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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II - Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft


Mutter
06.06.2005, 21:50
Habe einen Sohn (5) und bin seid Geburt mit dem Vater getrennt gewesen. Er zahlte immer Unterhalt.

Er besitzt ein Haus und ist ab August Selbstständiger Versicherungskauffman...er bekommt weil er jetzt bis August noch Arbeitslos gemeldet ist dann für seine Selbstständigkeit dieses 6Monatige Überbrückungsgeld in Höhe von 1700,00 EUR>Fixkosten ca 1200,00 EUR. (Danach weiß er auch nicht, je nachdem wie er Versicherungen abschließt, mal sind es wahrscheinlich 200,00 EUR - mal 100,00 EUR wöchentlich.)

Jetzt kommt der Hammer. Wir haben wieder zueinander gefunden. Da wir über 20 km auseinander wohnen möchte ich zu ihm ins Haus ziehen.

Ich habe einen Halbtagsjob netto 464,00 EUR und wegen alleinerziehung im Moment noch 470,00 Hartz4 Zuschlag + Kindergeld 154 und seinen gezahlten Unterhalt von 138,00 EUR.

Wie melden wir uns am besten zusammen. Ich muß dazu sagen, daß er zwar der Kindesvater ist, wir aber noch nie zusammen gewohnt haben und von daher auch nicht wie eine "Familie" zusammen wohnen werden. Ich meine damit, daß wir zB kein gemeinsames Kto haben und ich absolut für mich und den Kleinen alleine aufkommen möchte, er würde auch weiterhin den Unterhalt bezahlen. Ich möchte nicht von ihm abhängig sein. Ich müßte auch Miete an ihm bezahlen (290,00 EUR warm/100qm). Jeder bezahlt die hälfte vom Essen, Strom etc. Ich möchte mein eigenes einkommen. Wenn ich kein Hartz4 mehr bekomme, dann hab ich nur meinen halbtagslohn von 464,00 EUR und damit komme ich nicht weit!Wir wollen eigtl ehr wie in einer Gemeinschaft wohnen wo jeder seine eigene Kasse hat.

Wie läuft soetwas? Kann ich nicht zur Untermiete (bsp oben genannt mit 290,00 EUR warm) bei ihm wohnen? BITTE antwortet schnell - ich bin total verzweifelt - vielen lieben Dank!

Betroffener
06.06.2005, 22:27
:welcome: Mutter,

erst mal herzlichen Glückwunsch zum neuerlichen Zusammenfinden.

Ich habe den Titel Deines beitrages editiert, denn so einmalig ist das nicht, sondern eher tägliches Brot hier.

Hier käme also nur die typische Wohngemeinschaft in Frage, in der entweder die Miete geteilt oder anteilig oder über einen normalen (unter-)Mietvertrag geregelt wird - wobei mir 100 m² für Mutter und Kind etwas reichlich vorkommen, aber bei dem Warmmietpreis in einer "angemessenen" Höhe zu liegen scheint - was Du am Rathaus bezüglich ALG II - Kosten der Unterkunft für Deine Region erfragen musst.

Hier der O-Ton aus einer Arbeitsamts-Broschüre (73Fragen_SGB2.PDF), die auch hier downloadbar ist im Portal:
Zitat:
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen.

In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Es wird auch allgemein davon ausgegangen, daß in den ersten 3 Jahren einer Beziehung, die Partner auch noch keine gegenseitigen Verpflichtungen gegeneinander aufgebaut haben (aber das ist jetzt eigentlich schon eine andere Ebene)

Schau bitte auch mal in diese Links rein:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=9814&sid=1dc7458f1de11e3f3e2ab7b55aaa7f8c#9814
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#11
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#31

Viel Erfolg und melde Dich, wenn Du mehr Infos brauchst.

Mutter
07.06.2005, 21:22
Erstmal VIELEN LIEBEN DANK für die schnelle Antwort!

Zählen die 3Jahre auch wenn das mit im Haushalt lebende Kind gemeinsam ist? Er ist ja der richtige Vater-meinste also, daß man das trotzdem als Haushaltsgemeinschaft durchkriegen könnte? Wie gesagt, wir wären das erste mal zusammen gemeldet - wir sind erst jetzt zusammen gekommen. Schönen Abend noch...und danke!

Betroffener
08.06.2005, 01:14
Noch einmal für alle:

NICHT Haushaltsgemeinschaft, sondern Wohngemeinschaft !

Die Haushaltsgemeinschaft bezieht sich auf verwandtschaftliches innerhalb eeiner Wohnung und mit dem SGB II nicht viel zu tun.

Die drei Jahre standen in einem Gerichtsurteil und bezogen sich auf den den Zeitpunkt ab des Zusammenziehens.

Ich denke mal, daß ein anderer Richter da 3 Jahre rdraus macht und der nächste 4 Jahre. Es ist einfach eine fiktive Festlegung für den Einzelfall, neben etlichen anderen Dingen, die ausdrücken soll, dass sich noch keine innere Bindung entwickelt haben kann für bestimmte Annahmen wie das gegenseitige Einstehen (dem man auch anders abhelfen kann durch entsprechende Vereinbarungen.

Mutter
08.06.2005, 15:56
dankefein...superforum!