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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eingliederungsvereinbarung auch für die Arge bindend?


Ich bin es nicht
04.12.2007, 17:40
Guten Abend ..

ich weiss wohl nicht so recht ob ich hier richtig bin ??? Forumneuling ...

ich hatte am 7.11. eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben ( zum 1.11 ) !!! ( Weiterbildung EDV ) .. dann bei dem ausführenden Bildungsinstitut am 21.11. ein Gespräch zum Zwecke des Erstellen`s eines Profilings gehabt .....

nun nehmen die mich aus mir unbekannten Gründen nicht ..

kann ich auf Einhaltung der Eingliederungsvereinbarung bestehen ?

Danke für Antwort

StephanK
04.12.2007, 17:55
:welcome: Du bist's,
das kommt darauf an, und zwar darauf, ob in der Eingliederungsvereinbarung diese konkrete Bildungsmaßnahme vereinbart wurde oder eine, deren Ziel allgemein umschrieben ist. Im ersten Fall müsste wohl über eine neue EV verhandelt werden, im zweiten nicht unbedingt. So oder so dürfte es aber sinnvoll sein, wenn Du mit Deiner ARGE über die Situation redest, die dadurch jetzt entstanden ist - am besten so, dass Du schon Alternativ-Vorschläge in der Tasche hast. Damit zeigst Du nämlich, (1) dass Du aktiv bist und Dich kümmerst und (2) dass die Ablehnung jedenfalls nicht an Passivität Deinerseits gelegen hat.

Ich bin es nicht
04.12.2007, 18:07
Ja ja hab da schon eine kleine Historie mit dem Kreis und der Arge hinter mir ..
Wollte einen Bildungsgutschein für Fortbildung bei einer sogenannten Akademie ..
dann fiel meiner Frau Arge ein das wir sowas auch vor Ort hätten und somit wurde die Eingliederungsvereinbarung für 9 inhaltlich benannte Lernmodule getroffen ..

da die mich nun wohl nicht nehmen habe ich sofort Kontakt mit einem anderen Bildungsträger aufgenommen .. dort kann mir der Lehrstoff ebenso vermittelt werden ..

habe dann heute die Frau Arge angerufen und wieder mal einen Bildungsgutschein erfragt ( Termin für Mittwoch bekommen ) ..

ich finde jedoch das die Eingliederungvereinbarung für BEIDE Seiten bindend ist und ich auf deren Erfüllung bestehen kann ..hmmm?

Rotkäppchen
04.12.2007, 18:15
Kannst du die EGV mal bitte eintippen? Der Text bis zu den Rechtsfolgebelehrungen reicht.

Wahrscheinlich hat sich die ARGE ein Nachbesserungsrecht vorbehalten, das sie dir nicht gönnt. Dort müsste man 1. die Frist überprüfen und 2. Was man für die bei Nichterfüllung der Pflichten vorgesehen hat.

So etwas hätte man eigentlich alles vor Abschluss einer EGV klären müssen.

Außerdem hätte das Profiling vor Abschluss einer EGV zwecks korrekter stattfinden müssen.

Ich bin es nicht
04.12.2007, 18:32
Leistungen der Arge :( gegenüber meiner Person )
Teilnahme am kaufmännischen Integrationsprojekt nach§16 (2) SGB II beim Bildungsinstitut der Rheinischen Wirtschaft ........
Zeitraum 1.11.07 - 31.07.08

Bestandteil : intensives profiling zur Eignungsfeststellung und kompetenzanalyse, das mit der Aufstellung eines verbindlichen , individuellen Qualifizierungsplanes endet ..

Daran schließt sich eine Qualifizierung beim Träger an , die in Pflichtbausteine ( Bewerbungstraining, kaufm. wissen, EDV Grundlagen , Wirtschaftsenglisch ) Wahlpflichtbausteine ( Informations-und Kommunikationstechnologien mit MS-Office-Zertifikat , Finanzbuchhaltung mit IHK- Zertifikat , Betriebswirtschaft mit EBCL- Zertifikat) und Wahlbausteine ( z.B.: Arbeitsrecht , Buchführung am PC , EDV Spezial ) aufgegliedert ist und in ein begleitetes , betriebliches Praktikum führt ..

..... dann Fahrkostenblablabla .....

Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nichtr nach , ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen ..


Tja und nun ???

Rotkäppchen
04.12.2007, 21:48
Deine EGV betrifft nur diese eine Maßnahme bei der Rheinischen.... Bei einem anderen Institut wird eine neue EGV fällig.

