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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : betreungskosten während fortbildung


Kirsche
25.05.2006, 23:12
hallo ihr lieben,

ich mache gerade eine 12 wöchige weiterbildungsmaßnahme vom arbeitsamt.
ich habe eine fast 4 jährige tochter die seit einam jahr in den kindergarten geht...natürlich auch während dieser jetzigen weiterbildungsmaßnahme.

habe ich trotzdem anspruch auf die erstattung der betreungskosten?

wenn ja wo finde ich dementsprechenden gesetzestext?


lg kirsche

StephanK
25.05.2006, 23:27
Ja, das gibt's, wobei ich nicht weiss, ob der finanzielle Rahmen realistisch ist:
§ 79 SGB III Weiterbildungskosten
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2. Fahrkosten,
3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.

§ 83 SGB III - Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

Kirsche
25.05.2006, 23:45
Ja, das gibt's, wobei ich nicht weiss, ob der finanzielle Rahmen realistisch ist:

was meinst du damit?


die sache ist nämlich die...der leiter des instituts über welches die maßnahme vom arbeitsamt läuft hat behauptet dass ich die kinderbetreuungskosten nur erstattet bekommen würde wenn ich meine tochter nur für die dauer dieser maßnahme in eine einrichtung hätte geben müssen.
d.h heisst wenn ich kosten für meine tochter hätte die sonst nicht entstanden wären. aber die kindergartenkosten hatte ich schon vor meiner arbeitslosigkeit.

das seltsame an der ganzen sache ist nur dass zwei kolleginen aus dieser massnahme die auch schon seit längerem kinder in einem kindergarten haben die 130,- pauschale erstattung bekommen haben!! ohne murren und knurren..und ich wurde auch noch nach einem kindergartenvertrag gefragt!!

jetzt frag ich mich natürlich muss dieses institut die betreuungskosten aus eigener tasche zahlen??? macht dieser chef bei mir deswegen so einen aufstand???

kann ich mich auf das gesetz das du gepostet hast berufen?? vielleicht ausdrucken und dem chef unter die nase halten??

hast du evtl. einen link zu einer staatlichen seite wo ich mir das gesetz ausdrucken bzw. runterladen kann??

lg kirsche

Die Ägypter
26.05.2006, 00:32
Da hänge ich mich doch glatt ganz frech an diese berechtigten Fragen "dran"....

§ 83 SGB III - Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers k ö n n e n in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

Vom "können" mal abgesehen... wie ist es denn, wenn keine Unterbringung darzustellen ist bzw. nicht für den "Kann-Betrag" von 130 Euro?

Wenn ich mein Kind von 8-13 Uhr in einem Kindergarten fest angemeldet habe, ist es nicht zwingend möglich, dass die Kindergartenleitung sagt .. "ok, Meiermüller... sie sind bis 16 Uhr im Lehrgang... lassen sie das Kind mal ruhig länger hier... sind ja nur 6,8, 12 Wochen...."

= wie ist denn dann die Zumutbarkeit geregelt... Kindergartenwechsel, Papierkram oder Kind Schlüssel um den Hals und Gut =? Und wenn das alles nicht geht - bzw. kurzfristig nicht umsetzbar ist = Sperre, Sanktion =?

StephanK
26.05.2006, 08:43
Ja, das gibt's, wobei ich nicht weiss, ob der finanzielle Rahmen realistisch ist.Damit meinte ich nur, dass ich nicht weiss, ob max. € 130.- ausreichen, weil ich keine Ahnung davon habe, was man so an Kindergartengebühren zahlen muss. :cool:

...behauptet dass ich die kinderbetreuungskosten nur erstattet bekommen würde wenn ich meine tochter nur für die dauer dieser maßnahme in eine einrichtung hätte geben müssen, d.h heisst wenn ich kosten für meine tochter hätte die sonst nicht entstanden wären.Ich muss einräumen, dass dieses Argument etwas für sich hat. § 79 Abs. 1 SGB III definiert als Weiterbildungskosten (nur) die "durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden" Kosten für verschiedene Dinge, verlangt also eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen Weiterbildung und derentwegen entstehenden Kosten.

Das hatte ich zunächst nicht gesehen :oops: Trotzdem: Bisher, also vor der Weiterbildung, ist der Kindergartenbesuch sozusagen Privatvergnügen bzw. etwas, das Du vielleicht deswegen finanzierst, damit Deine Tochter mehr Kontakt mit anderen Kindern hat. Mit Beginn der Weiterbildung ändert sich das, denn damit wird die Betreuung notwendig, weil die Alternative nicht mehr besteht, sie tagsüber zuhause zu lassen. Jedenfalls wäre das meine Argumentation.

Links zum Gesetzestext: Der § 83 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__83.html) wird nur im Zusammenhang mit den anderen Regeln über Weiterbildungskosten (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG001801308), vor allem § 79 verständlich; schau sie Dir also am besten am Stück an. Die Quelle ist zuverlässig; es handelt sich um den von der Bundesregierung eingerichteten und ständig aktualisierten Service mit den Texten der wichtigen Bundesgesetze.

