StephanK
31.10.2007, 10:54
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 05.07.07
Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS
Kernaussage: Die Frage, ob ein Alg II-Antragsteller gesundheitlich erwerbsfähig ist, muss von amts wegen geprüft werden; dafür gelten die gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Die Mitwirkung des Antragstellers kann nicht zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gemacht werden, weil der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung schon voraussetzt, dass jemand erwerbsfähig ist.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 05.07.07
Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS
Kernaussage: Die Frage, ob ein Alg II-Antragsteller gesundheitlich erwerbsfähig ist, muss von amts wegen geprüft werden; dafür gelten die gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Die Mitwirkung des Antragstellers kann nicht zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gemacht werden, weil der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung schon voraussetzt, dass jemand erwerbsfähig ist.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259) des Beschlusses