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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung von Einkommen des Partners


ladyBalberith
29.11.2007, 13:01
Moin,

ich bin durch die Suchmaschiene auf eure Seite gestossen und hoffe, das ihr mir helfen könnt.
Meine Freundin hat sich von ihrem Ehemann getrennt und würde eventuell gerne mit ihrem neuen Freund zusammen ziehen. Jetzt fragen wir uns, in wie weit sein Gehalt ( er arbeitet normal ) mit angerechnet wird ans ALG II.
Wenn die Beiden nun beschliessen eine Wohnung zu teilen, muss sie es ja gleich melden. Wieviel er genau verdient, weiß ich nicht, es ist aber nicht so die Welt. Sie hat einen Sohn con 2 Jahren und bekommt mit ihrem Nochehemann zusammen ALG II, da sie sich erst letzte Nacht getrennt haben.

Danke im voraus für eure Hilfe

Balberith und ratlose Freundin

restart
29.11.2007, 13:26
Hallo ladyBalberith,

wenn sie sich amtlich im Trennungsjahr befindet, ist es ein wichtiger Grund für einen Umzug. Dies muss sie sich aber vorher von der ARGE genehmigen lassen und auch eventuelle Umzugskosten beantragen. Infos dazu hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_umzug).

Wenn sie nur bei ihrem neuen Freund einzieht, wird die ARGE versuchen sie sofort als Bedarfsgemeinschaft zu behandeln, das Gesetz geht jedoch von einem Jahr aus, es sei den es kommt ein gemeinsames Kind ins Spiel.
An der bisherigen Berechnung bei einer Bedarfsgemeinschaft würde sich nicht viel ändern, ausgenommen das Gehalt des neuen Freundes und damit auch neue Freibeträge. Infos zur Einkommensanrechnung (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_einkommensanrechung_al g_ii) hier.

StephanK
29.11.2007, 16:39
An der bisherigen Berechnung bei einer Bedarfsgemeinschaft würde sich nicht viel ändern, ausgenommen das Gehalt des neuen Freundes und damit auch neue Freibeträge.Das sehe ich ein wenig anders.
Es ist zwar durchaus denkbar, dass auch das Einkommen des "Neuen" anzurechnen sein wird, aber in erster Linie muss sie sich mal an den Noch-Ehemann halten und von diesem sog. Trennungsunterhalt verlangen, denn so lange die Ehe nicht geschieden ist, gibt es einen Unterhaltsanspruch gegen ihn, und dieser geht dem Alg II vor.
Dieser Trennungsunterhalt ist nur in den Sonderfällen ausgeschlossen, die in § 1579 Nr. 2-7 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1579.html) aufgezählt sind.