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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umziehen in eine WG ?


illina21
07.06.2005, 13:06
Also hallo erst mal ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage

Also ich möchte gerne mit einem Bekannten in eine Wohnung ziehen also eine Wg gründen. Ich beziehe Arbeitslosengeld II und er Arbeitet normal . Also wären das dann ja zwei Bedarfsgemeinschaften ( oder wie das heisst ) also getrennte Konten etc und jeder müsste die hälfte zahlen. Meine Frage :
Habe ich dann Anspruch auf die gleiche Anzahl an Quadratmetern , die ich nun in meiner wohnung habe ( ca 45 qm) ? Also wenn wir zb eine Wohung hätten die ingesamt 80 qm hätte würden mir dann 40 qm gezahlt ? und wie teuer darf die Klatmiete sein .. ?
Ich hoffe man kann so halbwegs verstehen was ich meine :-)
Vielen dank schon mal für die Antworten

Betroffener
07.06.2005, 14:57
:welcome: illina21,

es gibt nur eine einzige Bedarfsgemeinschaft. Die in der Du selber bist.

Jetzt schalte ich meine Gebetsmühle wieder mal ein (das wird jetzt ein Textbaustein :-):

Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird. Infos zu den lokalen Höchstgrenzen für Miete und Heizkosten je m² dazu gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.

ALG II Antrag
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz zu "Alleinstehend"
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Siehe auch hier - der wichtige Punkt ist die Wohngemeinschaft, sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen:

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Alles klar?

Ganymed
07.06.2005, 15:11
Hallo Betroffener!

Gibt es (wenn ja, welchen?) einen Unterschied zwischen "Haushaltsgemeinschaft" und "Wohngemeinschaft"???
Wie ich in einem anderen Beitrag ja mal schrieb lebe ich mit einem Freund "gleichgeschlechtlich" zusammen. Wir wurden jetzt von unsere "Willküre" zur "Haushaltsgemeinschaft" deklariert. Allerdings betrachten wir uns eher als "Wohngemeinschaft"....?

Forumadmin
07.06.2005, 15:41
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der erwerbs fähige Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebt und gemeinsam wirtschaftet.

In diesen Fall gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann.
§ 9 SGB II

Auskünfte verlangt der Staat auch über verwandte und verschwägerte Personen (z. B. Großeltern, Geschwister, erwachsene Kinder), wenn sie mit im Haushalt leben.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch sie zur Lebenshaltung des Antragstellers beitragen und fragt deshalb nach ihrem Einkommen und ihrem Vermögen.

Mitglieder einer reinen Wohngemeinschaft, Untermieter sowie Bewohner einer Einliegerwohnung zählen jedoch weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft.

Ihre Vermögensverhältnisse sind für die Behörden tabu.


Wohngemeinschaften

Wohn-gemein-schaften sind keine Bedarfsgemeinschaften i. S. d. SGB II,
eine Offenlegung des Einkommens und Vermögens ist daher nicht erforderlich.

StephanK
07.06.2005, 15:41
Hallo Ganymed,
auch wenn Du den "Betroffenen" angesprochen hast, erlaube ich mir doch mal, mich einzuklinken.

Leider ist ein ziemlicher Tohuwabohu mit den Begriffen entstanden und es ist nicht so ganz einfach, den zu entwirren.

Im Zusammenhang mit ALG II (und das ist wohl der Zusammenhang, der Dich momentan direkt betrifft und interessiert) geht es immer um die Frage, ob zwei oder mehr Personen beliebigen Geschlechts eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Gesetz listet es eigentlich recht klar auf:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil
eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im
Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in
den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts beschaffen können.

Von irgendwas mit "Haushalt" ist da nur in Nr. 2 und Nr. 4 die Rede, aber den Begriff der "Haushaltsgemeinschaft" gibt es im SGB II nicht. Allerdings gibt es ihn im SGB XII (früher Bundessozialhilfegesetz), und (das ist meine Vermutung, und sie erscheint mir plausibel) in den ARGEn oder den Kommunalverwaltungen (wie bei Dir) sitzen wohl Leute, die bisher Sozialhilfe-Sachbearbeiter waren und jetzt ALG II-Bescheide machen. Diese Leute haben anscheinend oft noch diese anderen Begriffe im Hinterkopf.

