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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Untätigkeitsklage


Bengel_07
31.05.2006, 19:36
Hallo

Ihr wart mir schon mal eine Hilfe. Darum wende ich mich an Euch. Es betrifft dieses mal meine Schwester.

Sie hatte einen Antrag auf Küchenschränke gestellt. Dieser Antrag wurde natürlich erst einmal abgelehnt (Ist schon fast Standart beim Jobcenter 8) ). Darauf hin habe ich Für sie den Widerspruch gschrieben. Die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter hat sich innerhalb von zwei Wochen gemeldet und zwar mit den Worten, Zitat: "....wir haben Ihren Widerspruch am .......... erhalten und werden diesen so schnell wie möglich bearbeiten. Bitte sehen Sie von weiteren Anfragen ab......" Zitatende. Dieses ist allerding schon ca. zwei Monate her.

Nun meine Frage: Welche Zeit muß man verstreichen lassen um eine Untätigkeitsklage anzudrohen bzw einzureichen.

Der Bengel_07

StephanK
31.05.2006, 19:52
Der Gesetzgeber lässt den Behörden recht reichlich Zeit...
§ 88 des Sozialgerichtsgesetzes
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. (...)
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Schneida
01.06.2006, 07:26
Hallo

Ihr wart mir schon mal eine Hilfe. Darum wende ich mich an Euch. Es betrifft dieses mal meine Schwester.

Sie hatte einen Antrag auf Küchenschränke gestellt. Dieser Antrag wurde natürlich erst einmal abgelehnt (Ist schon fast Standart beim Jobcenter 8) ). Darauf hin habe ich Für sie den Widerspruch gschrieben. Die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter hat sich innerhalb von zwei Wochen gemeldet und zwar mit den Worten, Zitat: "....wir haben Ihren Widerspruch am .......... erhalten und werden diesen so schnell wie möglich bearbeiten. Bitte sehen Sie von weiteren Anfragen ab......" Zitatende. Dieses ist allerding schon ca. zwei Monate her.

Nun meine Frage: Welche Zeit muß man verstreichen lassen um eine Untätigkeitsklage anzudrohen bzw einzureichen.

Der Bengel_07

stelle unverzüglich einen überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X und setze einen termin, wenn sich nichts tut, ist der weg für einstweiligen rechtsschutz offen, denn dann handelt es sich um einen verweigerten verwaltungsakt.