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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II-Sperre bei Kündigung während Probezeit?


mikeschmi
08.06.2005, 10:54
Hallo,

nachdem meine letzte ABM-Stelle auslief, habe ich ALG II bewilligt bekommen, kurze Zeit später aber eine Stelle (sogar im Ausland) angenommen. Diese erweist sich jedoch als ziemlich unzumutbar. (Stichwort: "moderne Sklaverei"). Ich habe 2 Monate Probezeit, die Stelle ist auf 6 Monate befristet. Habe ich eine ALG II- Sperre zu befürchten, wenn ich während der Probezeit kündige? Wie sieht es generell (danach) bei AN- Kündigung mit ALG II-Sperre aus?
Danke für Antworten!

StephanK
08.06.2005, 11:41
Hallo und :welcome:
Eine Sperrzeit bekommst Du in zwei Fällen aufgebrummt:
Wenn Du selbst kündigst oder wenn Du dem Arbeitgeber dadurch Anlass zur Kündigung gibst, dass Du den Arbeitsvertrag nicht richtig erfüllst.

In der Probezeit ist das nicht so problematisch, weil der Arbeitsvertrag während während dieser Zeit leicht aufzulösen ist. Um eine Sperrzeit zu vermeiden, solltest Du es aber hinkriegen, dass der Arbeitgeber kündigt (also keine "einvernehmliche" Vertragsauflösung, denn die wird von der Arbeitsagentur fast ebenso wie eine Kündigung deinerseits bewertet!).
Der Arbeitgeber kann das während der Probezeit ohne Angabe von Gründen tun und sollte dann auch entweder auf Gründe im Kündigungsschreiben verzichten oder irgendwas hineinschreiben, dass Deine eigentlich guten Qualifikationen eben doch nicht so recht zu den Anforderungen gepasst haben, also was möglichst neutrales, was Dir weder bei der Arbeitsagentur noch bei späteren Bewerbungen irgendetwas "verhagelt".

mikeschmi
08.06.2005, 12:45
Hallo und :welcome:
Eine Sperrzeit bekommst Du in zwei Fällen aufgebrummt:
Wenn Du selbst kündigst oder wenn Du dem Arbeitgeber dadurch Anlass zur Kündigung gibst, dass Du den Arbeitsvertrag nicht richtig erfüllst.


Und wie lang wäre die? Auch drei Monate oder ist das unterschiedlich?

StephanK
08.06.2005, 16:00
Das kommt auf verschiedene Einzelheiten an, die Du in § 144 SGB III findest:
(...)
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt
sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
geendet hätte, [z.B. weil es sowieso befristet war]
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den
Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte
bedeuten würde.

Ist nicht ganz einfach zu lesen, aber beim zweiten oder dritten Mal erschließt es sich einem schon... :P