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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : erklärungsnot


Chrissi
01.06.2006, 16:35
guten tag,


bin kurz vorm verzweifeln.hatte heute mitgeteilt bekommen das mir kein geld mehr bezahlt wird weil ich in einer eheähnlichen lebensgemeinschaft lebe.
dazu : ich hab letztes jahr herrn k. im internet kennen gelernt,dieser ist bei mir am 1.5.06 als untermieter eingezogen.
darauf hat die arge uns eheähnliche lebensgemeinschaft unterstellt.
ich war dann auf dem amt und es wurde folgendes zur niederschrift gebracht:
1.herr k. hat sich ca zum 1.8.05 bei mir angemeldet,um einen aufenthaltsort zur arbeitssuche vorweisen zu können.er hat in holland bis zum 31.12.05 gearbeitet und ´hat sich bis dahin auch noch überwiegend in holland aufgehalten.endgültig ist er zum 1.5.06 bei mir eingezogen.
2.ich bin daraufhingewiesen worden,dass ich nachweisen muss,dass eine wohn- und wirtschaftsgemeinschft zwischen herrn k. und mir nicht besteht
3.herrn k. beabsichtigt,im august 06 nach dänemark zu gehen,weil er dort arbeiten möchte.ich soll den schriftwechsel mit dem potientiellen arbeitgebern von herr k. vorweisen,damit nachvollziehbar ist,dass herr k. im august 06 tatsächlich nach dänemark ziehen will.
4.ich bin darauf hingewiesen worden,dass meine persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wie schon im Schreiben vom 28.04.06 erklärt, ungeklärt sind und deshalb die dort aufgeführten Nachweise, noch einzureichen habe.
5.Ich bin darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über die Anmietung der Wohnung erst getroffen werden kann, wenn die Situation mit Herrn K geklärt ist, da unter anderem entscheidend ist, wie viele Personen dauerhaft in der Wohnung leben.
6.Wenn Herr K tatsächlich im August 06 oder später ausziehen sollte, bin ich auch bereit, mir einen neuen Untermieter zu suchen.
7.Ich bin an einer dauerhaften Beziehung aufgrund meiner persönlichen Vorgeschichte gar nicht mehr interessiert und möchte auch in Zukunft keine feste Beziehung mehr eingehen.
8.Herr l K wohnt lediglich nur bei mir.Ich habe ihm nur ein aufenthalt bei mir in der wohnung gewährt, weil ich ihm helfen wollte.
9.Ich bin mir sicher, dass ich kein eheähnliches Verhältniss und auch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn K***** führe.
10.Ich bin darüber informiert worden, dass ich richtige Angaben machen muss. bei Zuwiederhandlung kann dies strafrechtliche Folgen haben

daraufhin hat herr k folgendes schreiben beim amt abgegeben:

von Frau W

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu o.g. Antrag möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Ich sehe mich nicht verpflichtet Angaben bezüglich meiner Finanziellen, familiären oder sonstigen Verhältnisse in bezug auf den von Frau W***** gestellten Antrag zu machen.

Begründung:
Es wird im oben genannten Mietobjekt weder eine „eheähnliche Beziehung-/Gemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft oder eine sonstige, mich zur Auskunft verpflichtende, Gemeinschaft gebildet.
(Bedarfsgemeinschaft = Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
Eine, für die Bewilligung des o.g. Antrages, relevante „Gemeinschaft“ ist nicht gegeben. (s. folgende Ausführungen)
Wir verstehen unser Bezugsverhältnis nicht als eng und ausschließlich und standen / stehen auch finanziell nicht füreinander ein.
Von einer für den Antrag relevanten Gemeinschaft kann nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
(Vgl. z.b. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/06, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.05, Az.: S 35 SO 28/05

Auch eine tatsächliche Unterstützung und Leistungserbringung findet nicht statt. (materielles Element)
(Ausführlich hierzu: z.B. BSG, Urteil vom 17.10.02, Az.: B 7 AL 96/00 R, Landessozialgericht Urteil vom 15.06.00, Az.: L 1 AL 15/00,
siehe auch: Sozialgericht, Urteil vom 04.04.05, S 21 AS 3/05)



Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


ich hatte dann hausbesuch vom amt. Nachdem ich dem herrn das zimmer gezeigt habe das von herrn k bewohnt wird,meinte er das er das noch nicht gelten lassen kann weilda ja jeder rein kann.auch das 2 bad das ausschliesslich von herrn k benutzt wird ,bekam den vermerk von der grösse zwar ok aber das sei ihm egal.ich könnte hier noch ne ganze reihe solcher sprüche schreiben,aber ist eh schon ein roman.

Meine frage wie kann ich dem amt noch erklären das ich keine eheähnliche lebensgemeinschaft mit herrn k führe?

