Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Auszug bei Eltern während Arbeit - nun ALGII u.kein Wohngeld
Hallo,
ich bin U25 und war in einer Leihfirma angestellt in der ich aber nur 1 Monat gearbeitet hab und bin während dieser Zeit bei meinen Eltern ausgezogen. Nun mußte ich ja wegen der Kündigung ALG II beantragen und habe auch meine Mietwohnung angegeben. Jetzt habe ich den Bewilligungsbescheid bekommen und ich bekomme die Wohung gar nicht bezahlt. Angeblich hätte ich einen Antrag stellen und die Bewilligung abwarten müssen, obwohl ich in Beschäftigung stand? Ist das rechtens?
Vielen Dank
Dori78
Wohngeld gibt es zusammen mit ALG2 nicht, Du meinst "Kosten der Unterkunft" (KdU). Ist ein kleiner, aber feiner, Unterschied.
Bei U25-jährigen ist es leider so, dass der Gesetzgeber, außer in Ausnahmen, vorsieht, dass diese bei den Eltern zu wohnen haben, was leider bedeutet das diese auch keine KdU bezahlt bekommen, wenn sie nicht in die Ausnahmen fallen.
Grundsätzlich muss der Auszug genehmigt werden um die KdU zu erhalten, natürlich konntest Du nicht damit rechnen nur 1 Monat zu arbeiten, allerdings sehe ich schwarz was die Übername der KdU angeht. Meiner Meinung nach wirst Du zurück zu den Eltern müssen oder einen anderen Weg finden müssen diese Kosten zu erhalten.
Der Regelsatz ist davon allerdings nicht betroffen.
LG
Die Nubier
21.11.2007, 11:21
Wenn du zum Zeitpunkt deines Auszuges nicht bedürftig warst und ein Arbeitsplatzverlust nicht absehbar war, steht dir auch die KdU zu.
Hier hilft nur Widerspruch und der Gang zum Sozialgericht, um einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
@ Ramses II
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Die von Dir beschriebenen Wege werden da nichts bringen.
LG
Die Nubier
21.11.2007, 12:19
Nochmals, wenn man zum Zeitpunkt des Umzuges nicht in Bezug von ALG II steht und ein Bezug auch nicht absehbar ist, greift das Gesetz auch nicht.
Hast Du dazu Gerichtsurteile zur Hand? Die tägliche Praxis sieht nämlich leider anders aus.
Jeder U25 der nach dem 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen hat muss zurück zu den Eltern sobald er in ALG2-Bezug fällt & keine der Ausnahmen greifen oder die Wohnung der Eltern dafür zu klein ist.
Zumindest bekommen sie keine KdU.
Hallo,
also ich verstehe das nicht. Obwohl ich in Beschäftigung stand, muss ich mir nen Antrag für KdU holen, um auszuziehen? Woher kann ich denn aber wissen, dass mir evtl. gekündigt wird? Das ist doch totaler Schwachsinn.
Da müsste ja jeder der U25 ist, egal ob er arbeitet oder nicht so einen Antrag holen und erst genehmigen lassen. Das ist schwer vorstellbar.
Außerdem kann ich nicht zurück nach Hause, da mein Vater schwer krank ist und das Zimmer für sich benötigt.
LG
Nein, Du brauchst keine Genehmigung wenn Du ein auskömmliches Gehalt hast & somit nicht im ALG2-Bezug stehst. Problem ist nur das Du jetzt eben doch wieder im ALG2-Bezug stehst & U25 bist, damit steht Dir laut Gesetz (Ausnahmen sie oben) gar keine eigene Wohnung zu, zumindest keine die Du bezahlt bekommst.
Was wir von solchen Gesetzen halten frag besser nicht, aber so ist es...
Du könntest allerdings versuchen dem Sachbearbeiter den Sachverhalt zu schildern & es als eine dieser Ausnahmen geltend zu machen.
einsamer Wolf
21.11.2007, 19:51
Ich glaube das ist so eine Grenzfrage!
Nein, Du brauchst keine Genehmigung wenn Du ein auskömmliches Gehalt hast & somit nicht im ALG2-Bezug stehst.
War ja so:
ich bin U25 und war in einer Leihfirma angestellt in der ich aber nur 1 Monat gearbeitet hab und bin während dieser Zeit bei meinen Eltern ausgezogen.
§ 22 kann und konnte ja somit keine Anwendung finden zumindest nicht in diesen einen besagten Monat.
Da ja nun ein auskömmliches Gehalt vorhanden war, konnte sie oder er hinziehen wohin es beliebt ohne Zustimmung der ARGE.
Wieso sollte nun jetzt ausgerechnet der § 22 für U25 Jährige greifen? Sie oder Er stand zu diesem Zeitpunkt vollkommen auf eigenen Beinen.
Na ja, dass ist wahrscheinlich mal wider ne Ansichtsfrage.
Darf ich auch mal? :)
Es ist im §22 Abs.2 2a SGB II nicht ohne Grund und hintergedanken so geregelt...
Erstmal zur Situation:
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Quelle: §22 Abs.2a SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html)
Das heißt unbedingt ist die zusicherung nicht erforderlich und es "könnte" auch so gezahlt werden, allerdings steht für mich etwas dagegen...
Bist du während der Zeit umgezogen ist fraglich ob der Umzug nötig war oder ob du von deinem Elternhaus den Arbeitsplatz erreichen konntest... konntest du das ist der Umzug aus Sicht der ARGE nicht begründet, und du musst ihn begründen können.
Jetzt aber mal zum Hintergrund, worauf sich diese Regelung aufbaut:
Bis etwa zur Vollendung der Ausbildung ist man auch als Volljähriger einem minderjährigen Kinder gleichgestellt im Bezug auf den Unterhalt der Eltern. Laut §1612 Abs.2 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1612.html) haben Eltern das Wahlrecht wie der Unterhalt gewährt wird, ob in Geldwerter Form oder Naturaler Form.
Dieses Recht wird ihnen durch das SGB II wieder abgenommen und auf den naturalunterhalt, also den Einzug in den elterlichen Haushalt umgelegt.
In meinen Augen ist hier das SGB II aber so großzügig mit dem Zeitraum von U25, da diese Verpflichtung hier meiner Meinung nach nichtmehr vorliegen muss. Ich empfehle jedem, der seine Berufsausbildung abgeschlossen hat dagegen vorzugehen, wer das nicht hat, dem rate ich ab.
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