte) Geld aus einer zuviel gezahlten Rückzahlung eines privaten Darlehens als Vermögen noch auf das Konto fliessen zu lassen.

Ich verstehe aber grundsätzlich nicht, daß man Bedürftigkeit von 'fallenartigen', 'minenartigen' Spitzfindereien bzgl. des Zeitpunktes der Antragstellung abhängig macht - denn diese haben doch nix mit Bedürftigkeit zu tun!

Entscheidend kann doch nur sein, wie die finanziellen Situation eines Antragstellers am ersten Tag nach dem Auslaufen seines ALG I aussieht und nicht, WANN er den Antrag gestellt hat. Es kommt doch auf die Realsituation an, nicht auf die juristisch-hirnwichsende Jonglierereien!

Gr.
HS

StephanK
20.05.2006, 16:04
Gerade weil ich Deinen Unmut über die "Spitzfindereien" verstehe will ich zu erklären versuchen, warum es ohne sie nicht geht. Wenn man sagt, dass den Alg II-Beziehern ein gewisses Rest-Vermögen nicht genommen werden soll, und andererseits sagt, dass man Alg II nur insoweit bekommt, wie man seinen laufenden Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen selbst decken kann (Bedarfsabhängigkeit), muss man die Begriffe Einkommen und Vermögen gegeneinander abgrenzen. Dabei hat man die aus dem Steuerrecht geläufige Abgrenzung übernommen: Vermögen ist das, was man zu Beginn eines bestimmten Zeitraums (beim Alg II: des Bewilligungszeitraums) schon hat(te), während Einkommen das Hinzukommende ist.
Logischerweise muss man dafür auch einen Stichtag bestimmen, und das ist sinnvollerweise der Tag der Antragstellung, denn die Antragstellung ist nichts anderes als der Hinweis an die Behörde: schaut her, ich bin bedürftig, also zahlt mir Alg II. Für Zeiten vor der Antragstellung wird Alg II auch nicht bezahlt. Diesen Tag kann im Prinzip jeder frei wählen, denn es ist ja durchaus denkbar, dass man ein Weilchen auch noch ohne Alg II "über die Runden kommt", gerade wenn man ein relativ hohes Arbeitslosengeld bezogen hat.
Zugegebenermaßen besteht allerdings ein gewisser indirekter Zwang, unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen von Alg das Alg II zu beantragen, weil der Zuschlag nach § 24 SGB II nur zwei Jahre nach dem Ende des Alg-Bezuges und nicht etwa zwei Jahre ab Beginn des Alg II-Bezuges gezahlt wird. Dennoch kann es je nach den individuellen Verhältnissen wirtschaftlich sinnvoll sein, mit dem Alg II-Antrag noch ein wenig abzuwarten und auf den nahtlosen Übergang zu verzichten, z.B. bei einem geplanten Immobilienerwerb, auf dessen Vollzug im Grundbuch man nur begrenzten Einfluss hat.

HartzSturz
20.05.2006, 17:45
Hallo,
danke für Deine ausführliche Erklärung. Ich verstehe Deine Argumentation. Umgekehrt könntest Du natürlich auch sagen, daß diese Festlegung von seiten des Staates ganz bewusst gegen die Interessen von Hilfebedürftigen ist.
Ein gewisses VERMÖGEN vor der Antragstellung haben = Bedürftigkeit. Danach = keine Bedüftigkeit, also alles ziemlich hölzern und sicherlich nicht sauber. Aber mir ist schon klar, was Du meinst.

Wie ist es denn dann mit Vermögen aus einem 'Darlehensvertrag', wo ich jemandem Geld geliehen habe, der das aber bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt hat.

Aaaah, und dann noch was. Wie ist es denn mit einer Steuererstattung, die erst nach der Antragstellung eingeht, obwohl die Erklärung LANGE vor der Antragstellung abgegeben wurde - aber, z. B. mein Finanzamt für die Bearbeitung mindestens (und das stimmt wirklich, ihr glaubt es zwar nicht, es ist aber wirklich so!!! Trotz EDV!!!) gut 3/4-Jahr braucht? Hätte ich die Steuerstattung vor der Antragstellung erhalten und sie in einen Sparbrief angelegt, oder sie einfach auf dem G-Konto stehenlassen, ohne der Freibetrag zu überschreiten, dann wäre sie ja VERMÖGEN - oder. Ergo, der Staat ist eigentlich Schuld, dass es EINKOMMEN ist, welches es eigentlich nicht ist! Wie sieht es damit aus?

Nur weil Finanzbeamte - und das sind nicht gerade die Freunde von Schnelligkeit, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft - langsam vor sich hindümpeln, kann das doch mir nicht zum Nachteil gereichen.

Gr.
HS

StephanK
21.05.2006, 14:49
...also alles ziemlich hölzern und sicherlich nicht sauber. Aber mir ist schon klar, was Du meinst. Da bin ich mir nicht so sicher. Aber es ist jedenfalls so: Wenn eine Sozialleistung von Bedarf / Bedürftigkeit abhängig sein soll (wie immer man das bewertet lasse ich bewusst außen vor), und den Bedürftigen ein bestimmtes sog. Schonvermögen belassen werden soll, das sie nicht angreifen müssen, dann hat der Gesetzgeber keine andere Wahl als eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen zu treffen. Ob es glücklich oder sinnvoll ist, für das Sozialrecht die aus dem Steuerrecht geläufige Abgrenzung zu übernehmen ist eine weitere Frage, über die man sich (politische) Gedanken machen könnte. Jedenfalls hat der Gesetzgeber das getan und wir müssen damit umgehen.

Die Darlehensrückzahlungsforderung ist Vermögensbestandteil, der bei der Antragstellung angegeben werden muss. Rechtlich betrachtet ist sie nichts anderes als ein Bankguthaben. Wir leben nur gerne mit der anschaulichen Vorstellung, unser Geld liege auf der Bank. Tatsächlich und rechtlich ist jedes Bankguthaben nichts als eine Rückzahlungsforderung an die Bank. Deswegen unterscheidet im Hinblick auf "Vermögen" die Darlehensrückzahlungsforderung sich eigentlich nicht von einem Sparguthaben bei der Bank - wir empfinden es nur anders.

Das gleiche gilt für den Steuererstattungsanspruch, der gleichzeitig mit der Steuer entsteht und daher mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Einkommensteuergesetz [EStG]), also des Kalenderjahres (§ 2 Abs. 7 EStG) entsteht. Der erst später erlassene Steuerbescheid lässt ihn nicht erst entstehen, sondern stellt ihn nur fest. Deswegen ist er dann Vermögensbestandteil, wenn er vor der Stellung des Alg II-Antrages schon bestand (aber noch nicht festgestellt war). Korrekterweise müsste man also bei der Antragstellung den Angaben zum Vermögen hinzufügen "Steuererstattungsanspruch in noch nicht bekannter Höhe" und diese noch unbestimmte Angabe nach der Steuererstattung präzisieren, um den Gesamtbestand des Vermögens genau anzugeben. Einkommen wird er dadurch jedoch nicht.