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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Volle Miete inkl. Nebenkosten nicht angerechnet


maru1956
21.05.2006, 12:39
Hallo,

ich habe nun endlich meinen Bescheid Hartz IV erhalten. Abgeholt hab ich den Antrag am 2.5. (der 1.5. war Feiertag) abgegeben am 3.5(man kann ja leider nicht dort ausfüllen und direkt abgeben). Ab 3.5. erhalte ich auch erst die Leistungen. Ist das korrekt?? Die von mir zu zahlende Miete wurde einfach um € 26,71 gekürzt (für Monat Mai) für die Folgemonate bekomme ich €17,46 weniger an Miete als ich zahlen muß :sad: Keine Ahnung warum. Es wurde nichts weiter erläutert. Durch die Berechnung für Mai fehlen mir in diesem Monat schon €38,21. Ich muß doch die Miete samt der Nebenkosten für den ganzen Monat bezahlen.
Dann hab ich festgestellt, das meine "Fallmanagerin" Zugriff auf die Daten der Leistungsabteilung hat. Ist das korrekt? Verstößt das nicht gegen das Datenschutzgesetz? Denn für die Dame dürfte doch nur mein bisheriger Berufsweg interessant sein oder sehe ich da was falsch???

Ich hatte meine Fallmanagerin davon in Kenntnis gesetzt, daß mein €400-Job höher bezahlt wird, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuß erhält. Da passiert nichts, obwohl sich mein Arbeitgeber mit ihr in Verbindung gesetzt hat. Gibt es da sonst irgendeine Möglichkeit?

Vielleicht hat ja irgendjemand einen Ahnung, was ich machen kann.

schönen Sonntag noch

gruß maru

Seebarsch
21.05.2006, 13:01
Wenn ich den Beitrag mal so überfliege, dann scheint mir an dem Bescheid einiges offensichtlich falsch zu sein.
Die Antragstellung zu den Leistungen zum SGB II regelt der § 37 SGB II.
Die Vorsprache am 02 Mai 2006 zur Abholung des Antrages gilt als Antragstellung, da dadurch zu Erkennen gegeben wird, das man Leistungen haben will. In diesem Fall wirkt die Meldung sogar gem. § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II auf den 01.05.2006. In diesem Fall hätten die Leistungen ab dem 01.05.2006 gezahlt werden müssen.
Ich hoffe mal, dass nachgewiesen werden kann, dass die Abholung des Antrages am 02 Mai 2006 erfolgte. Ansonsten wird es schwierig die Antragsstellung nachzuweisen. Hilfreich wäre hier ein Vermerk des Amtes auf dem Antrag oder die Aussage von Zeugen.

Bei der Kürzung der Unterkunftskosten kann man nur vermuten, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft überschritten wurde. Aber man kann es eben nur vermuten.
Hier muss der Bescheid hinlänglich begründet sein, so dass man nicht auf Vermutungen angewiesen ist.

Zur Einhaltung der Fristen würde ich gegen den Bescheid umgehend Widerspruch hinsichtlich des Beginnes und der Höhe einlegen und das auch begründen.

Mit dem Datenschutz ist das so eine Sache.
Nach § 6 SGB II ist die Agentur für Arbeit für die Vermittlung der Alg 2 Empfänger zuständig, so dass die Fallmanagerin als Mitarbeiterin der Agentur auch Zugriff auf die gespeicherten daten hat.

maru1956
21.05.2006, 13:58
hallo,

danke für die antwort. was die Antwort bzgl. des Datenschutzes anbetrifft, verstehe ich allerdings nicht, warum eine Arbeitsvermittlerin über meine Vermögensverhältnisse bescheid wissen muß. Das hat ja nichts mit Beratung oder Vermittlung von Arbeit zu tun

lg maru

Seebarsch
21.05.2006, 14:36
Zunächst ist es mal so, dass Vermittlung und Leistung keine getrennten, sondern eine Behörde sind. Innerhalb der Behörde ist der Zugriff auf die Daten zulässig, soweit sie zur Arbeit notwendig sind. So muss die Vermittlerin oder Fallmanagerin zur Planung von Aktivitäten wissen, ob und welche Leistungen gewährt werden. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Daten vertraulich sind und nicht missbraucht werden dürfen !

Die Ägypter
21.05.2006, 14:42
Bei der Kürzung der Unterkunftskosten kann man nur vermuten, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft überschritten wurde. Aber man kann es eben nur vermuten.
Hier muss der Bescheid hinlänglich begründet sein, so dass man nicht auf Vermutungen angewiesen ist.

= im ersten halben Jahr ist die Miete vollumfänglich zu übernehmen!!!!!

Hier wurde mit Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit ein Warmwasserabzug vorgenommen = prozentual vom Heizungsanteil KDU.

Warmwasser und Strom sind aus dem Regelsatz zu zahlen.

Ausnahme: wenn Warmwasser über Strom erzeugt wird (Boiler, Durchlauferhitzer), ist ein Abzug nicht rechtmäßig.