Vielen dank im vorraus

Gruss

chrissi

Anmerkung Betroffener: Namen entfernt

Betroffener
01.06.2006, 19:41
:welcome: Chrissi,

wenn sich die Sachbearbeiter so stur rechtswidrig verhalten, könnte ein Termin mit dem Teamleiter oder Amtsleiter weiterhelfen.

Wenn nicht - bleibt nur der Gang zum Sozialgericht - was aber möglicherweise auch nicht lange vorhalten wird.

Denn - das soll nicht verhohlen bleiben - wurde ja gerade heute im Bundestag die neue Verschärfung zu Hartz IV beschlossen, das zum 01. August wirksam werden soll (in Teilen sogar rückwirkend) , wo gerade im Punkt zusammenlebender Menschen neue Regelungen bringt, wonach unabhängig davon ob MM, WW oder MW zusammenhausen, spätestens nach einem Jahr die Eheähnlichkeit unterstellt wird.

Damit werden ALG II Empfänger zu Aussätzigen gemacht, mit denen niemand zusammenleben kann - weil sofort die Bedarfsgemeinschaft mit der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorhandenen Unterhaltsverpflichtung unterstellt wird.

Damit dürften auch jedes einfache Untermietsverhältnis zum Problem werden - wenn in der Praxis jedes Mal erst ein Gerichtsgang erforderlich ist - wobei die Frage ist, wie die Richter auf die neuerliche Verschärfung gerade in diesem Punkt reagieren werden.

Auch die Aufforderung zur Absenkung der Kosten der Unterkunft (z.B. Untervermietung), wird dann zum Problemfall werden, wenn sich der der/die Untermieter unversehens in einer Bedarfsgemeinschaft sehen könnten.

Die von den Gerichten letztes Jahr abgelehnte Stiefvaterregelung (Unterhalt nicht leiblicher Kinder) ist im Gesetzentwurf nun ja auch wieder reaktiviert worden.

Chrissi
02.06.2006, 07:45
guten morgen,


danke für deine antwort. dann werd ich da mal hingehen.

gruss

chrissi

Chrissi
07.06.2006, 11:20
ich wollte jetzt noch den ablehnungsgrund abwarten und hab den vorhin abgeholt.vielleicht kann mir da einer weiter helfen.

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/inforum/bescheid011yr.gif

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/inforum/bescheid027of.gif

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/inforum/bescheid039ba.gif


sollte es verboten sein solche beitraege zu verfassen bitte ich ihn zu loeschen.

grus

chrissi

GofX
07.06.2006, 13:12
Hi Chrissi,

schau' Dir mal das hier an:
:arrow: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=99258#99258

Viel Glück!

Chrissi
07.06.2006, 13:57
huuhuu gofx,

iregndwas muss ich übersehen,ich weiss nur nicht was.so verbohrt kann man doch nicht sein das man zahlen nicht mehr lesen kann.oben schreiben dir mir indizien und dann geben die als grund an das die zeit wohl schon um ist.....

gruss
chrissi

GofX
07.06.2006, 14:35
so verbohrt kann man doch nicht sein ...

Leider doch.

Fast jede ARGE versucht mittlerweile ihre Kosten zu senken, so gut es eben geht. Dabei nimmt man auch gerne mal etwas "Rechtsdehnung" in Kauf und hofft darauf, dass sich der Betroffene nicht wehrt.

Wie gesagt, in meinem Fall ist sämtliche Argumentation in's Leere gelaufen. Erst ein Anwalt (der nun wirklich nichts Anderes geschrieben hat) konnte den nötigen Eindruck erwecken und die ARGE zur Einsicht bekehren. Gewiss hat er dabei noch das Druckmittel der entstehenden Prozesskosten, die die ARGE übernehmen müsste, sofern sie den Fall vor Gericht verliert, was bei der gegebenen Sachlage nahezu sicher ist.

Durch den Beratungsgutschein ist die Sache mit dem Anwalt auch erst mal ziemlich kostengünstig für Dich (maximal 10,00 EUR).

Ich jedenfalls handhabe es jetzt so, dass ich "mal eben" meinen Anwalt kontaktiere, bevor ich mich stundenlangen Internet-Paragraphen-Recherchen hingebe und elendig-lange Widerspruchschreiben formuliere, die letztenendes aber leider Niemanden beeindrucken.

Ganz großes Kino:
Bei der Entscheidung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist entgegenstehenden Erklärungen der Partner, die wissen, dass sich die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Hinblick auf den Anspruch auf [...] Arbeitslosengeld II [...] negativ auswirken kann, regelmäßig keine durchgreifende Bedeutung beizumessen.

Zu deutsch: euch glaubt man eh' nicht. Egal, wie ihr es auch formuliert.

