StephanK
08.06.2005, 18:06
Kernaussage: Die Abzüge, die die Sozialleistungsträger in Baden-Württemberg pauschaliert von dem ALG II-Anteil "Kosten der Unterkunft" vornehmen, wenn die Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie für Elektrizität in den Mietnebenkosten enthalten sind, sind zu hoch, weil sie auf unrealistisch niedrigen Beträgen beruhen und die real höheren Kosten nicht aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt werden kann. Diese Abzüge sind daher ab 1.1.05 nicht mehr anzuwenden.
Gericht: Sozialgericht Freiburg i.Br.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 18.05.05
Aktenzeichen: S 9 AS 1581/05 ER
Der Text dieser Entscheidung ist leider nicht verfügbar; dieser Eintrag beruht auf einer Pressemitteilung der Justizverwaltung Baden-Württemberg. In einem Parallelverfahren hat die gleiche Kammer des Sozialgerichts Freiburg ebenso entschieden; dieses Urteil ist auf der website von tacheles (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=113) verfügbar.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Gericht: Sozialgericht Freiburg i.Br.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 18.05.05
Aktenzeichen: S 9 AS 1581/05 ER
Der Text dieser Entscheidung ist leider nicht verfügbar; dieser Eintrag beruht auf einer Pressemitteilung der Justizverwaltung Baden-Württemberg. In einem Parallelverfahren hat die gleiche Kammer des Sozialgerichts Freiburg ebenso entschieden; dieses Urteil ist auf der website von tacheles (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=113) verfügbar.
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Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.