Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Begründung für Ablehnung
:wut:
Hallo,
Ich wuste nicht in weche Rubrik meine Geschichte passt, deswege habe ich sie hier reingestellt.
Ich bin 47 jahre jung,habe 7 Kinder und beziehe seit 01.07.2005 ALG II.
Nun habe ich festgestellt das von Anfang an meine Behinderung nicht berücksichtigt wurde. Ich wollte jetzt einen Antrag nach § 44 SGB X stellen.
Ist das so ohne weiteres möglich oder brauche ich einen Anwalt? ( wegen der Kosten).
Da ich vor meiner Umschulung auch schon ALH bezogen habe meine Behinderung aber auch nicht Anerkannt wurde (Trotz Nachweise). Wollte ich das ganze auch dort machen. Es geht hierbei um die Entsprechenden Zuschläge für Behinderte.
Jetzt ist es aber so das mir BU-Rente in Höhe von 400 €, rückwirkend von 11.2002, (Arbeitslosenhilfebezug) gewährt wurde. Die Nachzahlung von knapp 8000 € wurde sofort rückwirkend auf Arbeitslosenhilfe und ALG II angerechnet und eingezogen.
Ein Wiederspruch bezogen auf § 11 SGB ( Besondere Härte) sowie die Forderung nach Neuberechnung der ALH wurde als Unbergründet abgelehnt.
Allerdings wurde auf meine Anträge gar nicht eingegangen.
Über die Nachforderung beim ALG II bin ich bis Heute nicht Informiert worden. Die haben das einfach eingezogen und fertig.
Was bitte soll ich jetzt noch machen. Darf Eigendlich ohne irgend einen Bescheid sowas durchgeführt werden ?
Vielleicht weiß ja einer was man noch machen kann. Oder wo ich vielleicht etwas darüber finde. Z.B Entsprechende Urteile.
Vielen dank im voraus. Bernd :wut:
StephanK
23.05.2006, 17:26
Nun habe ich festgestellt das von Anfang an meine Behinderung nicht berücksichtigt wurde. Ich wollte jetzt einen Antrag nach § 44 SGB X stellen.
Ist das so ohne weiteres möglich oder brauche ich einen Anwalt? ( wegen der Kosten).
Da ich vor meiner Umschulung auch schon ALH bezogen habe meine Behinderung aber auch nicht Anerkannt wurde (Trotz Nachweise). Wollte ich das ganze auch dort machen. Es geht hierbei um die Entsprechenden Zuschläge für Behinderte.
Zunächst mal: es gibt beim Alg II nicht "automatisch" einen Zuschlag für Behinderte, sondern es wird nur dann ein Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung (also 120 €) anerkannt, wenn Du bestimmte Hilfen nach dem Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - erhältst, nämlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX), sonstige Hilfen zur Erlangung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.
Außerdem gibt es einen Zuschlag, wenn Du aus medizischen Gründen eine besonders kostenaufwändige Ernährung brauchst. Aber das ist's dann auch schon.
Die interne Verrechnung zwischen dem Alg II-Träger und Rentenversicherung ist gesetzlich so vorgesehen (§§ 103 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__103.html) und 104 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__104.html) SGB X). Dagegen wirst Du nichts unternehmen können. Alg II ist nun mal eine nachrangige Sozialleistung, d.h. andere Ansprüche müssen vorrangig genutzt werden. Wenn das wegen eines Streits um die BU-Rente nur mit Zeitverzögerung geschieht, wie bei Dir, wird das eben nachträglich abgewickelt. Der Alg II-Träger hat das Geld, das er Dir als Alg II ausgezahlt hat, eben nur sozusagen vorgestreckt, bis die Sache mit der Rentenversicherung geklärt war - und holt es sich jetzt zurück.
Ich kann Dir da aus meiner Sicht leider keine Hoffnungen machen. :sad:
Seebarsch
23.05.2006, 19:47
Natürlich muss zu dem Anspruchsübergang nach §§ 103/104 SGB X ein Bescheid erstellt werden.
Die Verrechnung der nachgezahlten Rente mit dem Alg 2 stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar und der wird nur wirksam, wenn dazu ein Bescheid erstellt wird. Wie kann man sonst nachvollziehen, ob nicht zuviel einbehalten wurde.
Ich denke mal, dass die Agentur zur Verrechnung mit der Alhi einen Bescheid erstellt hat ?
Von der Sache her kann ich eigentlich nicht viel Hoffnung machen, da es genau so ist wie hier bereits beschrieben.
Ich würde bei der ARGE schriftlich den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid anfordern, um zumindest prüfen zu können, ob die Anrechnung bzw. Berechnung richtig war !
Erstmal Danke für die Auskünfte.
Das einzige was ich Erhalten habe ist ein Schreiben wo mir mitgeteielt wird das das Geld eingezogen wird Betrift die ALH von 2002.