Mir ist jetzt nicht mehr erinnerlich, ob Ihr zwei "verpartnert" seit. Wenn ja, führt an der Zusammenrechnung als Bedarfsgemeinschaft kein Weg vorbei. Wenn nicht, solltet Ihr darauf bestehen, dass Ihr eine Wohngemeinschaft bildet, aber keine Bedarfsgemeinschaft und Widerspruch einlegen - hoffentlich noch rechtzeitig, denn dieses hin & her geht doch schon eine Weile, oder?

Betroffener
07.06.2005, 16:09
Hallo Ganymed,

ich erinnere mich an Eurem Leidensweg in "Absurdistan" :D

Diese rechtlich/sprachliche Definitionsfrage möchte ich allerdings lieber unserem Stephan zur Beantwortung überlassen.

Ich kann folgendes Anbieten (was auf Dich und Deinen Freund mit Sicherheit nicht zutrifft)

http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/haushaltsgemeinschaft.htm
Wenn Verwandte oder Verschwägerte gemeinsam in einer Wohnung leben, ohne dass sie eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft bilden, dann leben sie in einer Haushaltsgemeinschaft.

Wenn also in einer Familie der Sohn seinen achzehnten Geburtstag feiert, dann bilden nur noch die Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn scheidet als Volljähriger aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wird als Einzelperson betrachtet. (vergleiche hierzu GENAUER: Die Bedarfsgemeinschaft)

Wenn der Sohn weiterhin bei den Eltern wohnt, bilden sie jedoch alle gemeinsam eine Haushaltsgemeinschaft.

Für die Unterkunftskosten bedeutet das, dass diese nur noch anteilig für die Bedarfsgemeinschaft bezahlt werden. Die Eltern bekommen also nur noch zwei Drittel der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Außerdem wird automatisch vermutet, dass der Reiche in einer Haushaltsgemeinschaft dem Armen Geld gibt. (§9 V SGB II) Eine Vermutung kann man immer entkräften, indem man den Nachweis erbringt, dass sie nicht stimmt. Das kann man z. B. durch eine eidesstattliche Erklärung. (Die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen ist übrigens strafbar.)

Wer in Haushaltsgemeinschaft mit einem Alg-II-Empfänger lebt, dessen Einkommen und Vermögen werden genau nach derselben Methode betrachtet, wie bei dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger selbst. Nur beim Einkommen sind die Freibeträge höher.

Dies war alles im Sozialrecht schon geklärt und wurde und wird durch SGB II und ALG II alles wieder neu aufgerührt und abgeschmeckt.

Ganymed
08.06.2005, 07:25
Ihr seid spitze! Meinen herzlichsten Dank für Eure Hilfe, bei der Klärung dieser Begriffskapriolen.

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(...)aber den Begriff der "Haushaltsgemeinschaft" gibt es im SGB II nicht. Allerdings gibt es ihn im SGB XII (früher Bundessozialhilfegesetz), und (das ist meine Vermutung, und sie erscheint mir plausibel) in den ARGEn oder den Kommunalverwaltungen (wie bei Dir) sitzen wohl Leute, die bisher Sozialhilfe-Sachbearbeiter waren und jetzt ALG II-Bescheide machen. Diese Leute haben anscheinend oft noch diese anderen Begriffe im Hinterkopf(....)

BINGO!!!
Die Vermutung oder besser „böse Vorahnung“ habe ich auch!

Meine „Willküre“ vom Amt, die liebe Frau B., sagte sogar mal, dass es ihr „[zensierter Kraftausdruck] egal“(!!!) sei was in SGB II steht!!! Für sie (dem Amt) gebe es andere Richtlinien.... Ob sie damit allerdings SGB XII meinte, bleibt nur zu vermuten.

StephanK
08.06.2005, 08:19
Das Zitat ist freilich stark! Wenn eine Person, die Recht anwenden soll, so redet, ist sie - mit äußerster Zurückhaltung formuliert - am falschen (Arbeits-)Platz.

Leider wirst Du trotzdem weiter auf diese Dame angewiesen sein.
Vielleicht ist sie trotz dieser zur Schau gestellten, rechtsverachtenden Ignoranz dazu zu bewegen, die erklärten Unterschiede zur Kenntnis zu nehmen. Falls nicht, wird es keinen anderen Weg als den Rechtsweg geben, also Widerspruch und ggf. Klage.

Dafür wünsche ich langen Atem und gute Nerven!

Ganymed
14.06.2005, 07:56
Hallo Leidensgenoss(inn)en!

