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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusatzblatt 3, Zusatzblatt 2.1 + 2.2


Tom20000
23.05.2006, 17:10
Hallo

muss in ein paar Tagen meinen ALG II Antrag abgeben und habe einige Fragen dazu:

Ich bin 36 Jahre alt und lebe mit meiner Mutter zur Zeit in einer Mietswohnung. Da wir getrennte Haushalte führen, bin ich mir nicht sicher, ob ich das Formular "Zusatzblatt 3" zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens ausfüllen muss oder nicht.

Und wie sieht es mit den Zusatzblatt 2.1 und 2.2 aus. Muss ich die auch ausfüllen. Bekomme nur ALG I ?

Vielen Dank schon in Voraus an alle hier.


Tom

StephanK
23.05.2006, 19:15
Wenn ich es recht verstehe, ist es ein Neuantrag, und Du brauchst ergänzendes / aufstockendes Alg II zu Deinem Alg I.
Ja, das Zusatzblatt 3 musst Du ausfüllen; es geht dabei um DEIN Vermögen.
Die Zusatzblätter 2.1 und 2.2 ebenfalls, wenn Deine Mutter arbeitet und wenn Ihr eine Haushaltsgemeinschaft seit, was ich schwer einschätzen kann.

Tom20000
23.05.2006, 19:52
In knapp 2 Monaten läuft mein ALG 1 aus. Ich stellte die Frage nur, weil es heißt, dass nur Bedarfsgemeinschaften diese Zusatzblätter ausfüllen müssen. Aber da es sich bei mir um eine Haushaltsgemeinschaft handelt, dachte ich, ich muss nicht die Zusatzblätter ausfüllen. Meine Mutter ist schon lange in Rente.

StephanK
24.05.2006, 00:02
Dass sie Rentnerin ist schützt sie nicht vor den Ansprüchen des Staates... Für die ARGE ist das Einkommen wie jedes andere auch.
Wenn Du's noch nicht getan hast, lies am besten mal die Hinweise hier bei Info-Alg II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#23).

187
24.05.2006, 15:22
Ja, das Zusatzblatt 3 musst Du ausfüllen; es geht dabei um DEIN Vermögen.

Vor der gleichen Frage stehe ich auch. Allerdings war ich der Meinung, dass ZB 3 nur dann auszufüllen ist, wenn man Vermögen über 4850 bzw. 750 Euro hat. In den anderen Fällen - so verstehe ich es in meinem Antrag - muss man es nicht ausfüllen.


Die Zusatzblätter 2.1 und 2.2 ebenfalls, wenn Deine Mutter arbeitet und wenn Ihr eine Haushaltsgemeinschaft seit, was ich schwer einschätzen kann.

Das finde ich allerdings unmöglich. Die Eigeneinschätzung des Gehalts sehe ich ein. Aber was es den AG der Eltern angeht, dass ihr Kind ALG erhält, erschließt sich mir nicht im geringsten! Schwachfug!

LG

StephanK
24.05.2006, 15:57
Vor der gleichen Frage stehe ich auch. Allerdings war ich der Meinung, dass ZB 3 nur dann auszufüllen ist, wenn man Vermögen über 4850 bzw. 750 Euro hat. In den anderen Fällen - so verstehe ich es in meinem Antrag - muss man es nicht ausfüllen.Guter Einwand! Die Informationsbroschüre der Bundesagentur widerspricht insofern leider den Angaben im Antragsformular, denn im Hauptformular heisst es auf Seite 5 bei Abschnitt VII. Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen: Die im Abschnitt III aufgeführten weiteren Angehörigen haben Vermögen, das den Wert von je 750 Euro übersteigt. <Ankreuzkästchen ja/nein> Wenn eine der beiden Fragen mit "ja" beantwortet wurde, ist das Zusatzblatt 3 auszufüllen." - aber in den Ausfüllhinweisen der Bundesagentur auf Seite 12 Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens
Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Angehörigen Auch hier ist nur die Bedarfsgemeinschaft, nicht die Haushaltsgemeinschaft gemeint.Es ist aber so, dass das Vermögen von Angehörigen in der Haushaltsgemeinschaft eine Rolle spielt, denn § 9 Abs. 5 SGB II schreibt vor:Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. und folgerichtig definiert § 4 Abs. 2 der Alg II-Verordnung dafür auch einen Freibetrag: Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.Das Vermögen von Angehörigen in der Haushaltsgemeinschaft ist also leider nicht schnuppe, und muss angegeben werden - und sei es nur, damit die Behörde sieht, dass es so wenig ist, dass man von niemand erwarten kann, Angehörige davon durchzufüttern.