Von der Arge habe ich weder eine Forderung noch ein Aufhebungs/ Änderungsbescheid Erhalten. Das die das Geld eingezogen habe weiß ich nur durch die Abschlussrechnung der BfA. Eine Anfrage wurde bis Heute nicht Beantwortet.
Ich habe aber jetzt gelesen das ich, nach § 30 SGB XII. , als behinderter Anspruch auf 17% Meherbedarf habe. Weil das SGB XII das Referenzgesetz zum SGB II sein soll.
Dazu habe ich auch noch 1 Urteil gefunden wonach Nachzahlungen nicht zwingend als Einkommen gewertet werden darf. (Sozialgericht Leibzig)
§ 11 besondere Härte Abs.4 (10). Auf entsprechende Anfragen gab es keine Reaktionen.
Es ist alles sehr verwirren aber ich möchte nicht so einfach aufgeben. Alles in allen bin ich jetzt 10 Jahre ohne feste Arbeit Vom "Arbeitsamt" bekam ich in der Gesamten Zeit 2 ABM Stellen zugewiesen (zusammen ca. 2 Jahre )Auf Bewerbungen die ich immer noch Schreibe erhalte ich keine Antwort oder eine Absage.
StephanK
24.05.2006, 10:34
Das einzige was ich Erhalten habe ist ein Schreiben wo mir mitgeteielt wird das das Geld eingezogen wird Betrift die ALH von 2002.Das könnte der Bescheid sein, von dem Seebarsch schrieb. Wenn es nur eine unverbindliche Mitteilung war, solltest Du seiner Empfehlung folgen.
Zu § 30 SGB XII: Der gilt für Dich nicht. Von ein paar Sonderregelungen abgesehen gilt als "Faustregel":
Wenn Du arbeitsfähig bist --> SGB II
Wenn Du nicht arbeitsfähig bist --> SGB XII
Im Vergleich zu früher ist also der Personenkreis, für den es Sozialhilfe gibt, viel kleiner geworden. Umgekehrt bekommen sehr viel mehr Menschen Arbeitslosengeld II als es vorher Bezieher von Arbeitslosenhilfe gab. Deswegen liest Du derzeit jeden Tag im in den "Aktuell"-Foren hier oder in der Zeitung von der "Kostenexplosion" beim Alg II.
Das mit dem "Referenzgesetz" ist schon richtig, bedeutet aber nur, dass im SGB II verschiedene Regeln stehen, die man entweder 1:1 aus dem SGB XII übernommen hat oder die so ähnlich sind. Im übrigen ist das SGB II ein ganz eigenes Ding. Allerdings schließen Leistungen nach den Büchern II und XII einander nicht vollständig aus (eine Faustregel gilt halt nicht immer...). Deswegen ist es ein bisschen kompliziert: § 5 SGB II - Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.Das dritte Kapitel des SGB XII betrifft die Hilfe zum Lebensunterhalt, also die laufenden Leistungen einschließlich der dort vorgesehenen Leistungen für Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe. Die gibt's für Dich/Euch also nur, soweit das SGB II es ausdrücklich vorsieht - und da ist nicht viel, wie ich schon erläutert habe. Durch den Alg II-Bezug nicht ausgeschlossen sind aber z.B. Eingliederungshilfen nach §§ 53-60 SGB XII (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001000000) - wenn davon etwas für Dich in Frage kommen sollte. Überwiegend geht's da aber um Ausbildung und die Arbeit in geschützten Werkstätten, während Du doch etwas auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt suchst.
Ein wenig, scheint mir, geht es Dir in dieser Hinsicht wie mir selbst auch: "zu fit", um Kandidat für diejenigen Einrichtungen und Hilfen zu sein, deren Klienten ohne zusätzliche Unterstützung oder in einer "normalen" Umgebung gar nicht arbeiten könnten - aber (nach Arbeitsgeberansicht) nicht fit genug, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wieder) ein Bein auf den Boden zu kriegen. Das ist eine sehr üble Situation zwischen allen Stühlen. :cry:
Dazu habe ich auch noch 1 Urteil gefunden wonach Nachzahlungen nicht zwingend als Einkommen gewertet werden darf. (Sozialgericht Leibzig)Richtig - wobei diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen ist, weil sie sozusagen eine Einzelmeinung darstellt und auch nicht bekannt ist, ob sie nicht womöglich in zweiter Instanz aufgehoben wurde. Der Gedankengang, auf dem sie beruht, hat aber sehr viel für sich. Aber: Wann war die Sache mit Deiner BU-Rente "durch"? Wenn Du zu diesem Zeitpunkt schon Alg II bezogen hast, wird an der Anrechnung kein Weg vorbei führen - allerdings als Vermögen und nicht als Einkommen. Es käme dann darauf an, ob oder in wie weit Dein Vermögensfreibetrag schon durch andere Ersparnisse ausgeschöpft ist.
Der letzte Satz läst Hoffen. Vielleicht kann ich wenigstens einen kleinen Teil retten.
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