Zu nefertaris Frage: Nur eine Kann-Vorschrift ist das, weil die Übernahme von Weiterbildungskosten komplett "Kann-Leistung" ist (siehe § 77 Abs. 1 SGB III). Wenn aber die Notwendigkeit der Weiterbildung als solche anerkannt ist, schrumpft der Ermessensspielraum für die anderen, damit zusammenhängenden Kann-Vorschriften, die die Folgekosten betreffen, meiner Meinung nach deutlich zusammen. Sperren oder andere Sanktionen sind nicht zu befürchten, denn Weiterbildungsmaßnahmen werden ja nicht "verordnet", sondern in aller Regel von der Arbeitslosen aus eigenem Interesse angeleiert.
Das Problem, dass die Öffnungszeiten vieler Kindergärten nur für einen Halbtagsjob oder eine Halbtagsweiterbildung ausreichen, ist bekannt, und angeblich wird daran ja auch gearbeitet - aber wie immer fehlt es am Geld, weil der Staat es nicht dort holt, wo es liegt. :x

Im übrigen - das zielt jetzt wieder vor allem auf Kirsche - hast Du noch die Vorschrift des § 8a SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__8a.html) als Argumentationshilfe in der Hand. Dort ist zwar "nur" von "sollen" die Rede. Im Sprachgebrauch der Gesetze bedeutet das aber mehr als im Alltagssprachgebrauch, nämlich so viel wie: muss, außer in außergewöhnlichen Fällen. Deine Situation ist aber keineswegs außergewöhnlich. Genier Dich also nicht, als "zornige Mutter" aufzutreten, denn Du hast das Gesetz auf Deiner Seite! :-)

Die Ägypter
26.05.2006, 14:33
Gut Stephan,

ich erkläre es mal genauer...

Kindergarten ab dem 3. LJ des Kindes ist keinesfalls "Privatvergnügen", denn die Erziehungszeit endet und ggf. "parkendes" ALG I muss vorrangig vor ALG II beantragt werden (oder mehr in Erzänzung dazu).

Demzufolge muss das Kind untergebracht werden - im Regelfall in Teilzeit, denn eine Vollzeitunterbringung steht nur zu, wenn man bereits einen Job hat (wenn man überhaupt eine Vollzeitunterbringung bekommt)...

So - dann ist man teilzeit, innerhalb der Kindergartenöffnungszeiten vermittelbar, also sozusagen von 8 bis ca. 13 Uhr....

-----> Regularium für ALG I/SGB III = führt zum Teilzeit-ALG I

Da das meistens nicht ausreichen wird, bezieht man weiterhin erg. ALG II

So, und jetzt kommt die ArGe oder Kommune und drängt die betreffende Mutter in eine "Maßnahme" und ich meinte schon die üblichen Maßnahmen, wie Bewerbungstraining, Word-Kurs Nr. 100.000 etc.

Dauer: 6 Wochen... täglich von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr (oder meinentwegen 14.30 Uhr)...

So - der Kindergarten schließt um 13 Uhr, früheres Hinbringen morgens möglich (Änderung Abholung kurzfristig nicht möglich)= Sanktion ja - oder nein...

Fallbeispiel 2: Der Kindergarten übernimmt Betreuung bis 14 Uhr, also eine Std. länger - der Kurs geht aber bis 14.30 Uhr = früheres Gehen, nämlich um 13.30 Uhr möglich - ja oder nein, falls nicht = Teilnahmeverpflichtung, sonst Sanktion =?

Fallbeispiel 3:

Die Kindesunterbringung ist möglich + zusätzliche Kosten, da privat: 200 Euro = Übernahme durch ArGe =? Und falls nicht = Maßnahme oder keine Maßnahme mit Sanktion?

Fallbeispiel 4. Die ArGe übernimmt die 130 Euro nicht zeitnah (die Maßnahmen fangen ja immer recht kurzfristig an...) Aus dem Regelsatz können die Kosten unmöglich vorfinanziert werden = was ist dann?

Und die 5. Variante.... EEJ... die betreffende Mutter hat sich teilzeitarbeitslos gemeldet - sie sieht für sich nicht Verpflichtung und auch nicht die Möglichkeit, das Kind ganztags "abzuschieben" (kann das bei einem 3- oder 4-jährigen Kind überhaupt verlangt werden?), demzufolge bezieht sie ja auch reduziertes ALG I... jetzt kommt die ArGe und sagt... täglich von 8 bis 15 Uhr EEJ.... Dauer: halbes Jahr...

Davon abgesehen, dass der Kindergarten nicht eher aufmacht, und man deswegen nicht um 8 Uhr beim EEJ auf der Matte stehen kann, wird auch die Unterbringung des Kindes bis 15 Uhr gerade mal so eben möglich sein - mit Fahrzeit ist man aber erst um 15.30 beim Kindergarten.... = ZUMUTBAR?
= Sanktion, wenn Mutter sich weigert, Kind täglich eine halbe Std. vor dem Kindergarten stehenzulassen = Sanktion, wegen täglichen morgentlichen Zuspätkommens (Beschwerde des Trägers) =?

Nicht falsch verstehen, Stephan - die Fragen richten sich nicht alle an dich - ich bin für jede Antwort dankbar!

Seebarsch
26.05.2006, 15:06
Wenn die Maßnahme von der Agentur finanziert wird und weiterhin AlgW- Arbeitslosengeld bei Weiterbildung , (früher UHG) gezahlt wird, sind die Kinderbetreuungskosten zu übernehmen.
Das "kann" in der Vorschrift bezieht sich darauf, dass alle Weiterbildungskosten gezahlt werden "können".
Wenn der Vermittler de Maßnahme als notwendig anerkannt hat, sind auch die Betreuungskosten -- pauschaliert -- zu übernehmen.
Die Übernahme erfolgt dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten überhaupt anfallen. Ob das vorher der Fall war oder erst während der Maßnahme spielt keine Rolle. Der Nachweis erfolgt durch einen Fragebogen, auf dem man wahrheitsgemäß eine Erklärung abgibt.