Chrissi
07.06.2006, 14:56
nennt mich blöd,hab einen anwalt in düsseldorf angezeigt bekommen.dieser hat mir am telefon gerade gesagt das er den fall annimmt allerdings nur wenn ich 600 € vorschuß bezahle.da man nur bei fällen mit aussicht auf erfolg die kosten erstattet bekommt und das sei bei mir nicht der fall.....


gruss

chrissi

Chrissi
07.06.2006, 14:59
ps. ich hab nach anwälten für sozialrecht gesucht

GofX
07.06.2006, 15:15
600 € vorschuß

Der Anwalt ist nicht zufällig auf der Kö'? Jedenfalls ist er recht teuer und vergisst leider auch die Möglichkeit eines Beratungsgutscheins.

Diesen "Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt" bekommst Du bei Deinem zuständigen Amtsgericht (nicht Sozialgericht!). Mit diesem Zettel in der Hand suchst Du Dir hier einen Anwalt oder eine Beratungsstelle aus:
:arrow: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx

Der Anwalt rechnet dann seine Kosten mit dem Amtsgericht ab ... ich glaube, maximal 86,00 EUR für die außergerichtliche Beratung. Maximal 10,00 EUR darf er dann noch von Dir verlangen.

Für diesen Gutschein gibt's dann erstmal nur eine Beratung und einen Brief vom Anwalt an die ARGE. Wie gesagt, in meinem Fall hat der "Auftritt" des Anwalts ausgereicht und wir waren plötzlich nicht mehr "eheähnlich" ... was aber auch von vornherein klar war, da auch wir erst zum 01.05.2006 zusammen gezogen sind.

Für den Fall, dass die ARGE sich weiterhin weigert, bleibt dann nur der "Antrag auf einstweilige Anordnung", also der Gang zum Sozialgericht. Dein Anwalt sollte Dir dabei helfen, ob es wirklich erfolsversprechend ist bzw. ob es sich auch "lohnt". Wenn ja, dann wird auch gleich Prozesskostenhilfe beantragt usw. "Gute" bzw. "sozialere" Anwälte verlangen, falls Du doch verlieren solltest, um die 100,00 EUR ... solltest Du gewinnen, machen sie natürlich ganz andere Kosten geltend, die Du dann aber nicht mehr zu tragen hast.

Betroffener
07.06.2006, 20:41
Nachdem ich mir den Text der ArGe durchgelesen habe, kann ich nur sagen, das er in den bestimmten ablehnenden Teilen genau entgegengesetzt zum Urteil des Verfassungsgerichtes formuliert ist - also eine nette Vermischung von Wahrheit und Wunschdenken ist im Sinne des Amtes.

Denn das Bundesverfassungsgericht sagt glasklar:

Die einfache Willenserklärung, dass kein Unterhalt gezahlt wird, ist ausreichen (das wird oben bewusst falsch dargestellt)

Weiterhin kann von vornherein oder jederzeit später die Zahlung eingestellt werden, wenn vorrangig eigene Bedürfnisse befriedigt werden sollen. Eine Bedarfsgemeinschaft entsteht dann erst gar nicht oder endet dann sofort. Auch bei Berlit sollte man das in der Art nachlesen können (das ist das schlaue Buch, aus dem Richter in Urteilen immer gerne zitieren).

Und als Nachsatz kommt dann noch: In der Regel wird dann auch die Gemeinschaft enden (worauf die Arge weiter oben auch anspielt - aber eben mit ganz anderem Tenor.

Hier der O-Ton: Urteil Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87,234 - Einkommensanrechnung (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv087234.html)
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, läßt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Auch wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im dargelegten Sinne festgestellt worden ist, muß bei der Anwendung des § 137 Abs. 2 a AFG berücksichtigt werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden.

Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG nicht oder nicht mehr. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein.
(§137 wäre durch die Einkommensanrechnung im SGB II zu ersetzen)

Also bleibt nur die einsteilige Anordnung des Sozialgerichtes und ggf. Prozesskostenhilfe.

Die stellen sich ganz bewusst so an, weil davon ausgegangen wird, dass die wenigsten den Gang zum Gericht gehen und sich unterordnen.
Da mit der neuen Regelung ab dem 01.08.06 ArGen und Kommunen von den Gerichtskosten befreit werden, ist anzunehmen, dass die dann erst recht richtig drauf halten.

StephanK
07.06.2006, 22:00
Da mit der neuen Regelung ab dem 01.08.06 ArGen und Kommunen von den Gerichtskosten befreit werden, ist anzunehmen, dass die dann erst recht richtig drauf halten.Ab 01.07.06 werden sie da nicht mehr viel Federlesens machen müssen, wenn man ein Jahr zusammenlebt... :x - auch ganz ohne Gerichtskostenbefreiung.

