PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückzahlung bei Fehler der ARGE möglich?


Destiny
02.06.2006, 15:51
Hallo Leute.

Erstmal vielen Dank. Durch die Tipps hier bin ich schon viel weiter bei den Bürokraten gekommen.

Ich habe folgendes Problem:

Ich hatte im Februar für 3 Wochen einen 400 Euro Job. Dadurch erging ein Bescheid, dass ich statt 345 Euro ALG II nur noch 293 Euro bekomme.

Nun gut, ich hatte den Job nicht mehr und bekam weiterhin nur 293 Euro. Nun Fragte ich mein Fall Managerin ob das so richtig wäre. Da sagte die mir, dass das so seine Richtigkeit hätte und ich dann Bescheid bekäme.

Nun bekomme ich das vierte mal nur 293 Euro und ich dachte mir das kann nicht sein.

Also rief ich beim JobCenter an und sprach mit jemandem aus der Leistungsabteilung. Die Sagte mir, dass ich schon längst gegen den Bescheid Einspruch hätte einlegen können; Rückzahlungen gibt es auch keine.

Ich erzählte ihr, dass ich meine Fall Managerin dieses allerdings schon vor 2 Monaten mitteilte und das sie auch alle erforderlichen Unterlagen hat. Da hies es, dass die werte Frau ja nichts mit der Leistungsabteilung zu tun hat. :patsch:

Sie kann nur ab jetzt geltent machen.

Ich möchte eigentlich nur wissen ob ich mich auf irgend ein Paragraphen berufen kann um eine Rückerstatung zu bekommen.

MFG

Destiny

StephanK
02.06.2006, 17:26
Nun gut, ich hatte den Job nicht mehr und bekam weiterhin nur 293 Euro. Nun Fragte ich mein Fall Managerin ob das so richtig wäre.Nun frage ich, wann Du der ARGE mitgeteilt hast, dass dieser 400-€-Job wieder zu Ende war? Wenn das erst vor zwei Monaten, also Anfang April war, während dieser Job schon im Februar zu Ende ging, dann hast Du Dir damit natürlich reichlich viel Zeit gelassen. (Oder war er von vornherein befristet und Du hast auch gleichzeitig mit der Meldung über anzurechnendes Einkommen mitgeteilt?)

Dass eine Person "nichts mit der Leistungsabteilung" zu tun hat ist im übrigen keine Begründung dafür, dass sie Informationen nicht an die dafür zuständige (Leistungs-) Abteilung weiterleitet. Die Bürgerin muss sich nicht mit den Innereien der Behördenorganisation beschäftigen oder gar auskennen.

Die Rechtsnorm, die dafür einschlägig ist, ist § 48 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html)

Destiny
02.06.2006, 18:33
Hallo.

Das ich den 400 Euro Job nicht mehr habe, habe ich der ARGE mitgeteilt. Und zwar habe ich das meiner Fall Managerin schon erzählt bevor der Job beendet war. Mit Begründung etc.

MFG

Destiny

Die Ägypter
02.06.2006, 18:51
Beweisbar mitgeteilt?


Verdammt noch mal... (sorry vorweg - aber man möge mich auch verstehen....)

Gewöhnt euch endlich an mit der ArGe ausschließlich in Schriftform zu kommunizieren!

Änderungsantrag Schriftform entweder per Einschreiben/RS oder aber persönlich per Empfangsbeleg auf identischer Kopie

Dann würde es rückwirkend berücksichtigt werden - und du könntest es unproblematisch beweisen...

Ganz ärgerliche Grüße

Destiny
02.06.2006, 18:56
Ja habe ich in schriftlicher Form abgegeben.

Vielen Dank für die Infos. Werd mal schauen wie es ausgeht.

MFG

Destiny

Die Ägypter
02.06.2006, 18:58
Ja habe ich in schriftlicher Form abgegeben.

Gut... wann... nachweisbar?

Abwarten würde ich da genau nicht... sondern sehr bestimmt nachhaken!!!

Limone
03.06.2006, 16:57
Hallo!

Du kannst im Zweifel einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen! Bei diesem gilt nämlich nicht die 4 Wochen-Frist nach Bescheiderlass wie einem Widerspruch! Und so wie ich es verstanden habe, wurden ja auch nach Angabe der Änderungen (=Beendigung des Jobs) Bescheide mit Anrechnung des Einkommens erstellt, oder?

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.