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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eheähnliches Verhältnis


Shana23
09.06.2005, 08:02
Hallo ihr Lieben ich bräuchte mal eure Hilfe.

Ab wann lebt man in einem eheähnlichen Verhältnis ??

Mein Freund und ich sind jetzt seid 6 Monaten ein Paar und wohnen seid 4 Monate zusammen ist das ein eheähnliches Verhältnis ??

Das Problem ist mein Freund verdient ganz gut muß er für mich aufkommen ???

Muß ich aus der 60 qm Wohnung ausziehen und mir eine neue Wohnung suchen ??

Würde mich sehr freuen wenn mir jemand helfen könnte

Liebe Grüße Shana23

Biberzahn
09.06.2005, 10:23
:welcome: Shana23

Du musst beim Ausfüllen des Antrags darauf achten, das du NICHT! eheähnliche Gemeinschaft ankreuzt, sondern alleinstehend. Wenn ihr beide kein gemeinsames Konto habt, ihr gegenseitig versichert das ihr nicht für einander aufkommt ,finanziell etc., dann gilt das als WG und nicht als Bedarfsgemeinschaft. Steht ihr beide im Mietvertrag? Darauf solltest du achten. Schau mal hier im Forum in den Bereich ALG II und eheähnliche Gemeinschaften. Da wirst du sicher noch einiges interessante finden. Ich wünsch Dir viel Erfolg bei der Antragstellung.

Viele Grüße
Biberzahn

Betroffener
09.06.2005, 12:12
Hallo Shana23,

leider sind Hundertausende in diese "Falle" der bewußt forcierten "eheähnlichen Verhältnisse" hineingetappt und tun es auch immer noch.

Wohngemeinschaft: ALGII + KdU
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?mode=faq&sid=f217fc7cc62ba05deb6e6dd7556f3194#31

Jetzt schalte ich meine Gebetsmühle wieder mal ein:

Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet.

Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.

ALG II Antrag
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz zu "Alleinstehend"
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Siehe auch hier - der wichtige Punkt ist die Wohngemeinschaft, sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen:

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Alles klar?