Ich vermute mal, dass hier vom Vermittler einfach vergessen wurde, die Kosten anzuerkennen.
Früher wurden die Maßnahmen vom Spezialisten, dem Arbeitsberater, eingeleitet und auch bewilligt. Nunmehr sind die Arbeitsvermittler dafür zuständig und kennen sich meistenteils noch nicht so gut damit aus.

Mein Tipp: Über den Bildungsträger (Sozialarbeiter) mal Kontakt mit dem Vermittler aufnehmen und nach den Betreuungskosten fragen!
:engel: 8) :engel:

StephanK
26.05.2006, 20:25
@Seebarsch: Es ist doch immer wieder gut, wenn jemand mit viel Sinn für die Praxis noch das "gewusst-wie" beisteuert - danke!

@ nefertari: Es ist gut und wohl auch nötig, dass Du mal den "lästigen Kleinkram" der Alltagsprobleme ansprichst, an denen schlechterenfalls ein Job scheitert. Überwiegend scheinen mir das Probleme zu sein, die sich individuell gar nicht lösen lassen, sondern nur durch ein stark verbessertes Angebot der Kinderbetreuung zu bezahlbaren Preisen. Sprich: Da sind die Kindergartenträger gefragt, die freilich für ausgeweitete Öffnungszeiten mehr Personal bräuchten, das wiederum bezahlt werden muss. Man kann natürlich auch zu überlegen anfangen, ob Kindergärten nicht ebenso wie Schulen kostenfrei sein müssten, also öffentlich finanziert. Anders als Schulen sind sie natürlich keine Pflichtveranstaltung, aber für berufstätige Eltern meist ebenso alternativlos, denn die Großeltern im Haus oder nebenan sind zur seltenen Ausnahme geworden.

Die Ägypter
26.05.2006, 20:31
mir geht es bei meinen Fragen um die Rechtfertigung von Sanktionen...

Ich formuliere es nochmals anders...

Geht mein Kind vor?

oder noch einmal anders...

muss ich mich entscheiden zwischen... Kein Essen

oder zeitweilig unbeaufsichtigtes bzw. unbetreutes, drei bis 5-jähriges Kind?

Kirsche
27.05.2006, 10:23
hallo ihr lieben,

erstmal vielen lieben dank für eure antworten.
ich bin gespannt ob es schwierigkeiten geben wird wenn ich das betreuungsgeld verlangen werde.

wie schon erwähnt...habe zwei andere teilnehmerinen anstandslos ihr betreuungsgeld bekommen...nur ich nicht *heul*

zur kinderbetreuung und weiterbildungsmaßnahmen.

ja es ist furchbar! die sind das sowas von streng da drinnen.

eine dame aus meiner maßnahme hat angefragt ob sie denn nicht jeden tag 5 min früher gehen könnte weil sie ihr kind pünkltlich aus dem kindergarten abholen muss. NEIN kann sie nicht!! die dürfen dass nicht auf keinen fall, so als ob ihr leben davon abhinge!!!

eine dame ist neulich 3 minuten zu spät gekommen. bevor die anwesenheit der teilnehmen in so ne liste eingetragen worden ist. ausserdem waren wir eh alle noch am plaudern und an stifte und co. auspacken und trotzdem hat diese dame ein vermerk ins klassenbuch bekommen dass sie zu spät ist.

wir dürfen nicht mal 3 minuten eher gehen..auch wenn wir mit dem unterricht fertig sind. die lassen uns ums verrecken nicht eher raus. die sagen immer nur: Ich darf sie nicht eher gehen lassen.
punktlich auf die sekunde dürfen wir gehen.

kein verständnis für mütter mit kindern. entweder du machst diese maßnahme mit egal was mit deinem kind ist..wos bleibt..wo es betreuut wird. auch wenns ne halbe stunde alleine vorm kindergarten auf dich warten muss oder du bleibst daheim und kriegst sanktionen. ha..ha..ha...sehr witzig!!!

ich frage mich ob diese institute geld pro mann und sekunde bekommen?
vielleicht werden auch noch unsere klogänge während des unterrichts heimlich dokumentiert.

StephanK
27.05.2006, 11:18
Wegen der Erstattung der Kindergartenkosten drücke ich Dir die Daumen! Notfalls musst Du Dich eben auf die Hinterbeine stellen und Dich wehren - man muss das leider oft. Kirschen haben doch 'nen sehr harten Kern, oder? :wink:

Diese starrköpfige Handhabung mit dem früher-gehen dürfte mit der Versicherung zu tun, denn Du bist auf dem Weg zu unf von der Maßnahme gesetzlich unfallversichert. Wenn Du individuell gehst und auf dem Weg einen Unfall erleidest, würde zwischen Kranken-, Unfall- und ggf. Rentenversicherung ein riesiges Gezerre wegen der Folgekosten einsetzen, das für den Maßnahmeträger recht unangenehm werden könnte.

Ihr seit ja mehrere Mütter mit dem gleichen Problem. Tut Euch doch zusammen und sprecht das an, und zwar direkt bei der Verwaltung des Maßnahmeträgers (die einzelnen "Lehrer" haben da keine Spielräume). Wenn die "mauert", redet mit der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in der Arbeitsagentur, die für solche Probleme die Ansprechpartnerin ist.

