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Hallo zusammen!
Scheinbar hab ich dieses Problem alleine, ich find keine vernünftigen Informationen im Netz,deshalb frage ich hier.
Meine Situation:
im juni letzten jahres abi gemacht,dann gleich zum 1.7. zivildienst begonnen,den hab ich jetzt zum 30.4.2005 beendet.
zwischenzeitlich musste ich zur arbeitsagentur mich arbeitlos melden,3 monate vor zivi-ende.die sagen mir man kann mich nicht als arbeitssuchend eintragen,da ich keine abgschlossene berufsausbildung hab.toll!man sagt mir,hol dir n termin bei der berufsberatung.hab ich gemacht.
ich hab mir gleich n antrag fürs kindergeld mitgenommen um den dann fristgerecht abzuschicken,wenn der zivildienst zu ende ist.
diesen antrag ausgefüllt,weggeschickt.heute kommt er wieder: abgelehnt.
weil ich nicht als arbeitssuchend gemeldet bin und noch zwei,drei andere sachen,die aber schwachsinn sind.
ich will zum 1.9 bzw. 1.10. mitm studieren anfangen,krieg ich bis dahin null kindergeld?das kann doch nicht sein?!wenn ich dann studiere kann ich das kindergeld neu beantragen?kindergeld wird doch bis zum 27.lebensjahr ausgezahlt,warum fall ich da nicht drunter?
soll ich gegen den bescheid einspruch einlegen?
zur zeit arbeite ich auf mini-job basis zwei monate,da gehts noch mit der kohle,aber was danach ohne kindergeld?
Wäre dankbar für Hilfe!
Soweit ich weiß hab ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.Da noch kein Jahr eingezahlt.Wie auch als Abiturient?
Ausbildungsperspektive besteht,ich hab schon die erste Zulassung für nen Studienplatz.
Wenn ich zum Amt gehe,erzählen mir die wieder was vom Pferd á la " nicht als arbeitssuchend eintragbar" offensichtlich,weil deren Eingabemaske aufm rechner eine eingabe fehlt.ich hab das spiel ja schon 2mal durch.einmal vor der berufsberatung und einmal danach!
Zum Amt gehen,oder direkt bei dem Sachbearbeiter der Familienkasse anrufen?
Einspruch einlegen?
noch was:
ich hab meinem antrag auf kindergeld keinerlei nachweise beigelegt,weil für meine begriffe keine erforderlich waren.sowas wie dienstzeitbescheinigung,oder soldbescheinigung im zivildienst.hätte ich das vielleicht tun sollen?
weiterhin:
es gibt doch diese klausel dass man 4 monatigen anspruch auf kindergeld hat,wenn man sich innerhalb dieser 4 monate ziwschen 2 ausbildungs"stadien" befindet.das trifft auf mich nicht zu,steht mir das geld trotzdem zu.
fragen über fragen.
analogon
29.07.2005, 17:30
also so sehe ich es:
das kindergeld müssen deine eltern beantragen und du musst dich, wie richtig gesagt wurde, bei deiner arge melden und dort algII-antrag abgeben.
zusätzlich sind der familienkasse folgende unterlagen beizubringen:
formloser antrag auf fortzahlung von kindergeld - zivildienst, ausbildung beendet (dazu gibt es wieder formulare, wo die vorgenannten einrichtungen bestätigen, das du dort ausbildung/zivieldienst beentet hast. zusätzlich noch mitteilen, wo du dich zum studium eingeschrieben hast und beim vorliegen der immatrikulation diese nachgereicht wird. gleiches gilt für in diesem zusammenhang gestellten bafög-antrag und deren bewilligung.
eine abtretung des kindergeldes durch die familienkasse an dich persönlich ist kompliziert, weil dies nur unter besonderen umständen geht - die ich nicht kenne.
also ellis knechten - sofern sie nicht auch algII bekommen - sonst wird es ihnen als einkommen angerechnet.
ich muss hinzufügen, das dies keine rechtsverbindliche auskunft ist und du solltest mal telefon. mit deiner familienkasse sprechen.
analogon
analogon
30.07.2005, 11:52
hier noch einige auszüge aus gesetzestexten:
§ 62 EStG hat folgenden Wortlaut:
„Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das
Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn
er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis
zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei
nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.“
DA 62.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen
persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das
weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen
ist hier insbesondere Art. 76 der EG-Verordnung 1408/71 des Rates in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. 1. 1997 (Amtsblatt EG Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 4), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr.
1386/2001 des Rates vom 5. 6. 2001 (Amtsblatt EG Nr. L 187 vom 10. 7. 2001, S. 1) und Art. 10 der VO 574/72
des Rates in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 1. 1997 (Amtsblatt der EG Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S.
102), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 410/2002 des Rates vom 27. 2. 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 62 vom 5. 3.
2002, S. 17).
(2) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind
nach § 1 BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an.
2Soweit für Kinder Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an
die zuständige Agentur für Arbeit – Familienkasse – (§ 13 BKGG) zu verweisen. 3Mit dieser können zum Zwecke
von Besoldung, Vergütung und Versorgung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 SGB X Vergleichsmitteilungen und Anfragen
ausgetauscht werden.
DA 63.3.3 Kinder in einer Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG besteht für ein noch nicht 27 Jahre altes Kind auch dann Anspruch
auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens
vier Monaten befindet. 2Der nächste Ausbildungsabschnitt muss in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats,
in dem das Kind sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen (BFH-Urteil vom 15. 7. 2003 –
BStBl II S. 847). 3Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste im Dezember beginnen (vgl. H
18a EStH). 4Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes,
einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie vor und nach der
Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG sind ebenfalls gesetzliche
Übergangszeiten, sofern im Anschluss daran eine Ausbildung aufgenommen oder fortgesetzt werden soll. 5Als gesetzlicher
Wehrdienst gilt nach H 180 a EStH auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren.
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften
über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten
staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause
kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden
Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum,
der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist.
(3) 1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen
Ausbildungsplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen
Rahmens des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren,
wenn der Berechtigte bei Beendigung der Ausbildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem
sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass sich das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie
möglich bewerben wird, und die Familienkasse unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass
die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen Zeitpunkt wahrscheinlich ist.
(4) 1Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, auch wenn es nachfolgend eine weitere Berufsausbildung beginnen möchte
(BFH-Urteil vom 19. 10. 2001 – BStBl 2002 II S. 481). 2 Zum Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit vgl. DA 63.3.2.6
Absatz 2 a Satz 2 und 3. 3Eine Übergangszeit liegt auch nicht vor, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet
und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.
(5) 1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass die Ausbildung aufgenommen
wurde, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Ausbildung endete, nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung
als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Frage.
Quelle: Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(DA-FamEStG)
Stand August 2004
analogon
analogon
30.07.2005, 12:01
weiterführende gesetzestexte, formulare ... findest du hier:
http://www.dz-portal.de/003_menue_links/007_kindergeld/index.html
und weiteres hier (auch downloads für formulare...):
http://www.bzst.de/kige/index.html
und die im vorangegangenen zitierte quelle ebenda unter Informationen für familienkassen - dienstanweisungen
analogon
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