Außerdem hätte das Profiling vor Abschluss einer EGV erstellt werden müssen, so die Anweisungen der ARGE an ihre Mitarbeiter. Das bedeutet, dass die das Profiling selbst machen müssen und nicht außer Haus geben dürfen. Dann wäre diese Panne nämlich gar nicht erst passiert.

Noch eine Frage: Wie geht dieser Satz denn weiter:

"Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nichtr nach , ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen .."

Meist heißt es: "Ist eine Nacherfüllung tatsächlich nicht möglich, muss folgende Ersatzmaßnahme angeboten werden:..... ". Die Ersatzmaßnahme würde mich interessieren.

Ich bin es nicht
04.12.2007, 22:06
Hallo rotkäppchen ..

nach dem Satz kommt nur ein neuer Absatz .. Frau ...verpflichtet sich alle Möglichkeiten zu nutzen um den Lebensunterhalt aus eigenen Mittel u.s.w.

also nur das was in jedem Bescheid unter Mitwirkungspflicht steht ..

das Problem war und ist immer das selbe .. war über 20Jahre selbständig und hab mir alles im EDV Bereich selbst angeeignet .. nur die Unternehmerprüfung habe ich bei der IHK Köln abgelegt ..
würde schrecklich gerne im Büro arbeiten , aber durch mein Do it Yourself learning fehlen mir die gängigen Abläufe in Buchhaltung ..
hat für mich wohl immer gereicht , da ich mir meine Buchhaltung ja selber aufgebaut hatte ..

na und jetzt krieche ich den Göttern seit über 1,5 Jahren hinterher um diesbezüglich eine Qualifizierung zu bekommen ..

war ja froh das ich 2 Jahre nen 1 Euro Job hatte .. musste aber dafür erst mit Untätigkeitsklagen drohen und hab dann durch ein Anschreiben an den Bürgermeister endlich was bekommen ..

Na ja ...:patsch:

Rotkäppchen
04.12.2007, 22:33
Na dann hat die ARGE gepennt. Nicht selten steht da "eine andere Maßnahme" (die natürlich der SB auswählt und die überflüssig ist). Manchmal steht da auch nur das Wort: "AGH" (das ist ein Ein-Euro-Job).:lol:

Ich gehe mal davon aus, dass die SB dich jetzt ruft und eine neue Eingliederungsvereinbarung abschließen will. Dann unterschreibe nicht sofort, auch wenn du sie gut findest. Nimm das mit und stell das hier ins Forum. Das ist ein Vertrag, und wenn das unterschrieben ist, ist da nichts mehr rückgängig zu machen. Ich habe deine EGV ja nicht komplett gesehen. Ich wette da war noch viel Nachteiliges für dich drin. Und probiere mal in der neuen EGV, die Maßnahme reinzubekommen, die du anfangs vorgeschlagen hattest. Und wenn da Fahrtkosten anfallen, dann soll sie bitte in die neue EGV die "Übernahme von Mobilitätshilfen nach § 53 SGB III" aufnehmen. Das sind nämlich die Fahrtkosten für die Maßnahmen.

Sollte die SB dich rufen, um ohne neue EGV dich ganz einfach in eine andere Maßnahme stecken (die dir womöglich nicht passt), dann mache sie bitte darauf aufmerksam, dass die EGV nur für diese eine Maßnahme gültig war, die ja nicht geklappt hat. In dieser EGV sei ein "ungültiger Verwaltungsakt durch die Maßnahme, die nicht stattfinden konnte. Deshalb ist sie nach § 58 SBG X nichtig". Das Profiling wird ja wohl jetzt hoffentlich gemacht sein, wenn auch nicht gesetzeskonform. Sage ihr bitte, dass du keine neue Maßnahme ohne gültige EGV antrittst.

