ALN - Robot
19.11.2007, 11:30
Gericht: Bundesfinanzhof
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.10.07
Aktenzeichen: VIII B 110/07
Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es durch dessen Steuererklärung, sei es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.
Allerdings ist dem Finanzamt unter anderem die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen an die Arbeitsagenturen gestattet, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche Weitergabe von Informationen auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat.
Das Finanzamt müsse vor der Weitergabe solcher Informationen hingegen nicht etwa selbst prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat, urteilten die Bundesrichter.
In dem Fall hatte das Finanzamt festgestellt, dass der Mann in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten hatte, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewerbebetrieb hatte. Der Mann erklärte das so, dass er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei und dann zu Recht Arbeitslosengeld bezogen habe, während seine steuerpflichtigen Einkünfte auf die Zeiträume entfielen, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten habe.
Da das Finanzamt für die Einkommensbesteuerung nur die Jahreseinkünfte ermittelt habe, die Berücksichtigung von Einkünften bei der Zahlung von Arbeitslosengeld hingegen monatsweise erfolge, ergebe sich aus den Feststellungen des Finanzamtes kein ausreichender Anhaltspunkt für den Verdacht, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, führte der Mann an. Nur bei einem solchen konkreten Verdacht dürften jedoch die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen weitergegeben werden. Deshalb, so der Mann, sei die Weitergabe der Daten an die Arbeitsagentur nicht rechtmäßig.
Das allerdings sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders und erlaubten die Weitergabe der Daten.
Wortlaut (http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.10.31/7B11007.html) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.10.07
Aktenzeichen: VIII B 110/07
Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es durch dessen Steuererklärung, sei es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.
Allerdings ist dem Finanzamt unter anderem die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen an die Arbeitsagenturen gestattet, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche Weitergabe von Informationen auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat.
Das Finanzamt müsse vor der Weitergabe solcher Informationen hingegen nicht etwa selbst prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat, urteilten die Bundesrichter.
In dem Fall hatte das Finanzamt festgestellt, dass der Mann in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten hatte, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewerbebetrieb hatte. Der Mann erklärte das so, dass er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei und dann zu Recht Arbeitslosengeld bezogen habe, während seine steuerpflichtigen Einkünfte auf die Zeiträume entfielen, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten habe.
Da das Finanzamt für die Einkommensbesteuerung nur die Jahreseinkünfte ermittelt habe, die Berücksichtigung von Einkünften bei der Zahlung von Arbeitslosengeld hingegen monatsweise erfolge, ergebe sich aus den Feststellungen des Finanzamtes kein ausreichender Anhaltspunkt für den Verdacht, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, führte der Mann an. Nur bei einem solchen konkreten Verdacht dürften jedoch die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen weitergegeben werden. Deshalb, so der Mann, sei die Weitergabe der Daten an die Arbeitsagentur nicht rechtmäßig.
Das allerdings sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders und erlaubten die Weitergabe der Daten.
Wortlaut (http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.10.31/7B11007.html) des Beschlusses