Betroffener
07.06.2006, 22:36
Rückwirkend ??

Frantic
10.06.2006, 19:49
[Fast jede ARGE versucht mittlerweile ihre Kosten zu senken, so gut es eben geht]

Hallo, ist es nun vielleicht so das viele die zu Unrecht in eine eheähnliche Gemeinschaft gequetscht werden sich nun eine eigene Wohnung suchen, die vom Amt bezahlt wird, und sich nun die ja eigentlich zu senkenden Kosten vervielfachen?!
Das ganze mit der eheähnlichen Gemeinschaft kotzt mich so ziemlich an.
Man hat so gut wie keine Rechte aber dafür ne menge Pflichten von Verheirateten,obwohl man es nicht ist. (Sorry wenn das nicht hierher paßt)

StephanK
10.06.2006, 21:13
Och, das passt durchaus - und Dein Gedanke mit der Steigerung der Wohnkosten durch erzwungenes separat-wohnen ist ja auch ganz richtig. Aber so weit denken manche Leute anscheinend nicht... :shock:

Chrissi
13.06.2006, 13:15
guten tag zusammen,

ich war am donnerstag 08.06.2006 auf dem sozialgericht.heute kam ein schriebn in dem mir vom gericht mitgeteilt wurde das mein antrag am 08.05.2006 eingegangen ist. darin wurde mir auch das aktenzeichen mitgeteilt.
wie lange muss ich rechnen bis entschieden wird? mein strom wird morgen abgestellt,hab versucht mit den stadtwerken zu verhandeln aber nix zu machen.


gruss

chrissi

Chrissi
14.06.2006, 12:51
guten tag zusammen,


wollt nur eben bescheid sagen das ich mein geld bekomme,hatte eben tele mit meiner sachbearbeiterin.

viele lieben dank an euch!!!!!!!!!!!

gruss

chrissi

StephanK
14.06.2006, 13:19
Na, da wollte man's wohl doch nicht auf eine Verurteilung durch das Sozialgericht ankommen lassen... :roll:
Gut, dass Du das erreicht hast!
Schlecht, dass man dafür erst die "Kampfhandschuhe anziehen" muss!

Chrissi
21.06.2006, 10:40
hi,

also ich versteh echt die welt nicht mehr.meine sachbearbeiterin sagte mir letzte woche das ich mein geld bekommen und wenn ich den bescheid brauche kann ich mir den auch persönlich abholen.(ich brauch den zur vorlage bei der schule) ich trapp da heute hin und sie sagt mir das sie da wohl ein bischen voreilig war und das sie nicht weiss ob ich was bekomme und das ganze sei ja noch bei der rechtsstelle.....und das ich noch warten müsse.....auf meine frage wie das jetzt kommt sagte sie nur das sie voreilig war!!!

hallooooooo....ich dreh gleich durch

gruss
chrissi

Chrissi
22.06.2006, 15:16
weiter gehts,

eben im postkasten:

das sozialgerichtliche verfahren
fr.w
. /.
arge düsseldorf

anlage: a. einfache durchschrift dieser stellungnahme

wird hiermit für erledigt erklärt.am 16.6.06 wurde die arge düsseldorf angewiesen den anspruch der antragstellerin rückwirkend ohne das einkommen von herrn k.,neu zu bescheiden und den restanspruch auszuzahlen.
von einer übersendung der leistungsakte wure angesichts der vollumfänglichen erledigungserklärung abgesehen.sollte diese dennoch benötigt werden,wird um einen entsprechenden kurzen hinweis gebeten.

dieses schreiben bekam die arge gegen empfangsbekenntnis datumsstempel 19.6.06
so jetzt ruf ich meine sb an und die erzählt mir das sie nichts bekommen hat.darauf hab ich gesagt das ich jetzt sofort vorbeikomme und sie eine kopie von meinem schreiben bekommt.da meinte sie das sie mal nachfragt und sich dann meldet.hat sie dann auch und wie durch ein wunder hatte sie die akte und das schreiben.....ich darf sogar morgen hinkommen und mir einen barscheck abholen,ich hoffe nur das ich meine nerven behalten kann.
ich bin so sauer das glaubt mir keiner.


gruss

chrissi

StephanK
22.06.2006, 15:24
Glückwunsch :!:
Die ARGE hat also "den Schwanz eingezogen" - aber der Kopf hat davon noch nix mitgekriegt.
Diese ARGE scheint - um es ganz arg vorsichtig auszudrücken - nicht optimal organisisert zu sein...
Jedenfalls freut's mich, wenn Du morgen nun (hoffentlich) endlich zu Deinem Geld kommst - trotz Deiner momentanen, verständlichen Übersäuerung.