Ich bin es nicht
04.12.2007, 22:53
Ja so ganz hin und her schieben lasse ich mich ja nicht .. und das ist eben deren Problem !

hab schon recht viel durch mit Sanktionen , ominösen Projekten , unangemessen großer Wohnraum , damals Kleidergeld in Form von Gutscheinen ..
hab nun in 4 Jahren den 7. Sachbearbeiter .. hat immer mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und Androhung mit der Einholung einer einstweiligen Verfügung beim Sozialgericht geendet ..

hab mit der Frau Arge nicht am Mittwoch , sondern Donnerstag den Termin ..

würde mich bis dahin nur brennend heiss interessieren ob ich auf die Einhaltung und Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung rechtlich Anspruch habe ..

hatte die ja heute morgen angerufen das ich einen neuen Bildungsträger gefunden hab und dafür einen Bildungsgutschein benötige ..
daraufhin hat sie mir ja den kurzfristigen Termin gegeben mit der Anmerkung das sie gerne mit mir über die andere Sache ( wofür ich die Eingliederungsvereinbarung habe ) noch mal reden möchte ..

ich denke mal das die eher im Moment ein Problem haben .. hatte vor Abschluß der Eingliederungsvereinbarung extra gefragt was denn wäre wenn die mich nicht nehmen ? sie meinte daraufhin das Projekt sei von dem Kreis eingekauft und wenn sie das will so müssen die mich nehmen ..

als ich zum Profiling ( boah hört sich das wichtig an ) bei dem Bildungsträger war und im Abschluss fragte wann ich denn Bescheid über den Teilnahmebeginn bekomme , sagte man mir in 2-3 Tagen ..
ich sagte darauf gleich das ich ja sowieso teilnehmen werde da ich diesbezüglich einen bindenden Vertrag mit der Arge geschlossen habe und diesen nötigenfalls einklagen werde .. ich glaub das hat denen nicht so richtig geschmeckt .. ja ja ich bin`s ..lach ..

falls es interessiert gebe ich am Donnerstag Bescheid wie sich das ganze entwickelt hat ?!:engel:

Rotkäppchen
05.12.2007, 00:50
Auch die ARGEs haben Pflichten in der EGV, auch wenn man meist keine finden kann. Für den Fall, dass sie sich nicht an die Pflichten halten, oder halten können, räumen sie sich das Nachbesserungsrecht ein, das sie dem Leistungsempfänger nicht gönnen wollen.

Sollten sie sich aber auch dann nicht an die EGV halten, was willst du denn machen? Willst du sie anzeigen? Sollte es um Zahlungen gehen (z.B. Bewerbungskostenerstattung), kannst du dich noch mit einer Beschwerde durchsetzen, sollten sie aber plötzlich eine zugesagte Maßnahme, auf die du ganz scharf warst, nicht übernehmen, was willst du denn machen? Probier es mal mit einer Beschwerde.

fragi
05.12.2007, 05:36
Möglichkeiten gibt es schon, die sofortige Vollstreckung:

§60 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__60.html) i.V §172 VwGo (http://bundesrecht.juris.de/vwgo/__172.html)

Damit verbunden sogar die Androhung eines Zwangsgeldes... :)

Ich bin es nicht
05.12.2007, 09:39
Guten Morgen fragi ..

1000 mal DANKE ..

genau den §172 VwGO habe ich verzweifelt im Internet gesucht ..

habe mich schon kurz eingelesen und bedanke mich auch herzlich beim Bundesministerium für den Informationsgehalt ..

lasse noch einen Gruß mit einem danke für StephanK und Rotkäppchen hier und befinde mich jetzt erst mal im Bildungskurzurlaub .. ja ja nur so geht es ..:razz:

Ich bin es nicht
06.12.2007, 07:23
Guten Morgen ..

bischen Zeit bis zu meinem Termin um 9.00uhr ist noch ..

Fragi , wenn die Frau Arge mir heute eine Ersatzmaßnahme anbieten will ....habe ich Anspruch auf die Leistungen welche in der 1.ten Eingliederungsvereinbarung vereinbart waren ? .. oder darf eine neue Eingliederungsvereinbarung auch minderwertiger sein ( mein Nachteil ) ?

ich denke wohl das die erste Eingliederungsvereinbarung wohl aufgehoben werden soll , bzw. Gültigkeit mit dem Abschluß einer neuen verliert .. ( wogegen ich dann Widerspruch einlegen werde ) ..

fragi
06.12.2007, 07:42
Habs mal hier eingebunden, dass der Zusammenhang bleibt :)

Der alte Vertrag hat weiter bestand, gekündigt werden kann er nur in Ausnahmefällen:
z.b Änderung der maßgeblichen verhältnisse, §59 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__59.html)

Andererseits die nichtigkeit, nach §58 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__58.html)
z.b wenn ein gleicherwertiger Verwaltungsakt keinen bestand hätte.

Möchte die Behörde ihre Gegenleistung nicht geben, ist das kein Grund für eine neue Einglv und die alte aufzuheben...