Ich muß da noch mal eine dringende Zwischenfrage stellen.

Wird eigentlich bei einer WG die Wohnungsgröße und Miete zur Feststellung der "Angemessenheit" halbiert? Oder gilt auch hier nur die Gesamtzahl der gemeldeten Personen? z.B. WoGG-§8-Tabelle dort steht ja "beim zum Haushalt rechneneden Familienmitgliedern" gilt dort jetzt 2 x 1-Personen-Haushalt oder ein 2-Personenhaushalt???

Ich denke dass das eigentlich eine sehr wichtige Frage ist - aber ich konnte bislang nirgends eine Antwort finden.

Ein (mal wieder) ratloser Ganymed

StephanK
14.06.2005, 08:18
Guten Morgen ganymed!

Vom Sprachgebrauch des Wohngeldgesetzes darf man sich einfach nicht irritieren lassen. Dort ist auch der knöterigste eiserne Junggeselle ein "Familienhaushalt", und eine WG sozusagen "erst recht". Aber noch mal zur Erinnerung: Wenn Deine Kommune schon die Zahlenwerte des WoGG anwendet - die dort verwendeten Definitionen und Begriffe kann sie nicht im Rahmen des SGB II anwenden!

Ich habe bei meinem Antrag geschrieben: "Wohngemeinschaft mit 3 Personen, Wohnungsgröße und KdU rechnerisch aufgeteilt", dieselbe gedrittelt, und das ist so durchgegangen. Allerdings liegt Köln vielleicht nicht nur in geographischer Hinsicht am anderen Ende von NRW...

illina21
14.06.2005, 09:05
Erst mal vielen Dank für doe antworten :Respekt:

Wir sind nur eine Wohngemienschaft ( oder wollen eine werden ) dh wir wirtschaften nicht zusammen .. jeder hat sein eigenes geld und wir teilen eben nur die wohnung sind also nur super gut befreundet ..

dh heisst dann ja das wir wenn wir zb 450 warm zahlen würde ich also 225 bezahlt bekommen würde ( passt zumindest mit der tabelle die ich hier habe ..

oder ?

Betroffener
14.06.2005, 11:09
Illina,
das hast Du richtig erkannt:

In Wohngemeinschaften werden die Kosten der Unterkunft auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt (was meist für die Ämter erheblich günstiger ist, als zwei Einzelwohnungen).

Je nach Nutzungsanteil kann man aber hier auch noch Verschiebungen einbauen, wenn z.B. einer 70% der Wohnung nutzt und der andere nur 30%.

Auch hier gehen die Ämter üblicherweise mit.

Schneida
14.06.2005, 22:30
Abenteuer ArGe

Das Abenteuer ist ja, dass sehr viele Sachbearbeiter (sogenannte persönliche Ansprechpartner und sogenannte Fallmanager) nun genau überhaupt keine Ahnung haben. Das die hier zuständige Willküre sowas sagt, ist ja die Regel und nicht die Ausnahme.

Es wird in unglaublich vielen Fällen rechtswidrig hantiert. Das Problem ist: Wo kein Kläger da kein Richter.

z.Z. werden meiner Einschätzung nach Tausende von Alg II Berechtigte rechtswidrig behandelt. Die Bescheide stimmen nicht, Sanktionen werden nicht rechtmäßig angekündigt, sondern oft willkürlich verhängt.

Leider sind im Betroffenenkreis zu wenige Leute rechtsschutzversichert, kennen zu wenig Beratungsstellen und haben zu wenig Kontakte zu guten Anwälten. Und das Wasser steht oft bis zum Hals.

Mist,

:-x

Nun ja

E.Schneider

leaundmo
01.07.2005, 00:02
Hallo!

Wir haben da mal `ne Frage....
Wir sind gut befreundet und möchten zusammenziehen, also eine reine Wohngemeinschaft bilden.
Zur Zeit bekommen wir jeder 345.-€ Arbeitslosengeld 2 und 230,-€ Warmmiete.
Wenn wir jetzt zusammenziehen, bekommt dann jeder weiterhin diesen Betrag oder wird das irgendwie anders geregelt? Vor allem was die Wohnung betrifft, stehen uns, weil wir ja keine Partner sind, dann jedem 230€ zu, könnte unsere gemeinsame Wohnung also 460€ kosten?

Wir hoffen, ihr könnt uns da weiterhelfen...

Danke