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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EEJ oder Praktikum bei pot. neuen AG


Rittmeisters
07.11.2007, 17:56
Folgende Situation hat sich ergeben, Mein Mann hat ja zur Zeit einen 1,- Job vom Arbeitsamt aufgebrummt bekommen, obwohl er ja schon eine Geringfügige Beschäftigung ausübte und weiterhin Ausübt.

Nun hat er sich mehrfach Beworben (nicht Zuletz weil das Amt uns schon seit knapp nen Jahr Hinhält)
und hat eine Aussicht auf eine Festanstellung oder/ und auf ne Umschulung oder Ausbildung in 2 verschiedenen Betrieben,
zur Erklärung: Die Umschulung oder Ausbildung ist Abhängig davon was das Amt sagt, dem Arbeitgeber wär es natürlich ganz Lieb wenn er meinen Mann als Umschüler nehmen könnte nur

Problem 1 :leider wissen weder der Arbeitgeber noch wir was da die Vorraussetzungen sind... Noch wie so eine Umschulung Finanziert werden kann.
Und meinem Mann wäre ne Ausbildung/Umschulung sehr Lieb.

Zu der Festanstellung: Der Arbeitgeber möchte das mein Mann bei Ihm ein Praktikum von 4 Wochen absolviert und er sich dann Überlegen kann ob er meinen Mann Fest einstellt, (was warscheinlich nur nen Vorwand ist) dies wäre meinem Mann allerdings Egal er würde das Praktikum gerne machen um im Bereich des Kochs wo er ja die Umschulung/Ausbildung machen möchte weitere Erfahrungen sammeln kann und viell. noch was Lernt.

Nun zum Problem 2: Die Stelle bei der mein Mann zur Zeit im 1,- Job steckt hat so gar nix mit dem Kochen zu tun (er soll nen Haus im Museeum sarnieren) und die wollen Ihn jetzt vorraussichtlich das Praktikum nicht machen lassen... obwohl die keine Ahnung haben das der AG ihn viell. gar nicht Fest anstellen will...(mein Mann hat allerdings auch nicht wirklich Lust weiterhin diesen 1,- Job zu machen)


Können die das oder gibt es für solche Situationen Irgendwelche Paragraphen wie § 55 Abs. Schlag mich Tot, das eine Aussicht auf eine Festanstellung immer Vorrang vor einer 1,- Beschäftigung hat...


Da wäre dann auch noch die Frage warum mein Mann die ganze Zeit keine Stellenbeschreibungen bekommen hat obwohl ja noch mehrer Stellen in seinem Bereich offen stehen...

Wäre Toll wenn Ihr uns mal wieder aus der Patsche Helfen könntet...



Ach nochwas IHR SEID :sensationell:

fragi
08.11.2007, 05:46
Guten Morgen (auch wenns draussen noch dunkel ist) :)


Das Problem liegt doch auf der Hand, und schon in der Definition des EEJ's, die in den "Leistungen zur Eingliederung" steht:
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Quelle: §16 Abs.3 Satz 1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__16.html)

Das selbe gibts nochmal beim "Grundsatz des Forderns":


Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

Quelle: §2 Abs.1 Satz 3 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__2.html)

Soviel erstmal dazu, wann ein EEJ zulässig ist. Hat er nun die Chance auf eine Festanstellung, dürfte das EEJ hinfällig sein:

1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Quelle: §2 Abs.1 Satz 1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__2.html)

Und jetzt der Oberhammer, aus "Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende":

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 2Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
[...]
Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird

Quelle: §1 Abs.1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__1.html)

Er muss das Prakikum also machen, ansonsten verstößt er ja selbst gegen alles was das SGB II ausmacht :engel:

Rittmeisters
08.11.2007, 09:34
Super Prima, das ist ja Klasse, so kann er dem Leiter seines EEJ wenigstens mit was kommen.

Nun hab ich allerdings eine frage noch zusätzlich, Heute ist es nämlich so mein Mann musste um 7.30 beim EEJ sein und soll dann zu seinem Praktikum fahren wo er dann noch bis 22.30 Arbeiten soll, das ist doch auch nicht Normal, oder???
Ich mein so nen 14-15 Std. Tag muss er doch auch nicht machen oder?

fragi
08.11.2007, 09:43
Ich mein so nen 14-15 Std. Tag muss er doch auch nicht machen oder?

Laut Arbeitszeitgesetz jedenfalls nicht...

-> §3 Arbeitszeitgesetz (http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__3.html)

Die Ausnahmen des §14 ArbZG (http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__14.html) treffen nicht zu.

Zur Anwendung kommt es auch, denn er gehört nicht zu der Gruppe aus §18 ArbZG (http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__18.html) für die das Gesetz nicht angewendet wird.

Rittmeisters
08.11.2007, 09:49
Danke du bist echt Klasse...
Ohne dieses Forum wären wir echt Aufgeschmissen....