Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft oder WG?
spezie68
09.06.2005, 12:01
Hallo zusammen :engel: , ich bin neu hier!! Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich wohne seit Dezember 04 bei meinem Freund. Er ist HarzIV Empfänger und die Wohnung läuft auf seinem Namen, also er bekommt die Miete bezahlt. Mein Arbeitslosengeld 1 ist Ende Mai ausgelaufen u. ich muss jetzt meinen Antrag auf Hartz IV abgeben. Die Wohnung ist 50 qm groß u. hat 2 1/2 Raum. Wie können wir das Problem lösen, wir haben getrennte Konten? Kann ich einen Untermietvertag mit ihm abschließen, so das ich auch einen Teil Miete erstattet bekomme oder ist das Blödsinn? Noch eine Frage, da ich bis jetzt Arbeitslosengeld I bezogen habe u. nebenbei auch einen 400 Euro Job hatte, bekomme ich jetzt übergangsmäßig mehr Geld oder nicht? Ich hoffe mir kann jemand helfen. LG :cry:
Schneida
09.06.2005, 18:45
Alg II
:welcome:
Hier im Forum findest Du jede Menge Informationen zu eheähnlicher Gemeinschaft etc. Auch in Deinem "Fall" empfiehlt es sich, dass Dein Freund und Du zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften bleiben. Das heißt ihr seid eine Wohngemeinschaft (also auch keine Haushaltsgemeinschaft) Sinnvoll ist es, auch die Konten getrennt zu halten und gegenseitig zu versichern, dass man eben nicht eheähnlich miteinander lebt.
Untermietvertrag geht. Zahlungen müssen nicht über die Bank laufen, kann auch bar laufen, es sollten aber Belege (Qittungen) existieren.
Den Zuschlag kriegt man, wenn man aus dem Alg I kommt, das hat aber nichts mit dem Nebenjob zu tun. Wenn Du den Nebenjob weiter behältst, wird das mit Alg II verrechnet.
Berechnungsmöglichkeiten findest Du auch hier im Forum.
Gutes Gelingen
E.Schneider
Betroffener
09.06.2005, 21:00
spezie68,
Wohngemeinschaft: ALGII + KdU
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?mode=faq&sid=f217fc7cc62ba05deb6e6dd7556f3194#31
Kleine Übersicht:
Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet.
Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Alles klar?
ALN Suchfunktion: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_search.gif Suchen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/search.php) - ALN Info-ALG II: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)
spezie68
09.06.2005, 22:30
:lol: Hallo nochmal, schon mal vielen Dank für Eure Antworten, wie ist es denn jetzt, mein Freund hat bis jetzt die Miete ja bezahlt bekommen, wenn ich mit ihm einen Untermietvertrag mache? Er bekommt dann ja Geld von mir, was ich ja dann auch beim Job Center angeben muss oder was ist wenn er mich Mietfrei bei sich wohnen lässt.....Wie gesagt ich stehe nicht im Mietvertrag! LG
Betroffener
09.06.2005, 23:01
spezie68,
wenn Du nicht im Mietvertrag mit drin stehst, ist das nicht grundsätzlich unbedingt ein Nachteil für Dich, weil Du dann keine Verpflichtung hast.
Es wird Dir aber keiner so recht glauben, daß Du im "luftleeren" Raum wohnst oder ggf. mietfrei - obwohl es das natürlich gibt.
Sofern der Mietvertrag die Untervermietung zulässt, solltet ihr diesen Weg gehen oder Du musst in den Mietvertrag mit aufgenommen werden, was aber auch Pflichten mit sich bringt und auch Probleme, wenn ihr Euch trennen solltet.
Vielleicht fällt unserem Stephan aber auch noch etwas besseres ein als mir.
StephanK
09.06.2005, 23:28
Na ja, das hat wie alles mindestens zwei Seiten.
Im Hinblick auf das ALG II dürfte es sogar relativ gleichgültig sein, solange klar ist, dass es sich nur um eine Wohngemeinschaft handelt. Im Fall der Untervermietung muss der "Obermieter" der Untermieterin dann eben ordentliche Rechnungen über ihre Nebenkostenanteile ausstellen, damit das nachweisbar ist.
Die andere Seite ist die, an die man nicht gerne denkt, solange man sich gut versteht, nämlich der mögliche Fall, dass man sich entzweit oder verkracht. Dann ist man als Untermieter in einer relativ schwachen Position. Diese Überlegung gehört eigentlich nicht in den Zusammenhang ALG II, folgt aber zwangsläufig aus der Frage, wie Ihr das ausgestalten wollt.
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