Aber nutz es doch zu deinem Vorteil aus:
Möglichkeiten gibt es schon, die sofortige Vollstreckung:

§60 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__60.html) i.V §172 VwGo (http://bundesrecht.juris.de/vwgo/__172.html)

Mit diesem in der Hinterhand und deiner Forderung danach lässt sich sicherlich einige anstellen, bzw. sogar was besseres rausschlagen unter Umständen...
Wie du ja im anderen Thema gelesen hast ist deine Verhandlungsbasis nicht schlecht... solang du Verhandlungsbereit bist, muss die ARGE verhandeln... per Verwaltungsakt sind die krallen da sehr stumpf...
Wünsche viel Erfolg und bin auf das Ergebnis gespannt :)

Ich bin es nicht
06.12.2007, 07:48
puuuh .. danke für schnelle Re- Antwort ..

hatte die Frau Arge ja angerufen das ich einen neuen Bildungsträger gefunden hab und nen Bildungsgutschein benötige .. nun hab ich aber eben beim durchlesen des Bildungsangebotes feststellen müssen , das er nicht alle Leistungen erfüllt welche ich in der Eingliederungsvereinbarung zugesagt bekommen habe .. und ein Spliting auf mehrere Bildungsträger geht mit einem Bildungsgutschein nicht ..

na das gibt ja gleich bestimmt wieder Debatten ohne Ende ..

also bis später ( muss los ) und danke danke danke ..

Ich bin es nicht
06.12.2007, 13:34
Halli hallo ..

Termin ist geschafft - 2,5 Std. blablabla gemacht ..

habe erst mal garnicht über die aktuelle Eingliederungsvereinbarung gesprochen ..

habe der Frau Arge erst einmal Info-Material zu dem Bildungsträger ( welchen ich als infragekommend gefunden hatte ) überreicht ..

der war ihr wohl neu und somit unbekannt .. sie hat sich den dann erst mal notiert und fing dann an meinen Lebenslauf , welcher aber beruflicher Werdegang heißt , zu durchforsten und hat dann mit meinen Angaben paar Änderungen gemacht ..

hatte sie dann gefragt warum das mit der aktuellen Eingliederungsvereinbarung nun nicht funktioniert ???

dafür benötigt man wohl eine Anzahl an Jahren an sozialversicherungspflichtiger Berufserfahrung .. 20 Unternehmerjahre zählen nicht ( wegen den Vorschriften ) ..

was ich denn so als Unternehmerin für Tätigkeiten ausgeübt hätte ? - och ja nur ein bischen das Unternehmen mit 24 Mitarbeitern geführt und zwischendurch mal hin und wieder ( wenn es sich zeitlich einrichten ließ ) einen 40 tonner durch Europa gefahren ..

ach sooo .. also quasi Geschäftsführerin - .. och ja dann benennen wir es eben mal so ..schmunzel

Tja gute Frau Arge ...was können wir dann nun tun ???

ja Frau H. im Frühjahr fangen bei der Volkshochschule wieder neue Seminare an .. suchen sie sich dort mal Lehrgänge raus , welche sie gerne belegen möchten .. diese kann ich ihnen recht unbürokratisch bewilligen und bezahlen ..

dann hätten wir ja noch die Möglichkeit Fortbildung über eine Reha - Maßnahme zu bekommen .. ich geb ihnen mal die Anträge mit ..( bin im knackigen Alter , Bandscheiben,Hüfte und so kleine Übelkeiten sind denen über Atteste belegt ) ..

na und dann konnte ich es mir doch nicht verkneifen sie zu fragen was denn sei wenn ich bzgl. der EVG die Vollstreckung beantrage ? ..

Upps .. nööö das geht nicht ..

doch doch das geht unter Anwendung des § 172 VwGO ( danke Fragi ) schon ..

Stiiiilllschweeeiigen ....lach

jetzt kommt se bestimmt schriftlich mit der Kündigung der EVG - begründet durch den § 59 SGB X , sowie 58 SGB X ( Schaden am Allgemeinwohl )..

ich soll mich Mitte Januar wieder melden , den reha Antrag abgeben und etwaige infrage kommende Kurse bei der VHS benennen ..:wut:

Ich bin es nicht
06.12.2007, 13:39
Sorry ..

auch ein ganz großes DANKESCHÖN an Rotkäppchen .. mein lieber man .. gibst dir ja immense Mühe in deinen Recherchen zu den Eingliederungsvereinbarungen ..:sensationell: