Chrissi
01.06.2006, 16:35
guten tag,
bin kurz vorm verzweifeln.hatte heute mitgeteilt bekommen das mir kein geld mehr bezahlt wird weil ich in einer eheähnlichen lebensgemeinschaft lebe.
dazu : ich hab letztes jahr herrn k. im internet kennen gelernt,dieser ist bei mir am 1.5.06 als untermieter eingezogen.
darauf hat die arge uns eheähnliche lebensgemeinschaft unterstellt.
ich war dann auf dem amt und es wurde folgendes zur niederschrift gebracht:
1.herr k. hat sich ca zum 1.8.05 bei mir angemeldet,um einen aufenthaltsort zur arbeitssuche vorweisen zu können.er hat in holland bis zum 31.12.05 gearbeitet und ´hat sich bis dahin auch noch überwiegend in holland aufgehalten.endgültig ist er zum 1.5.06 bei mir eingezogen.
2.ich bin daraufhingewiesen worden,dass ich nachweisen muss,dass eine wohn- und wirtschaftsgemeinschft zwischen herrn k. und mir nicht besteht
3.herrn k. beabsichtigt,im august 06 nach dänemark zu gehen,weil er dort arbeiten möchte.ich soll den schriftwechsel mit dem potientiellen arbeitgebern von herr k. vorweisen,damit nachvollziehbar ist,dass herr k. im august 06 tatsächlich nach dänemark ziehen will.
4.ich bin darauf hingewiesen worden,dass meine persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wie schon im Schreiben vom 28.04.06 erklärt, ungeklärt sind und deshalb die dort aufgeführten Nachweise, noch einzureichen habe.
5.Ich bin darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über die Anmietung der Wohnung erst getroffen werden kann, wenn die Situation mit Herrn K geklärt ist, da unter anderem entscheidend ist, wie viele Personen dauerhaft in der Wohnung leben.
6.Wenn Herr K tatsächlich im August 06 oder später ausziehen sollte, bin ich auch bereit, mir einen neuen Untermieter zu suchen.
7.Ich bin an einer dauerhaften Beziehung aufgrund meiner persönlichen Vorgeschichte gar nicht mehr interessiert und möchte auch in Zukunft keine feste Beziehung mehr eingehen.
8.Herr l K wohnt lediglich nur bei mir.Ich habe ihm nur ein aufenthalt bei mir in der wohnung gewährt, weil ich ihm helfen wollte.
9.Ich bin mir sicher, dass ich kein eheähnliches Verhältniss und auch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn K***** führe.
10.Ich bin darüber informiert worden, dass ich richtige Angaben machen muss. bei Zuwiederhandlung kann dies strafrechtliche Folgen haben
daraufhin hat herr k folgendes schreiben beim amt abgegeben:
von Frau W
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu o.g. Antrag möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Ich sehe mich nicht verpflichtet Angaben bezüglich meiner Finanziellen, familiären oder sonstigen Verhältnisse in bezug auf den von Frau W***** gestellten Antrag zu machen.
Begründung:
Es wird im oben genannten Mietobjekt weder eine „eheähnliche Beziehung-/Gemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft oder eine sonstige, mich zur Auskunft verpflichtende, Gemeinschaft gebildet.
(Bedarfsgemeinschaft = Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
Eine, für die Bewilligung des o.g. Antrages, relevante „Gemeinschaft“ ist nicht gegeben. (s. folgende Ausführungen)
Wir verstehen unser Bezugsverhältnis nicht als eng und ausschließlich und standen / stehen auch finanziell nicht füreinander ein.
Von einer für den Antrag relevanten Gemeinschaft kann nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
(Vgl. z.b. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/06, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.05, Az.: S 35 SO 28/05
Auch eine tatsächliche Unterstützung und Leistungserbringung findet nicht statt. (materielles Element)
(Ausführlich hierzu: z.B. BSG, Urteil vom 17.10.02, Az.: B 7 AL 96/00 R, Landessozialgericht Urteil vom 15.06.00, Az.: L 1 AL 15/00,
siehe auch: Sozialgericht, Urteil vom 04.04.05, S 21 AS 3/05)
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ich hatte dann hausbesuch vom amt. Nachdem ich dem herrn das zimmer gezeigt habe das von herrn k bewohnt wird,meinte er das er das noch nicht gelten lassen kann weilda ja jeder rein kann.auch das 2 bad das ausschliesslich von herrn k benutzt wird ,bekam den vermerk von der grösse zwar ok aber das sei ihm egal.ich könnte hier noch ne ganze reihe solcher sprüche schreiben,aber ist eh schon ein roman.
Meine frage wie kann ich dem amt noch erklären das ich keine eheähnliche lebensgemeinschaft mit herrn k führe?
Vielen dank im vorraus
Gruss
chrissi
Anmerkung Betroffener: Namen entfernt
bin kurz vorm verzweifeln.hatte heute mitgeteilt bekommen das mir kein geld mehr bezahlt wird weil ich in einer eheähnlichen lebensgemeinschaft lebe.
dazu : ich hab letztes jahr herrn k. im internet kennen gelernt,dieser ist bei mir am 1.5.06 als untermieter eingezogen.
darauf hat die arge uns eheähnliche lebensgemeinschaft unterstellt.
ich war dann auf dem amt und es wurde folgendes zur niederschrift gebracht:
1.herr k. hat sich ca zum 1.8.05 bei mir angemeldet,um einen aufenthaltsort zur arbeitssuche vorweisen zu können.er hat in holland bis zum 31.12.05 gearbeitet und ´hat sich bis dahin auch noch überwiegend in holland aufgehalten.endgültig ist er zum 1.5.06 bei mir eingezogen.
2.ich bin daraufhingewiesen worden,dass ich nachweisen muss,dass eine wohn- und wirtschaftsgemeinschft zwischen herrn k. und mir nicht besteht
3.herrn k. beabsichtigt,im august 06 nach dänemark zu gehen,weil er dort arbeiten möchte.ich soll den schriftwechsel mit dem potientiellen arbeitgebern von herr k. vorweisen,damit nachvollziehbar ist,dass herr k. im august 06 tatsächlich nach dänemark ziehen will.
4.ich bin darauf hingewiesen worden,dass meine persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wie schon im Schreiben vom 28.04.06 erklärt, ungeklärt sind und deshalb die dort aufgeführten Nachweise, noch einzureichen habe.
5.Ich bin darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über die Anmietung der Wohnung erst getroffen werden kann, wenn die Situation mit Herrn K geklärt ist, da unter anderem entscheidend ist, wie viele Personen dauerhaft in der Wohnung leben.
6.Wenn Herr K tatsächlich im August 06 oder später ausziehen sollte, bin ich auch bereit, mir einen neuen Untermieter zu suchen.
7.Ich bin an einer dauerhaften Beziehung aufgrund meiner persönlichen Vorgeschichte gar nicht mehr interessiert und möchte auch in Zukunft keine feste Beziehung mehr eingehen.
8.Herr l K wohnt lediglich nur bei mir.Ich habe ihm nur ein aufenthalt bei mir in der wohnung gewährt, weil ich ihm helfen wollte.
9.Ich bin mir sicher, dass ich kein eheähnliches Verhältniss und auch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn K***** führe.
10.Ich bin darüber informiert worden, dass ich richtige Angaben machen muss. bei Zuwiederhandlung kann dies strafrechtliche Folgen haben
daraufhin hat herr k folgendes schreiben beim amt abgegeben:
von Frau W
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu o.g. Antrag möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Ich sehe mich nicht verpflichtet Angaben bezüglich meiner Finanziellen, familiären oder sonstigen Verhältnisse in bezug auf den von Frau W***** gestellten Antrag zu machen.
Begründung:
Es wird im oben genannten Mietobjekt weder eine „eheähnliche Beziehung-/Gemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft oder eine sonstige, mich zur Auskunft verpflichtende, Gemeinschaft gebildet.
(Bedarfsgemeinschaft = Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
Eine, für die Bewilligung des o.g. Antrages, relevante „Gemeinschaft“ ist nicht gegeben. (s. folgende Ausführungen)
Wir verstehen unser Bezugsverhältnis nicht als eng und ausschließlich und standen / stehen auch finanziell nicht füreinander ein.
Von einer für den Antrag relevanten Gemeinschaft kann nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
(Vgl. z.b. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/06, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.05, Az.: S 35 SO 28/05
Auch eine tatsächliche Unterstützung und Leistungserbringung findet nicht statt. (materielles Element)
(Ausführlich hierzu: z.B. BSG, Urteil vom 17.10.02, Az.: B 7 AL 96/00 R, Landessozialgericht Urteil vom 15.06.00, Az.: L 1 AL 15/00,
siehe auch: Sozialgericht, Urteil vom 04.04.05, S 21 AS 3/05)
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ich hatte dann hausbesuch vom amt. Nachdem ich dem herrn das zimmer gezeigt habe das von herrn k bewohnt wird,meinte er das er das noch nicht gelten lassen kann weilda ja jeder rein kann.auch das 2 bad das ausschliesslich von herrn k benutzt wird ,bekam den vermerk von der grösse zwar ok aber das sei ihm egal.ich könnte hier noch ne ganze reihe solcher sprüche schreiben,aber ist eh schon ein roman.
Meine frage wie kann ich dem amt noch erklären das ich keine eheähnliche lebensgemeinschaft mit herrn k führe?
Vielen dank im vorraus
Gruss
chrissi
Anmerkung Betroffener: Namen entfernt