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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitslosengeld nach Teilzeitvereinbarung / § 131 SGB III


rnzabsl
18.11.2007, 10:31
Bei der Interpretation des § 131 SGB III habe ich so meine Schwierigkeiten!
Folgender Fall:
Habe bis 31.12.2005 Vollzeit gearbeitet. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage habe ich mit meinem Arbeitgeber eine unbefristete Teilzeitvereinbarung geschlossen. Minderung von Arbeitszeit und Gehalt um 40 Prozent.

1) Wonach würde sich zur Zeit die Höhe meines ALG I berechnen ?
2) Ab wann wird ausschließlich die Höhe des Teilzeitgehaltes zur Berechnung von ALG I herangezogen?

Würde mich freuen, wenn jemand sich mit diesem Thema auskennt.

StephanK
18.11.2007, 11:05
:welcome: rnzabsl,
ich sehe die Antwort auf Deine Frage nicht im § 131, sondern in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung dürften nach Deinen Angaben gegeben sein, so dass Dein Arbeitslosengeld nach dem vorherigen Vollzeitlohn zu bemessen ist.
Erst ab Ende nächsten Jahres würde nur noch der Teilzeitlohn als Berechnungsbasis dienen.