Lasst Euch nicht einschüchtern! Auf den § 8a SGB III habe ich schon hingewiesen - argumentiert damit. Ihr habt allen Grund, stolz darauf zu sein, dass Ihr die Doppelbelastung Kind und Beruf tragt bzw. tragen wollt. Ihr habt Anspruch auf Unterstützung dabei - also fordert sie ein.

Seebarsch
27.05.2006, 11:40
Wenn ich mir den letzten Beitrag so ansehe und feststelle, dass mehrere Mütter in der Maßnahme sind, diese auch auf 12 Wochen begrenzt ist und sich der Maßnahmeträger so anstellt, kommt mir der Verdacht, dass die Maßnahme eingerichtet wurde, um die angegebene Teilzeitverfügbarkeit der Mütter zu testen.
Da würde ich mal offen den für die Maßnahme zuständigen Arbeitsvermittler fragen !
:-x

Die Ägypter
27.05.2006, 15:12
Warum antwortet eigentlich niemand auf meine (berechtigten) Fragen?

Seebarsch...??? Stephan ????

Hallo???

Also ich habe die Situation exakt ab Okt. 2007 vor mir...3-jähriges KiGa-Kind, teilzeit im Kindergarten (Zeiten kenne ich noch nicht) und bin dann ALG I-Bezieherin mit aufstockendem ALG II.

Gerade als Mutter könnte ich mir solche Sanktionen überhaupt nicht "leisten" und ich möchte wissen, welches Recht vorrangig greift, meine mütterliche Verpflichtung lt. BGB? Oder meine Pflichten lt. SGBI bis SGB "hastenicht gesehen".

Und ich würde mein 3-jähriges Kind nicht vor dem Kindergarten warten lassen, denn selbst wenn ich so easy eingestellt wäre (was ich nicht bin!), mache ich das vermutlich genau 3x bis ich Jugendamt und wieder andere Institutionen zum Schutz des Kindes sprichwörtlich am Hals habe...

Seebarsch
27.05.2006, 15:27
Zumutbar ist die Teilnahme an Maßnahmen nur für den Zeitraum, für den sich der/ die Arbeitslose dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Wenn durch die Teilnahme an der Maßnahme die Kinderversorgung nicht sichergestellt ist, ist die Teilnahme nicht zumutbar.
Das impliziert aber auch, dass bei der Alo.Meldung gegenüber dem Vermittler der tatsächliche tägliche Zeitraum angegeben und notiert wird, an dem die Kinderversorgung auch tatsächlich sichergestellt ist.
Hierbei kollidieren dann manchmal auch der Drang oder Zwang, den Minderungsbetrag beim Alg durch eine entsprechende Stundenzahl gering zu halten.
Im "Ernstfall", z.B. bei der Teilnahme an einer Maßnahme kollidieren dann schon einmal die Interessen und Möglichkeiten.
Es ist nicht zu verhehlen, dass durch diese Maßnahmen oftmals auch die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt geprüft wird.
:oops: :engel: :-o

Die Ägypter
27.05.2006, 15:41
Gut... Wenn ich also vollzeit vor der Geburt meines Sohnes tätig war und ab 2007 eine Unterbringung in einem Kindergarten von sagen wir mal 8-13 Uhr habe und demzufolge auch die Minderung beim ALG I hinnehme...

Dann kann ich auch nur an Maßnahmen/EEJ und was es nicht noch alles gibt.... von 8-13 Uhr teilnehmen... - oder?

Denn andernfalls bin ich ja doppelt bestraft, ich nehme den Beschiss bei dem von mir mal erarbeiteten ALG I hin, soll aber einer ArGe (erg. ALG II) vollzeitig zur Verfügung stehen?

Ist für mich nicht ganz einsehbar...

Da ich keine andere Betreuung für meinen Sohn habe, bleibt mir nur der reguläre Kindergarten mit all seinen Bestimmungen (pünktliches Abholen, Ferienzeiten etc.). Und da werde ich bei Antragstellung ALG I auch abgrundtief ehrlich sein!

Neulich war hier in Bremen eine interessante Stelle ausgeschrieben... Leitung einer Spielhallenfiliale - könnte ich von meinen kaufm. und auch von berufspraktischen Kenntnissen her sofort machen... bis mir einfiel, dass ich nach 19 Uhr keine Unterbringung für meinen Sohn habe (und wohl auch kaum bekomme....) und vermutlich auch bei einer solchen Beschäftigung nicht genügend verdiene um mir eine AuPair in die Wohnung zu holen....

Ich finde diese Aussichtslosigkeit gelinde gesagt zum :kotz: Welche Jobs laufen denn bitte von 8-12.30 Uhr? Das was ich da verdienen kann, bedingt doch wieder erg. ALg II, also werde ich - bis mein Sohn wirklich einen Schlüssel um den Hals bekommen kann (mit 10 Jahren =?) ewig in erg. Sozialhilfeleistungen stecken... Schöne Aussichten... wenn er dann 10 ist, bin ich 46 und weg vom beruflichen Fenster.

StephanK
27.05.2006, 17:39
Welche Jobs laufen denn bitte von 8-12.30 Uhr?Die gibt's schon. Aber die müssten dann quasi direkt neben dem Kindergarten angesiedelt sein, was natürlich unrealistisch ist bzw. ein sehr glücklicher, aber leider unwahrscheinlicher Zufall sein müsste. Ein herkömmlicher Kindergarten würde es also nicht möglich machen - schon eher ein Betriebskindergarten. Aber wo gibt's den schon?
Wenn ich mir das praktisch vorstelle und dann die von Frau von der Leyen diskutierten Probleme daneben halte, frage ich mich schon, in welchen Welten sie lebt... OK, es wird einiges angestoßen (http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/Familie/familie-und-arbeitswelt.html) und versucht, etwas in den Köpfen zu verändern, aber für die Alltagspraxis hier und jetzt hilft das eben (noch) nicht weiter... :sad:

Betroffener
27.05.2006, 17:50
Wenn man sich dann dazu das verlogene Akademiker-Kinderförderungsprogramm von van der Leyen anschaut, wird die Ungerechtigkeit mitsamt dem Frust dazu noch größer.

