Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit nach Job-Wechsel
Hallo,
ich habe neben dem Studium einen 20 Stunden/Woche Job ausgeübt der nur
dadurch sozialversicherungspflichtig wurde, weil mich die Krankenkasse aufgrund meines Alters nicht mehr als Student versichern wollte.
In diesem Job habe ich dann noch weiter gearbeitet während ich mein Studium nachher leider abbrechen musste.
Daraufhin habe ich mich auf eine weitaus besser bezahlte Vollzeitstelle beworben und diese auch bekommen. Dementsprechend habe ich das alte Arbeitsverhältnis von meiner Seite aus gekündigt.
Die neue Stelle ist mir aber nun von Arbeitgeberseite ohne Angaben von Gründen nach 5 1/2 Monaten gekündigt worden (Kündigungsfrist 3 Monate), so daß ich insgesamt nur 9 Monate in der neuen tätig Stelle war.
Jetzt möchte mir das Arbeitsamt für 12 Wochen Sperren weil ich den ersten, (Teilzeit-)Job für die wesentlich besser bezahlte Vollzeitstelle gekündigt habe.
Verhältnis von 820,- € brutto vorher zu 2600,-€ nachher.
Bei meiner alten Stelle war keine Vollzeitarbeit möglich.
Wie begründe ich nun den Widerspruch um der Sperre eventuell doch noch zu entgehen?? Brauche dringend die knapp 850€/Monat, die mir meiner Meinung auch zustehen.
Bitte um Hilfe! Danke!
StephanK
30.05.2006, 11:21
:welcome: Chris,
der neue Arbeitgeber hat also zwei Wochen, bevor das Kündigungsschutzgesetz für Dein Arbeitsverhältnis gegolten hätte, gekündigt, so lange er das noch ohne rechtfertigende Gründe konnte. Das ist ziemlich schofel... :x
Eine Sperrzeit, die, wenn man nicht sofort ein Anschluss-Arbeitsverhältnis gefunden hätte, hätte verhängt werden können, schleicht einem leider auch dann nach, wenn man später ohne Sperrzeit-Anlass gekündigt wird. Deswegen spielt, wie Du richtig annimmst, Deine vorherige Eigenkündigung, leider durchaus noch eine Rolle. Jedenfalls gilt das, wenn man von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis gewechselt ist, ich denke, aber auch in einem Fall wie dem Deinen. Beim Unbefristet-zu-befristet-Wechsel wird keine Sperrzeit verhängt, wenn seit dem Ende des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist, aber das war bei Dir ja leider nicht so.
Ganz sicher bin ich mir allerdings nicht. Weil das Gesetz nur recht unbestimmt von einem "wichtigen Grund" für eine Kündigung spricht, ist die Auslegung dieses unbestimmten Begriffs ganz überwiegend von den Gerichten entwickelt worden. Leider kenne ich die zugehörige Rechtsprechung nicht gut genug, um zuverlässig einschätzen zu können, wie es in Deinem Fall ist.
Wenn nicht noch ein anderes Forum-Mitglied genaueres beisteuern kann, empfehle ich Dir deswegen, professionellen Rat einzuholen. Da Du wahrscheinlich kein Gewerkschaftsmitglied bist, bleibt nur ein/e Rechtsanwaltin/-anwältin, am besten mit der Spezialisierung auf Sozialrecht (am besten mit der Bezeichnung "Fachanwalt/-anwältin für Sozialrecht" oder diesem Tätigkeitsschwerpunkt). Zur Suche kommt neben den "Gelben Seiten" der Suchdienst der Rechtsanwaltskammer (http://www.rak-hamm.de/anwaltsuchdienst/suche.htm) in Frage.
Wenn Du die Anwaltsgebühren nicht selbst aufbringen kannst, gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Darüber informiert Dich entweder der Anwalt/die Anwältin oder Du klärst das vorher direkt beim dafür zuständigen Amtsgericht (http://www.ag-dortmund.nrw.de/). Das Antragsformular gibt's als PDF-Datei hier (http://www.ag-dortmund.nrw.de/service/formular/e_a_bh.pdf).
Seebarsch
30.05.2006, 19:11
Wenn ich den Ort des Postings sehe, kommt mit der Gedanke, dass in der Agentur in Dortmund jemand während der Dienstzeit am Gerstensaft genascht hat !
Ich halte mal kurz die genannten Fakten fest:
1) unbefristetes Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben,
2) unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangen,
3) Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Angabe eines Grundes unter Einhaltung der Kündigungsfrist !.
Unter den gegebenen Fakten ist allein der Gedanke an den Eintritt einer Sperrzeit abwegig.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert oftmals die Rechtsfindung:
Regelungen finden sich im § 144 SGB III:
Absatz 1:
- Hat der Alo das Besch.....gelöst = liegt nicht vor, da arbeitgeberseitige Kündigung,
- oder durch ein Arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für = liegt ja offensichtlich auch nicht vor, weil die Kündigungsfrist eingehalten wurde !
Absatz 2, 3 und 4 treffen nicht zu !
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0314400
Das Finden eines wichtigen Grundes ist für den geschilderten Fall völlig unerheblich, da ja keine Eigenkündigung vorliegt, die man begründen müsste, sondern eine arbeitgeberseitige Kündigung auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.
Selbst wenn der letzte Arbeitsvertrag befristet war, besteht kein Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit, da ja nicht der Vertrag ausgelaufen ist und somit u.U. die Alo selbst herbeigeführt wurde, sondern das Arbeitsverhältnis vorzeitig vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
Gegen den Bescheid sollte man Widerspruch einlegen, weil keine Voraussetzung des § 144 SGB III erfüllt ist !
:patsch:
Erstmal vielen Dank für eure Antworten!
Seebarsch: Bist du da ganz sicher, oder gibt es sonst noch eine Klausel die vielleicht so etwas besagt wie "die neue Beschäftigung muss mindestens 12 Monate angedauert haben, ehe die Kündigungsgründe des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses keine Rolle mehr spielen?"
Ich müsste da wirklich sicher sein ehe ich dem Sachbearbeiter den Gesetzestext auf den Tisch knalle. ;-)
Seebarsch
31.05.2006, 17:45
ja !
siehe auch die Weisungen der BA zu § 144 SGB III !
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312800
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