Als Alleinerziehende(r) mit Kind gibt es objektiv betrachtet Null Chance unter den gegenwärtigen Bedingungen. Die ex-DDR hatte viele schlimme Dinge - aber der Punkt Kinderbetreuung und Versorgung für die arbeitende Bevölkerung hatte vor 20 Jahren einen Stand, den wir Wessies wohl nie erreichen werden - auch weil der Staat das überhaupt nicht will - obwohl er verbal anders tut.

Alles was Politiker dazu erzählen, klingt in meinen Ohren wie das frühere unaufhörliche salbungsvolle Gerede von den "armen Brüdern und Schwestern in der Ostzone" - und bei der Wiedervereinigung wurde alles platt gemacht.

Nun gibt es blühende Landschaften und wieder blauen Himmel (wie von Kohl versprochen). Nur die Arbeit ist (nicht nur irgendwie, sondern bewusst von der deutschen Wirtschaft gesteuert durch Vernichtungsübernahmen) abhanden gekommen (von Arbeit hatte Kohl seinerzeit auch nichts gesagt).

Die Ägypter
27.05.2006, 18:21
Als Alleinerziehende(r) mit Kind gibt es objektiv betrachtet Null Chance unter den gegenwärtigen Bedingungen.

Doch... ich könnte mich im kleinen Schwarzen an eine Hotelbar eines besseren Bremer Hotels schwingen und hoffen, dass mich irgendjemand einfach so heiratet... (Ironie off)

Irgendwie habe ich mir mein Leben allerdings anders vorgestellt... selbstbestimmter halt - außerdem bin ich für derlei "Lebensformen" auch zu alt...

Das Programm von Frau von der Leyen ist schon ausgereift - es fördert alte Familienstrukturen - gerade im Zusammenhang mit der aktuellen BG-Diskussion...

Oder man "verkauft" sich eben - aber das tun die meisten von uns ohnehin schon jeden Tag... die Frage ist nur an wen und für welchen Gegenwert.

efge
27.05.2006, 18:52
Nun gibt es blühende Landschaften und wieder blauen Himmel (wie von Kohl versprochen).
Das war von Willy Brandt Anfang der 70er Jahre. „Blauer Himmel über der Ruhr“. Zumindest dies ist eingetreten, wenn auch anders verlaufen als geplant.

Hat jemand Frau von der Leyen in der Debatte um die MwSt-Erhöhung Argumente gegen diese Erhöhung vorbringen hören?!
Nee, da war komplette Funkstille, obwohl die MwSt-Erhöhung auch Pampers, Babyflaschen und vieles mehr für Kleinkinder betrifft.

Bier zählt als Lebensmittel und wir demzufolge weiter mit 7% MwSt berechnet.
Na dann Prost. :evil:

Seebarsch
27.05.2006, 19:37
Genau deswegen ist Deutschland auch der Alptraum aller alleinerziehender Mütter und Väter !
Wenn die Kinderbetreuung nicht durch Eltern, Großeltern etc, sichergestellt ist, läuft im Beruf, abgesehen von einigen Ausnahmebetrieben garnichts, so dass hier Armut vorprogrammiert wird.
:-x :twisted: :-x

efge
27.05.2006, 21:33
Gnä’ Frau von der Leyen, stolz auf ihren Kindersegen, kommt aus einer „begüterten Ecke“ und meint über Familie, Kinder, Erziehung reden zu dürfen. Kann sie, darf sie, wenn, ja wenn sie auch mal über den Rand ihrer prall gefüllten Schüssel gucken würde. Tut sie nicht; stattdessen hält sie Büttenreden für die Nation und will/kann die Realität nicht sehen.
Aber wie war es bei der alten Regierung?

Seebarsch
27.05.2006, 21:48
Das hängt m.E. mit den christlichen Grundüberzeugungen in allen Parteien zusammen. Mutter hat eben zu Hause zu bleiben und u.a. die Kinder zu versorgen. Ledige Mütter sowieso, oh Sünde !
Sagt zwar keiner mehr offen, ist aber so !
Was soll die auf der Arbeit ?
Wer nimmt die Bahlsen Tante denn ernst, ausser ein paar verknöcherten Klotzköpfen?
Die läuft sich selbst in der CXU tot und sitzt ihren Posten ab.
:lol:

Die Ägypter
27.05.2006, 21:53
Das hängt m.E. mit den christlichen Grundüberzeugungen in allen Parteien zusammen. Mutter hat eben zu Hause zu bleiben und u.a. die Kinder zu versorgen. Ledige Mütter sowieso, oh Sünde !

Womit wir wieder beim Kern meiner Fragen sind... wenn ich denn zuhause bleibe - bleibe ich es mit Befürwortung der BA/ArGE oder bleiben mir dann wirklich nur die Overknees und das Hotel nach "Familienfeierabend", weil mein Kind und ich sonst die Sanktionen nicht durchstehen?

Warum ist die Frage eigentlich so schwierig? *grübel*

PS. von welchen "christlichen" Grundüberzeugungen sprichst du?

Betroffener
27.05.2006, 22:45
Ich nehme mal an, vom dem sogenannten

C bei DU oder noch besser dem

C S Plus U

Was bei denen christlich und sozial (ausser dem Kreuz in der Schulklasse) ist, wird sich mir wohl nie erschliessen.

Die Ägypter
27.05.2006, 22:55
Das sie das "Christliche" im Namen führen, hat mich bereits 1984 (die Zeit der großen Lehrstellenversprechen seitens Kohl) nicht überzeugt!

Christlich sein ist eine Geisteshaltung und hat mit Kirche und Namensgebung nichts zu tun - sondern mit Humanität gegenüber anderen.

... eine die christlich ist, ohne in der Kirche zu sein...

efge
27.05.2006, 22:58
Ich würde gerne eine Antwort darauf geben. Nur habe ich keine, obwohl Deine Frage nicht nur einfach, sondern auch berechtigt ist.
Es ist ein insgesamt grosser Irrsinn, dass Alleinerziehende zu den Benachteiligten in dieser Gesellschaft gehören und dies insbesondere bei Arbeitslosigkeit noch potenziert wird.
Du weißt es, ich weiß es – wollen es die „anderen“ (die politisch „Verantwortlichen“) wissen?!
Nach wie vor ratlos und sauer/wütend.

StephanK
27.05.2006, 23:46
Womit wir wieder beim Kern meiner Fragen sind... wenn ich denn zuhause bleibe - bleibe ich es mit Befürwortung der BA/ArGE oder bleiben mir dann wirklich nur die Overknees und das Hotel nach "Familienfeierabend", weil mein Kind und ich sonst die Sanktionen nicht durchstehen?

Warum ist die Frage eigentlich so schwierig? *grübel*"Mit Befürwortung der ARGE" natürlich nur bis zum dritten Geburtstag Deines Sohnes, und danach nur noch, wenn seine Betreuung nicht gesichert ist. Aber das wusstest Du bestimmt schon.
Das Bemerkenswerte an dieser SGB II-Vorschrift ist ja, dass in einem zweiten Halbsatz danach noch steht, die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Darin liegt das Eingeständnis des Gesetzgebers, dass Mangel an solchen Angeboten herrscht - aber außer dieser laschen Vorschrift zur Mangelverwaltung hat er sich zu nix aufgerafft (was die Politiker nicht daran gehindert hat, das als großen Erfolg zu verkaufen... :sad: ).

Es wird Dir nichts über bleiben als sehr rechtzeitig Dich nach Hortplätzen für Deinen Sohn umzusehen und diese Suche auch zu dokumentieren.

Die Ägypter
27.05.2006, 23:59
Es wird Dir nichts über bleiben als sehr rechtzeitig Dich nach Hortplätzen für Deinen Sohn umzusehen und diese Suche auch zu dokumentieren.

Ist auch wieder so eine Sache - ich weiß noch gar nicht wo ich arbeiten werde, soll mich aber in ganz Bremen nach Hortplätzen umschauen - wenn ich dann Pech habe, fahre ich vor Arbeitsantritt z.B. nach Sebaldsbrück (aus Gröpelingen) zum KiGa und dann nach Vegesack zur Arbeit...

Na das wird ja lustig.. vor allem ohne Auto

Tut mir leid - aber der Hort wird wohl in Wohnortnähe liegen müssen = hat das Gesetz dort auch Zumutbarkeiten definiert?

"Mit Befürwortung der ARGE" natürlich nur bis zum dritten Geburtstag Deines Sohnes, und danach nur noch, wenn seine Betreuung nicht gesichert ist. Aber das wusstest Du bestimmt schon.

jap - um den Kern meiner Frage zu verstehen, müsstest du den ganzen Thread lesen.

Hier nochmals die Kurzform:

ALg I aufgrund KiGA-Zeiten teilzeitbasierend
ALG II = Anforderung Vollzeit =?

StephanK
28.05.2006, 09:47
ALg I aufgrund KiGA-Zeiten teilzeitbasierend
ALG II = Anforderung Vollzeit =?Das SGB II kennt diese strikte Unterscheidung Vollzeit / Teilzeit nicht.und verlangt, im Grundsatz alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Deswegen fängt § 10 Abs. 1 an mit der Wendung "Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar..." So betrachtet steht Alg II immer unter der Erwartung, so viel zu arbeiten, wie man arbeiten muss, um aus der Bedürftigkeit herauszukommen - seien es vier, seien es zehn Stunden.

Begrenzungen gibt's nur durch die in § 10 definierten Unzumutbarkeitsgründe, über deren Problematik in diesem Diskussionsfaden schon ausführlich diskutiert wurde.

Dass Dein Alg I nur auf Teilzeitbasis berechnet wird, ist für den Alg II-Bezug und die deswegen geltenden Zumutbarkeitsregeln leider schnuppe. In Rz. 10.10 der Durchführungshinweise zu § 10 SGB II steht denn auch in unschöner Deutlichkeit: Es gibt keine besonderen Regelungen für allein erziehende Mütter und Väter.Ob das mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, hat anscheinend auch noch keiner näher untersucht. ("Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.")

Seebarsch
28.05.2006, 10:21
Für die erste Zeit, während des Alg 1 Anspruches gelten m.E. die Regeln des SGB III vorrangig. Diese nehmen Rücksicht auf die Kindererziehung, wenn auch mit finanziellen Einbussen.
Die SGB II Regeln sind da zwar schwammiger, gehen m.E. aber auch davon aus, dass Verfügbarkeit im Rahmen des Möglichen bestehen muss.
Wenn die Verfügbarkeit wegen fehlender Kinderbetreuung nicht ganztägig sichergestellt ist, muss die ARGE das hinnehmen.

An Betroffener:
Klar war die Kinderbetreuung in der DDR besser organisiert. Aber wahrscheinlich ja nicht nur aus reiner Menschenliebe, sondern um die Kinder auch "richtig" im Sinne von Erich und Konsorten zu erziehen !

In NRW gibt es übigens ein Gesetz, dass einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sichert. Scheitert aber an dem Widerspruch der Kommunen wegen der Kosten und wird von der schwarz-gelben Regierung zur Zeit wieder aus ideologischen Gründen kassiert.

Nefertaris Aussage zum Christentum teile ich voll.
In Deutschland ist der Begriff des Christentums nunmal vorrangig von den beiden grossen Kirchen und der CXU belegt. Die bestimmen , wo es in Richtung Christentum lang zu gehen hat und wie Begriffe belegt sind.
:evil: :twisted: :evil:

StephanK
28.05.2006, 11:29
Für die erste Zeit, während des Alg 1 Anspruches gelten m.E. die Regeln des SGB III vorrangig.Ich würde das auch gerne so sehen, aber wo im SGB II findet diese Auffassung ihren Anker? Ich fürchte, es ist schon so, dass die Nachrangigkeit des Alg II dafür führt, dass die deutlichen schärferen Zumutbarkeitskriterien des SGB II Vorrang haben, so dass auch im Konfliktfalle eine Minderung des Alg II denkbar wäre, obwohl für eine Sperrzeit beim Alg I kein Anlass bestünde.

Auch daran zeigt sich im übrigen wieder, zu welchem Unsinn das Nebeneinander von Alg I und aufstockendem Alg II führt.
Viel vernünftiger wäre es, wenn es ein gesetzliches "Mindest-Alg I" in Höhe einer bedarfsgerechten Leistung von etwa € 450.- gäbe, dessen Kosten, soweit sie nicht aus Versicherungsbeiträgen erwirtschaftet werden können, vom Bund zu tragen wären.

Seebarsch
28.05.2006, 11:51
Nach einer Weisung der Agentur vom Januar 2006 sind Alg 1 Bezieher die aufstockende Leistungen nach Alg 2 erhalten durch die Agentur zu betreuen. Das bedeutet auch, dass Vermittlungsangebote und Maßnahmeangebote durch die Agentur erfolgen. Diese richtet sich dann nach dem Rahmen der zeitlichen Verfügbarkeit.
Zudem ist m.E. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II ein gewisser Schutz da, wenn nachgewiesen wird, dass man sich um einen kita-Platz bemüht hat.
Letztendlich haht man natürlich keine Gewissheit, weil man nie ahnen kann, was sich Kommune oder ARGE einfallen lässt.
:x

StephanK
28.05.2006, 12:51
Nach einer Weisung der Agentur vom Januar 2006 sind Alg 1 Bezieher die aufstockende Leistungen nach Alg 2 erhalten durch die Agentur zu betreuen.Danke für diesen Hinweis, den ich für wichtig halte, denn - jedenfalls nach den Fragen hier im Forum zu urteilen - sind die Aufstocker keine Ausnahmeerscheinung.
Dennoch ist es misslich, wenn das nur auf einer (öffentlich zugänglichen?) internen Weisung der BA beruht. Eine klare Abgrenzung der Pflichten wäre für diesen Personenkreis nötig, ist aber auch im Entwurf des "Fortentwicklungsgesetzes" nicht vorgesehen, sondern nur ein neuer § 9a SGB III, der eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Agenturen und ARGEn bringen soll.

Die Ägypter
28.05.2006, 18:51
Nach einer Weisung der Agentur vom Januar 2006 sind Alg 1 Bezieher die aufstockende Leistungen nach Alg 2 erhalten durch die Agentur zu betreuen. Das bedeutet auch, dass Vermittlungsangebote und Maßnahmeangebote durch die Agentur erfolgen. Diese richtet sich dann nach dem Rahmen der zeitlichen Verfügbarkeit.

Das ist doch mal eine Aussage...

und ich werde einen KiGa-Platz hier in meiner Nähe organisieren - sollte mir von der BA/AfA/BAgIS irgendetwas ganztägiges aufgedrückt werden, werde ich mein Kind aus dem Kindergarten nehmen (müssen) und es mit in den Kurs, Maßnahme, EEJ oder was auch immer mitnehmen...

Sollen sie mich verklagen... mich aus Maßnahmen, Kursen, EEJ ausschließen, mich sanktionieren... dann stelle ich mich wirklich in Prostituierten-Bekleidung vor das Bremer Rathaus, mit Presse und allem Pi Pa Po - denn ich werde nicht zulassen, dass mein Kind in irgendeiner Form gefährdet wird!

Gleiches gilt für meine Pflicht, mich bundesweit zu bewerben und vorzustellen = werde ich pflichtgemäß tun - mit einem Vermerk in meiner Bewerbung, dass die Kindesunterbringung am neuen Arbeitsort noch nicht sichergestellt werden konnte (da ich ja nicht wissen kann, welche Stellenangebote ich durch BA/AA/AfA oder BAgIS erhalten werde...)

Wenn ich mir keine KiGA-Unterbringung hier in meinem Stadtteil suchen darf, sind bitteschön auch die zusätzlichen Anfahrten in andere Stadtteile zu berücksichtigen... denn ich sehe nicht ein, diese dann aus dem Regelsatz tragen zu müssen (sieht dieser auch nicht vor). Denn als sog. Aufstocker komme ich ja nicht über die ALG II-Mindestbeträge hinaus.

Die dann zeitlich nötigen An- und Abfahrten werden meine Chance eine Stelle zu finden, nicht gerade verbessern - denn ich werde mein Kind auch nicht morgens eine 3/4 Std. früher vor noch geschlossenem Kindergarten "abstellen" um mit S-Bahn, Bussen noch pünktlich zur Arbeit gelangen zu können.

Lustig, was sich der Gesetzgeber so denkt... und ich glaube, mit mir werden sie noch viel Spaß haben...

Für die erste Zeit, während des Alg 1 Anspruches gelten m.E. die Regeln des SGB III vorrangig.

Was heißt für die erste Zeit... ich habe ein volles Jahr Anspruch auf ALG I und werde über den gesamten Zeitrahmen hinweg nur Teilzeitbasierendes ALG I erhalten - und demzufolge ein Sozialfall bleiben, also stehe ich auch nicht Vollzeit zur Verfügung wenn beispielsweise ein halbes Jahr abgelaufen ist - weder der BAgIS im Rahmen des aufstockenden ALG II-Anspruches, noch dem originären A-Amt... denn dann - bitteschön - möchte ich auch mein in Vollzeit erarbeitetes ALG I vollständig erhalten, denn dann habe ich auch eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf ggf. Wohngeld mit Kinderzuschlag und bin aus den Klauen der BAgIS raus.. und dann kann man mich auch nach Timbukto vermitteln - sofern dort ein GanztagesKiGa existiert, der meinen Sohn ohne Wartefrist aufnimmt.

Seebarsch
28.05.2006, 20:38
War ein Kommunikationsproblem.
Mit der ersten Zeit meinte ich den gesamten Zeitraum des Alg1 Bezuges. Was danach kommt, liegt in den Sternen bzw. bei der ARGE oder Kommune.
Für die würde ich noch nicht den kleinen Finger ins Feuer legen.

Übrigens wäre das Thema doch mal Top für eine Eingliederungsvereinbarung. Die muss doch nicht einseitig sein, sondern kann auch enthalten, dass die ARGE für einen adäquaten KITA PLatz sorgt und eine Kostenübernahme zusagt !
:lol:

Die Ägypter
28.05.2006, 20:55
Übrigens wäre das Thema doch mal Top für eine Eingliederungsvereinbarung. Die muss doch nicht einseitig sein, sondern kann auch enthalten, dass die ARGE für einen adäquaten KITA PLatz sorgt und eine Kostenübernahme zusagt !

haha... selten so gelacht...

du weißt genauso gut wie ich - dass die Gestaltungsmöglichkeiten einer Eingliederungsvereinbarung durch den sog. "Kunden" einer ArGe oder opt. Kommune allenfalls graue Theorie sind...

Lassen sie keine anderslautende Gestaltung zu bzw. unterschreiben diesbezügliche Änderungsvorschläge nicht und bestehen auf ihrer Version - die dann wiederum der HE (Kunde.... pfff) nicht unterschreibt...

... wird aus dem Ganzen flugs ein Verwaltungsakt einschließlich Sanktion!

Ja ja... ich weiß, dagegen kann man klagen und wenn man dann noch beweisen kann, dass die Änderungsvorschläge so - und nicht anderslautend waren... und wenn man an einen netten Sozialrichter gerät... und wenn Ostern und Weihnachten auf einen Tag fallen... (und wenn der Hund nicht gesch... hätte) kann man sogar gewinnen und vielleicht dauert das alles sogar keine 4 Wochen... die man dann bereits mit Kind unter gekürzten Bezügen lebt... oder eben auch nicht, weil in den 2-4 Wochen bis die EA durch ist, vielleicht noch eine 2. Kürzung hinzukam, gegen die man dann auch klagt etc. pp.

Alles Klar?

Seebarsch
29.05.2006, 16:32
Ich habe hier zu dem Thema gesagt, dass die Agentur für Arbeit bei den Alg 2 Aufstockern "federführend" ist !
Nachdem ich mich schlau gemacht habe, muss ich leider feststellen, dass weiterhin die ARGE bzw. Kommune federführend ist.
Bezieher von Arbeitslosengeld, die ergänzend ALG II erhalten (so genannte Aufstocker) werden federführend durch die ARGE bzw. die zugelassenen kommunalen Träger betreut. Die Bundesagentur für Arbeit ist jedoch weiterhin für alle Pflichtleistungen der Arbeitslosenversicherung (SGB III) zuständig. Der Ausschluss des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB III gilt nicht für den Personenkreis der Aufstocker.
Leider gilt die Änderung nur für die Inanspruchnahme der Leistungen der Agentur.
Es bleibt weiterhin die Fuchtel der ARGE bzw. Kommune bestehen.
:-x

StephanK
29.05.2006, 16:51
Die Bundesagentur für Arbeit ist jedoch weiterhin für alle Pflichtleistungen der Arbeitslosenversicherung (SGB III) zuständig. ... also auch für die Arbeitsvermittlung, und das ist für die Aufstocker wohl ein nicht unwichtiger Punkt, wenn man an die Vermittlungsleistungen der ARGEn und Kommunen denkt.
Danke für die Richtigstellung ... und meinen Kopf musste ich hier auch schon gelegentlich mit Aschehäufchen bedecken - das bleibt nicht aus... :engel: