Rotkäppchen
06.12.2007, 02:57
Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II:
Anleitung für alle, die eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollen
Allgemeines:
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54ff SGB X. Wie jeder andere Vertrag auch, können ihn die Vertragsparteien vor Unterschrift aushandeln. Vertragsinhalt ist eine Integrationsstrategie für den Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt, d.h. eine Vorstellung, wie man einen Leistungsempfänger in Arbeit bringen kann. Der Inhalt dieser Integrationsstrategie wird in § 15 SGB II festgehalten. Da dieser jedoch sehr dürftig ist, befindet sich auf der homepage der Agentur für Arbeit eine Arbeitsanleitung, die diesen Paragraphen ergänzt: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Anforderung-Eingliederungsvereinbarung.pdf (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Anforderung-Eingliederungsvereinbarung.pdf). Obwohl die Ämter sich im allgemein nicht daran halten wollen und die Kommunen sich nicht daran halten müssen, lohnt es sich trotzdem da einmal reinzuschauen.
Wird einem Leistungsempfänger ein vorformulierter Text für eine Eingliederungsvereinbarung (kurz: EGV) präsentiert, sollte er sie niemals „verweigern“, d.h., er sollte niemals sagen: „Niemals!“, denn dann gibt er Anlass zu einer Sanktion von 30% (= 104 Euros) über 3 Monate. Trotzdem hat er ein Mitspracherecht, bevor er unterschreibt („Verhandlung“ ja – „Weigerung“ nein). Nun lässt es sich mit einem Amt nicht verhandeln. Solange der Leistungsempfänger mit seinen Rechten und Verpflichtungen in der EGV leben kann, sollte er sie zur Vermeidung von nervigen, belastenden Umständen unverändert unterschreiben. Jeder sieht die Grenze von dem, womit er leben kann, auch etwas anders. Leider kann man meist mit der Integrationsvorstellung des Amtes aber nicht leben, und es muss verhandelt werden.
Der übliche Ablauf:
In den meisten Fällen sieht es wie folgt bei Eingliederungsvereinbarungsgesprächen aus: Der Leistungsempfänger wird zu einem Gespräch eingeladen, in dem klar steht: „Ich möchte mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen“ oder „Ich möchte mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen“. Es macht es Sinn, zu diesem Gespräch einen Beistand nach § 13 SGB X mitzunehmen, denn meistens wird es schwierig. Der Beistand nach § 13 SGB X kann irgendjemand sein. Er Beistand darf nicht abgelehnt werden; das wäre rechtswidrig. Sollte dies wider Erwarten geschehen, können beide ohne Gespräch gehen. Der Beistand kann bezeugen, dass er nicht zugelassen wurde.
In diesem Gespräch präsentiert der SB einen vorformulierten Text und besteht auf die Unterschrift des Leistungsempfängers. Ohne Beistand ist es sogar sehr üblich, dass die SB mit Sanktion droht, wenn nicht sofort unterschrieben wird. Das ist eine Nötigung, die ein Beistand bezeugen kann! Es ist auch sehr üblich, dass die SB auf eine sofortige Unterschrift besteht („Setzen Sie sich damit doch draußen auf den Flur; diese paar Seiten werden Sie doch in 20 Minuten durchgelesen haben!“). Die SB darf nicht einmal verlangen, dass sofort unterschrieben wird! Die EGV ist ein Vertrag. Keiner unterschreibt einen Vertrag sofort und ohne sorgfältige Prüfung. Der beste Weg ist also, zuerst diesen Vertrag kommentarlos einzustecken, mitzunehmen und überprüfen zu lassen. Dazu sollte man ein paar Tage Zeit haben. Wenn der Vertrag nicht mitgenommen werden darf, kann der Beistand dies bezeugen.
Das Profiling:
Es sollte mit jedem erwerbsfähigen Leistungsempfänger eine EGV abgeschlossen werden. Zur Feststellung, ob der Leistungsempfänger überhaupt erwerbsfähig ist, und zur korrekten Vermittlung, sollte die SB vor Abschluss einer EGV ein Profiling des Leistungsempfängers erstellen oder aktualisieren, falls bereits schon einmal eins erstellt wurde (s. Geschäftsanweisung 28/2006 auf der homepage der Agentur für Arbeit). Ein „Profiling“ ist ein Persönlichkeitsprofil des Leistungsempfängers. Es enthält die Daten aus dem Lebenslauf und noch persönliche Eigenschaften und Einschränkungen. So sind im Profiling zusätzlich noch die gesundheitlichen Einschränkungen enthalten (wer Heuschnupfen hat, darf nicht im Freien arbeiten. Wer Rückenprobleme hat, darf nicht im Lager arbeiten etc.), familiäre Einschränkungen (wer alleinerziehend ist und kleine Kinder hat, darf nur während wenigen Stunden in der Schulzeit arbeiten), zu betreuende Personen im Haushalt, Schulden (eventuelle Lohnpfändungen), ob ein PKW vorhanden ist (wer kein Auto hat, darf nur dahin vermittelt werden, wo man mit dem Bus auch hinkommt) etc. Auch persönliche Eigenschaften, wie z.B. handwerkliches Geschick, gehören ins Profiling. Ohne Profiling darf die EGV zwar nicht abgelehnt werden. Es sollte aber angemahnt werden und die EGV sollte erst danach abgeschlossen werden.
Das Profiling ist ein hausinterner Vorgang des Amtes, d.h., es wird in deren Netz erstellt. Bei Einschränkungen wird oftmals ein Attest gefordert bzw. der Leistungsempfänger wird zum Amtsarzt geschickt.
Der Text der EGV:
Erst danach kann man sich den vorformulierten Text der EGV des SBs näher ansehen, da sich dieser auf dieses Profiling basieren soll. Der vorformulierte Text des SBs stammt aber wahrscheinlich von einer Bundesbehörde, die Formulare zur EGV mit rechtswidrigem Inhalt versendet. Die Agentur für Arbeit ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen der Bundesagentur für Arbeit nicht weisungsunterworfen. Bei Anwendung rechtswidriger Formulierungen haftet staatshaftrechtlich nur sie alleine. Eigentlich müsste sie die zugesandten Formulare eigenständig auf Rechtfehler untersuchen, denn das gehört zur Amtspflicht jeder Behörde. Die Behörde ist auch eigenständig verpflichtet, eine umfassende rechtliche, tatsächliche und verfassungsgemäße Beratung ohne Beratungsfehler vorzunehmen, §§ 14 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html), 15 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__15.html) SGB I, was so gut wie nie der Fall ist.
Hinzu kommt, dass dieser fehlerhaft vorformulierte Text von dem SB an die Person angepasst wird, und daraus nicht selten katastrophale, unverständliche Sätze und Widersprüche entstehen.Annullierung und Kündigung von bereits unterschriebenen EGVs:
Grundsätzlich ist jeder Vertrag nur gültig, wenn er unterschrieben und gesetzeskonform ist. Ist die EGV einmal unterschrieben, lässt sie sich nur noch annullieren, wenn sie rechtswidrig ist. Das kommt sogar öfterer vor als man denkt. Da das Amt jedoch nicht zugibt, rechtswidrige Verträge zu erstellen, muss die Rechtmäßigkeit erst von einem Richter festgestellt werden. Lt. § 58 SGB X kann sie nur annulliert werden, wenn ein bestimmter Inhalt (ein Verwaltungsakt) rechtswidrig ist oder die Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages nicht vorlagen (z.B. keine Zuständigkeit, kein Leistungsbezug, keine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (Schüler, Alleinerziehende mit Kleinkindern ohne Betreuung). Ansonsten ist er erst nach Ablauf oder nur durch Beendigung der Hilfebedürftigkeit nichtig.
Lt. § 59 SGB X kann eine EGV nur innerhalb ihrer Laufzeit gekündigt oder angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (z.B. Arbeitsaufnahme, Krankheitsfall). Auch bei schweren Nachteilen für das Gemeinwohl kann sie gekündigt werden. Dies muss schriftlich geschehen.
Die Aushandlung einer EGV:
In der Regel kann man sich einige Tage Zeit lassen, um die EGV zu überprüfen. Meistens setzt der SB für die Unterschrift keinen Termin, gelegentlich macht er Druck: „Aber morgen möchte ich das unterschrieben zurückhaben, denn für übermorgen habe ich schon einen Termin bei der Personalberatung für Sie vereinbart“. Bitte nicht unter Druck setzen lassen, bitte keine Angst haben, bitte nicht verunsichern lassen. Wenn der SB so unausstehlich drängelt, kann man noch zur Notlüge greifen: „Mein Anwalt kann mir aber erst nächste Woche einen Termin geben“. 1 – 2 Wochen sollte man Zeit haben, um einen Vertrag zu überprüfen und zu konsultieren.
Nach Erhalt und Mitnahme der EGV kann man einen Gegenvorschlag machen, wenn man mit dem Integrationskonzept nicht voll einverstanden ist, und diesen der SB zukommen zu lassen. Am besten mit einem Anschreiben, in dem man auf sein Recht auf Verhandlung hinweist und eine Erklärung abgibt, weswegen man diesen oder jenen Passus so nicht für geeignet sieht bzw. einen Punkt einfügt.
In der Regel sieht eine von dem SB präsentierte EGV so aus:
Eingliederungsvereinbarung
Zwischen: Leistungsempfänger Herr oder Frau X
Und: ARGE….
Gültig bis: 6 Monate
Zwischenziel/Ziel:
Leistungen ARGE…
Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme
-Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen
-Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabe des § 46 SGB II
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von X Wochen das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten:
Bemühungen von X
X verpflichtet sich
Einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere
Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen
-Nutzung des Internets zur Stellensuche
-Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeigen und Belege der Eigenbemühungen durch Zeitungsannoncen
-Nutzung der Gelben Seiten
Es folgen die Rechtsbelehrungen. Rechtsbelehrungen sind nicht verhandelbar!
Danach kommt eine Erklärung:
... ich bin verpflichtet, Änderungen (z. B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen (siehe Merkblatt/Broschüre Arbeitslosengeld II/Sozialgeld).
Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Hilfebedürftigen vorab immer die Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners benötigt wird.
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Diese müssen Sie Ihrem persönlichen Ansprechpartner mitteilen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt mit dem ersten Tag der Ortsabwesenheit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".
Ich habe eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung erhalten. Unklare Punkte wurden erläutert, die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht. Mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung bin ich einverstanden.
Unterschrift
Zusätzlich kann noch unter „Leistungen der ARGE“ ein Text stehen, der ähnlich lautet wie: „Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II…..“ Und unter „Bemühungen von X“ steht dann meist „Verpflichtung, das Angebot einer Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen….“
Das ist ein Ein-Euro-Job!!!
Der Ein-Euro-Job kann unter den Leistungen der ARGE auch sehr versteckt sein. So steht er gelegentlich nur als „AGH“ da.
Sollte ein Ein-Euro-Job in der EGV enthalten sein, muss er vorher mit dem Leistungsempfänger gemeinsam ausgewählt worden sein. Dieser muss gemeinnützig und zusätzlich sein, und darf keinen Arbeitsplatz rauben. Enthält die EGV einen EEJ, ist lt. Geschäftsanweisung GA 28/2006 die Art der Tätigkeit, der Tätigkeitsort, der zeitliche Umfang, die zeitliche Verteilung und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung zu bestimmen. Die Integrationsstrategie muss ersichtlich sein. Sollte anschließend, aus welchem Grund auch immer, ein anderer Ein-Euro-Job „angeboten“ werden oder es sich um eine andere Einrichtung handeln, ist eine neue EGV fällig.
Zusätzlich kann auch unter „Leistungen der ARGE“ ein Text stehen, der ähnlich lautet wie „Übernahme einer Trainingsmaßnahme….“. Und unter „Bemühungen von X“ steht dann meist „Verpflichtung, an der Trainingsmaßnahme teilzunehmen…“
Das ist ein Seminar oder eine Trainingsmaßnahme.
Auch hier gilt dasselbe wie bei dem Ein-Euro-Job: Die Trainingsmaßnahme muss genau definiert werden. Sollte danach eine andere Trainingsmaßnahme vorgeschlagen werden, muss eine neue EGV abgeschlossen werden.
Auf gleiche Art kann ein Praktikum und verschiedene andere Dinge angeboten werden, so auch ein Gutschein für einen Arbeitsvermittler. All diese Angebote müssten gemeinsam mit dem Leistungsempfänger ausgewählt werden. Das ist jedoch ganz selten der Fall. Sie werden vorgeschrieben bzw. zugewiesen.
Oft wird auch eine Verpflichtung für den Leistungsempfänger festgelegt, monatlich X Bewerbungen abzusenden. In den meisten Fällen handelt es sich um eine lächerliche Zahl (wie 3 Stück pro Monat). Es können aber auch 8 Stück pro Woche vorgegeben werden. Das ist zu viel! Schließlich sollen die Bewerbungen ja einen Sinn haben. Auch die Kosten dafür werden oft gar nicht oder nur beschränkt erstattet.
Jeder Vertrag hat klar und deutlich zu sein, ansonsten erfüllt er nicht seinen Zweck. Die von SBs vorgelegten EGVs sind nicht klar, wenn sie nicht genau die Trainingsmaßnahme, Ein-Euro-Job, Praktikum oder was auch immer definieren. Sie öffnen einem SB Tor und Tür für Versklavung, überflüssige Maßnahmen, sinnlose Vermittlungsvorschläge etc.. Auch die Ersatzmaßnahme bei Nicht-Erfüllung der Pflichten der ARGE sollte klar sein.
Gelegentlich sind in EGVs rechtswidrige, schlecht formulierte, unklare oder dubiose Sätze enthalten. Aus der Praxis sind mir u.a. folgende Sätze bekannt:
-„Angebot an einen potentiellen Arbeitgeber, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung eine zur Eingliederung erforderliche Unterstützung zu zahlen". Das ist kein deutsch, und schon gar kein Vertragsdeutsch! Im Klartext bedeutet dieser Satz: „Wir erklären uns bereit, eine Unterstützung an einen Betrieb, der Sie einstellt, zu zahlen“. Es ist nicht das Kopfgeld für den Betrieb, der Ein-Euro-Jobber einstellt, denn der nennt sich „Träger“, und ist kein „Arbeitgeber“. Dieser Satz ist nur schlecht formuliert.
-„Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme durch Gewährung von Einstiegsgeld". Einstiegsgeld ist eine Förderung für den Leistungsempfänger, wenn er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit geringem Entgelt aufnimmt. Dieser Satz ist zwar etwas unverständlich, aber korrekt.
-„Schadensersatzanspruch bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme von X %“. Oft bricht ein Leistungsempfänger eine Maßnahme ab, weil sie ihn nicht interessiert. Er wurde ja auch meistens nicht danach gefragt, ob er sich machen möchte. Die Maßnahme hat aber Geld gekostet, und der Leistungsempfänger verpflichtet sich hiermit, für einen bestimmten Prozentsatz bei Abbruch zu haften. Obwohl diese Schadensersatzanspruchklausel in der Arbeitsanweisung der ARGE gelegentlich noch enthalten ist, gibt es hierfür ein richterliches Urteil (SG Leipzig S 19 AS 392/06 vom 19.02.2007) das besagt, dass Bildungsmaßnahmen nicht in der EGV enthalten sein sollten. Dadurch entfällt auch der Schadensersatzanspruch bei Abbruch.
Nicht selten steht dieser Satz auch standardmäßig in der EGV, obwohl gar keine Bildungsmaßnahme „vereinbart“ wurde. Dann ist er überflüssig und kann entfernt werden.
-„Meldepflicht besteht auch bei Erkrankung, soweit Sie nicht bettlägerig sind. Legen Sie ggfs. eine Bescheinigung Ihres Arztes vor“. Das ist rechtswidrig! Der Arzt bestimmt, wer arbeitsunfähig ist und wer nicht. Außerdem ist die Versicherungsfrage nicht geklärt. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-„Ein Hausbesuch durch einen Mitarbeiter der ARGE wird akzeptiert“. Das ist völlig rechtswidrig und nicht zulässig! Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-„Bewerben bzw. Vorstellung aufgrund von Vermittlungsvorschlägen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages“. Dies öffnet dem SB Sanktionsmöglichkeiten. Die Post von der ARGE erreicht den Leistungsempfänger nämlich meist erst nach drei Tagen, weil die ARGE die Post nicht am gleichen Tag der Erstellung zur Post bringt. Außerdem muß sich der Leistungsempfänger an den Termin des Gesprächspartners eines Betriebes halten. Der findet meist nicht innerhalb von 3 Tagen statt. So eine Forderung ist nicht zulässig. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-„Zu Ihrer Unterstützung bei den Bewerbungsaktivitäten bzw. bei der Integration in Ausbildung/Beschäftigung schalten wir ein: den ärztlichen Dienst“. Ärztliche Untersuchungen und Atteste sind Teil des Profilings, die Voraussetzung für den Abschluss einer EGV sind. Sollte so etwas in der EGV stehen, sollte man die SB am besten schriftlich darauf hinweisen. Das ist ein Formfehler und ist nicht zulässig. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-Gelegentlich wird eine EGV auch ausschließlich für die „Zuweisung in einen Ein-Euro-Job“ missbraucht. D.h., in der EGV ist keine weitere Leistung als diese Zuweisung enthalten. Das ist ebenfalls nicht zulässig, denn die EGV hat auch zu fördern. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
All diese Punkte müssen vor der Unterschrift einer EGV geklärt sein! Rechtswidriges, Unzulässiges und Unmögliches gehört nicht in die EGV. Unklares gehört verdeutlicht. Hier sollte energisch protestiert werden!
Die EGV soll für 6 Monate gültig sein, danach kann eine neue EGV abgeschlossen werden (§ 15 SGB II). Bei Jugendlichen unter 25 Jahren kann auch ein längerer Zeitraum vereinbart werden. Er sollte aber genau festgelegt werden. Auch hier soll protestiert werden, wenn diese Dauer überschritten wird.
Ein Gegenvorschlag für eine vom SB präsentierte EGV könnte deswegen so aussehen:
Eingliederungsvereinbarung
Zwischen: Leistungsempfänger Herr oder Frau X
Und: ARGE….
Gültig bis: (Zeitraum von 6 Monaten)
Zwischenziel/Ziel: Integration in den Arbeitsmarkt
Leistungen und Pflichten ARGE…
Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme durch
-Unterbreitung von sinnvollen Vermittlungsvorschlägen unter Berücksichtigung des Profilings
-Übernahme von Bewerbungskosten nach § 46 SGB III
-Übernahme von Mobilitätshilfen nach § 53 SGB III
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, ist dieser Vertrag nichtig.
Bemühungen von X
X verpflichtet sich
- alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten
-postalisch immer erreichbar zu sein
-An allen Maßnahmen der Eingliederung mitzuwirken, insbesondere bei der Stellensuche.
Kommt X seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Erst danach treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.
Ist in der EGV ein Ein-Euro-Job enthalten, ist es nicht ratsam, diesen in den Gegenvorschlag aufzunehmen. Der Job sollte abgewehrt werden. Meistens ist er nicht, wie in § 16 SGB II festgelegt, zusätzlich, disqualifiziert, demotiviert und bringt nicht in Arbeit. Es ist eine Degradierung und Versklavung und raubt meist Arbeitsplätze. Er ist auch nur die allerletzte Möglichkeit, um in Arbeit zu kommen. In den meisten Fällen ist es relativ leicht, einen EEJ abzuwehren. Näheres hierzu findet sich in vielen anderen Anleitungen.
Sollte in der EGV eine Trainingsmaßnahme oder ein Praktikum enthalten sein, so sollte diese genau definiert werden. Ansonsten wählt ihn der oder die SB aus. Nach welchen Kriterien er oder sie die Maßnahme wählt, ist nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlich wird der Leistungsempfänger dort hineingepresst, wo ein Platz ist. Nicht selten ist sie dann überflüssig und der Leistungsempfänger darf eine sinnlose Trainingsmaßnahme besuchen.
D.h., für den Gegenvorschlag definiert man die Maßnahme selbst und wählt sich dazu eine aus, die sinnvoll und machbar ist (EDV, Office-Package, SAP, Bewerbungstraining, Marketing, etc.). Ansonsten kann man auch unter „Leistungen der ARGE“ schreiben: „Angebot einer geeigneten Maßnahme, die gemeinsam mit Herrn oder Frau X noch zu wählen ist“. Dann ist zumindest das Mitspracherecht garantiert.
Auch die Übernahme eines Gutscheines für einen privaten Vermittler kann als Leistungsangebot der ARGE mit aufgenommen werden. Über private Vermittler wurde bereits sehr unterschiedlich berichtet: Von sehr guter Arbeitsqualität bis hin zu reiner Profitgier.
Viele ARGEs haben die Stellenvermittlung ganz oder teilweise an ein Privatunternehmen ausgegliedert und verweisen in der EGV drauf hin. Das ist nicht immer wünschenswert, denn die Unternehmen sind oft dubios und rücksichtslos. Es lässt sich aber nicht vermeiden. Manchmal wird man dann auch verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass man mit dem Datenstransfer (oder der Schweigepflichtentbindung) einverstanden ist. Diese Erklärung sollte genau durchgelesen werden. Nicht selten sind noch andere Forderungen in einem langen Text enthalten. Erfahrungen von betroffenen Leistungsempfängern zeigten, dass ohne diese Zustimmung diese Unternehmen relativ machtlos sind, wenn man sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt, jedoch keine Schweigepflichtentbindung unterschreibt. Nach dem Motto: „Zusammenarbeit ja, Schweigepflichtentbindung nein“. Die Verweigerung der Unterschrift ist kein Sanktionsgrund und es wird eine neue EGV fällig, da die Maßnahme nicht stattfinden kann.
Diese Privatunternehmen haben gelegentlich von der ARGE den Auftrag, auch das Profiling zu erstellen. Das ist nicht zulässig, denn das Profiling muss vor Abschluss der EGV erstellt werden, und die Weiterleitung an ein Privatunternehmen wird erst per EGV angeordnet.
Es ist nicht ratsam, unfaire oder extravagante Wünsche im Gegenvorschlag der EGV einzubringen. Er wird dann womöglich von vornherein abgelehnt.
Zu den im Vorschlag meist standardmäßig enthaltenen Punkte ist noch folgendes zu erwähnen:
1.Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen. Bitte vor den „Vermittlungsvorschlägen“ das Wort „geeignete“, „passende“ oder „sinnvolle“ setzen. Unpassende Vermittlungsvorschläge lassen sich dadurch leichter von vorn herein abweisen. Auch den Satz „unter Berücksichtigung des Profilings“, oder „unter Berücksichtigung der familiären Situation“, oder „unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes“ machen Sinn, auch wenn sie sich nach Erstellung des Profilings von selbst verstehen.
2.Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabe des § 46 SGB II: Dies ist eine „Kann-Leistung“, macht aber Sinn unter Berücksichtigung der sehr knappen Leistung und ist auch meist im Vorschlag der ARGE enthalten. Es werden Bewerbungskosten bis zu 260 Euros jährlich erstattet. Internetbewerbungen und Zeitungen werden nicht übernommen. In der Regel – und das kann von ARGE zu ARGE verschieden sein – werden die Büromaterialausgaben, Porto, Fotos und Kopierarbeiten gegen Beleg übernommen. D.h., die Belege sollten immer aufbewahrt werden.
Ist diese Kann-Leistung im Vorschlag der ARGE nicht enthalten, empfiehlt es sich, diese im Gegenvorschlag aufzunehmen.
Die Bewerbungsbemühungen, die mit bis zu 260 Euros jährlich vergütet werden, sind oft schneller als gewünscht aufgebraucht. Nicht selten wird dann in einer im Anschluss abgeschlossenen EGV gleich noch mal 260 Euros genehmigt, auf die man dann keinen Anspruch hat, weil die Zusage ja ausgeschöpft ist. Hier sollte man mit dem SB nach einer anderen Lösung suchen.
3.In vielen EGV-Vorschlägen fehlen die Mobilitätshilfen, ebenfalls eine Kann-Leistung der ARGE. In der Regel wurden sie vergessen. Das sind vor allem die Fahrtkosten für Trainingsmaßnahmen und Ein-Euro-Jobs. Diese sind nicht in § 46 SGB II enthalten. Deshalb sollte das im Gegenvorschlag noch aufgenommen werden. Als Beleg dienen die Busfahrkarten und mit privatem PKW werden sie nach einem Reisekostengesetz erstattet. Mobilitätshilfen müssen beim SB meist vorher beantragt werden.
4.Das Nachbesserungsrecht, dass sich die ARGE nimmt, ist für den Fall gedacht, dass sie nicht ausreichend vermittelt oder vermitteln kann. Bietet die ARGE nicht ausreichend Vermittlung an, ignoriert sie es in der Regel. Sie lässt sich aber eine Hintertür mit der „Ersatzmaßnahme“ offen. Hier sollte man auf komplette Ausfüllung des Satzes bestehen, oder aber mit „ansonsten ist diese EGV nichtig“ ausfüllen. Verträge sollten keine Lücken enthalten.
Es gab Fälle, in denen auch eine in der EGV zugesagte Trainingsmaßnahme plötzlich nicht mehr übernommen wurde. Auch hier empfiehlt es sich, schriftlich auf die Erfüllung der Pflichten im Rahmen des Nachbesserungsrechtes hinzuweisen.
5.Bei der „Stellensuche“ spezifiziert die ARGE genau die Quellen. D.h., sie erwartet auch Blindbewerbungen. Es wird geraten, im Gegenvorschlag diesen aufgelisteten Absatz durch „alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten“ zu ersetzen. „Alle Möglichkeiten“ schließt die Aufschlüsselung der ARGE und auch die Zeitarbeitsfirmen ein. Es erspart nur die Möglichkeit, sich jetzt unbedingt mit Gelben Seiten oder Zeitarbeitsfirmen abzugeben. Meist ist das ja überflüssig.
6.„Postalische Erreichbarkeit“ bedeutet: „Ich muss jeden Tag meinen Briefkasten leeren“. Dieser Satz ersetzt den Satz der ARGE: „Einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen“. Per Post immer erreichbar zu sein reicht nämlich vollkommen aus. Trotzdem kann der SB auf den Satz des „zeit- und ortsnahen Bereiches“ bestehen, da dieser im Gesetz so verankert ist (§ 7 Abs. 4a SGB II). Man kann hier evtl. hinweisen, dass Gesetzestexte nicht ein einen Vertrag gehören. Außerdem ist dieser Satz ja auch meist in der Erklärung auf der letzten Seite noch ein weiteres Mal enthalten. Ansonsten ist ein gesetzlicher Text im Vertrag einen Streit nicht Wert. Man kann aber evtl. den „orts- und zeitnahen Bereich“ durch „nur an Werktagen“ ergänzen. Das sieht das Gesetz nämlich nicht vor.
7.Das Nachbesserungsrecht, das sich die ARGE nimmt, gönnt sie dem Leistungsempfänger meistens nicht. Hier empfiehlt es sich, auch für sich diesen Satz zu beanspruchen. Vor allem wenn die Bewerbungsbemühungen nicht so hoch wie vereinbart ausgefallen sind, kann dieses Recht ganz nützlich sein.
8.Bitte alle Bewerbungskorrespondenz, auch per e-mail, aufbewahren. Es ist ein Nachweis für die Bewerbungsbemühung. Der beste Nachweis ist immer die Absage und die Einladung, ansonsten dient auch jedes andere Schriftstück. Am besten erstellt man eine Tabelle, die dem oder der SB auf Wunsch vorgelegt wird.
Im Anschluss kommen die Rechtsbelehrungen. Diese sind nicht verhandelbar. Sie bleiben bestehen.
Auch die Erklärung am Schluss möchte die ARGE noch zusätzlich unterschrieben haben. Es ist ihr Recht, auf Gesetze hinzuweisen, wie z.B. das des Aufenthaltes im zeit- und ortsnahen Bereich, die die Einkasernierung des Leistungsempfängers erlaubt. Sie ist im § 7 SGB II (http://www.sozialhilfe24.de/ges_para_anz164.html) Abs. 4a. enthalten. Danach erhält derjenige keine Leistungen, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Es wäre tatsächlich interessant, einmal genau zu erfahren, was man unter dem zeit- und ortsnahen Bereich versteht. Es wird geraten, sich im eigenen Interesse so gut wie möglich daran zu halten. So kann es z.B. leicht passieren, dass man einen Unfall bei einem entfernteren Ausflug hatte, und dort für einige Tage ins Krankenhaus muss. War dieser Ausflug nicht gemeldet, kann die ARGE sanktionieren.
Bitte aber darauf achten, dass in dieser Erklärung nicht etwas Unverständliches, oder etwas steht, das nicht im Gesetz enthalten ist. Auch hier sind gelegentlich Unklarheiten enthalten. So zitiere ich hier mal ein Beispiel einer mir bekannten Unklarheit in der Erklärung:
„Bitte beachten Sie, dass Sie für den Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes vorab immer die Zustimmung Ihres Fallmanagers benötigen. Die Zustimmungserforderung gilt für Ortsabwesenheiten, bei denen Sie:
-Mitteilungen von der ARGE nicht persönlich zur Kenntnis nehmen
-Die ARGE nicht persönlich aufsuchen
-Mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht in Verbindung treten oder zusammentreffen
-Eine vorgeschlagene Arbeit nicht annehmen oder
-An einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen können.“
Gerne darf man sich auch von dem SB erklären lassen, was er unter „orts- und zeitnahen Bereich“ versteht, da man ihm ansonsten sehr lästig mit Anrufen zur Meldung von Picnics und Waldwanderungen werden könnte. Man kann sich auch das Wort „immer“ durch „nur an Werktagen“ ersetzen lassen.
Mit dem restlichen Text dieser Erklärung sichert sich die ARGE ab, dass sie richtig informiert hat. Meist hat das der oder die SB nicht. Dann kann man sie ja darauf hinweisen und so lange die Unterschrift verweigern.
Ist der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist es empfehlenswert, diesen nicht in einem persönlichen Gespräch abzugeben, sondern vorab mit einem Anschreiben. Dann ist er in der Akte dokumentiert und der SB hat ihn hoffentlich geprüft.
In diesem Anschreiben erwähnt man, dass man von seinem Recht auf Verhandlung Gebrauch macht und einige Anregungen in den Text hinzugefügt hat. Und anschließend erklärt man genau, weswegen z.B. die Trainingsmaßnahme durch eine andere ersetzt wurde (mit der Begründung „Das habe ich schon absolviert“, oder „Das kann ich schon, genau das ist ja mein Beruf“, oder „das bringt mich nicht weiter, denn für meinen Beruf sind diese Kenntnisse nicht erforderlich), weswegen man den angebotenen Ein-Euro-Job ablehnt („Die Einrichtung wird nicht genau spezifiziert“, oder „Dieser Job entspricht nicht meiner Qualifikation“, „dieser Ein-Euro-Job ist nicht die letzte Möglichkeit, um mich in Arbeit zu bringen“, oder „Was haben Sie bereits davor für mich unternommen, dass Sie das jetzt als einzige Möglichkeit betrachten?“) etc. Anschreiben mit Gegenvorschlag sollte man am Empfang der ARGE gegen Empfangsbestätigung (Stempel der ARGE auf einer Kopie des Schreibens) selbst abgeben. Sachbearbeiter erhalten nämlich nicht gerne einen Gegenvorschlag. Sie haben die Anweisung, deren Text durchzusetzen.
Danach reagiert jede ARGE etwas anders: Kaum eine ist einverstanden und unterschreibt sofort den Gegenvorschlag, einige melden sich nie wieder, die meisten vereinbaren aber einen Termin „zwecks Unterschrift“ mit dem Leistungsempfänger. Zu diesem Gespräch sollte man unbedingt einen Beistand (§ 13 SBG X) mitnehmen, der mögliche unzulässige Worte bezeugen kann, falls es zu einem Verwaltungsakt oder zu einer Klage kommt. Diesen Beistand aber bitte niemals „Zeuge“ nennen, denn ein Zeuge kann abgelehnt werden. Es ist ratsam, für den Beistand eine kleine Vollmacht zu erstellen (ein 2-zeiler genügt). Meist verläuft dann das Gespräch auch harmonischer und mit weniger Druck.
In der Regel ignoriert die Sachbearbeiterin den Gegenvorschlag und besteht auf die Unterschrift ihres Textes. Dann sollte man den Gegenvorschlag mit dem Eingangsstempel der ARGE mithaben und vorlegen, damit das Gedächtnis der Sachbearbeiterin aufgefrischt wird. Auch einen Ausdruck der Arbeitsanweisung GA 28/2006 (link siehe oben) kann an Ort und Stelle ganz nützlich sein, falls der oder die SB nicht so fit bei der Erstellung von EGVs ist und ihre Anweisungen verkennt.
In der Regel gehen Sachbearbeiter anschließend auf Angriff und drohen mit einer Sanktion. Viele lesen den § 31 SGB II vor, der besagt, dass das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden kann, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Tatsächlich droht bei Nicht-Unterschrift einer EGV ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt ist ein Bescheid, durch den die Bedingungen der EGV zur Pflicht werden. Trotzdem bedeutet das nicht, dass man den Text der Sachbearbeiterin so unterschreiben muss wie er oder sie es sich wünscht, denn der Text ist verhandelbar. Bei Androhung einer Sanktion bei Unterschriftsverweigerung eines von der Sachbearbeiterin vorgegebenen Textes kann man nämlich auf § 123 BGB verweisen. Wegen Drohung oder Täuschung kann eine Erklärung angefochten werden. Der Beistand kann das bezeugen.
Meist besitzt die SB nur die Kompetenz, eine EGV zu unterschreiben, jedoch nicht eine EGV auszuhandeln. Deshalb ruft sie den Vorgesetzten dazu, wenn es für sie problematisch wird. Das kann oft sehr unangenehm werden, denn es wird Druck gemacht und gedroht, um deren Version zu unterschreiben. Um eine Verhandlungsbereitschaft zu erklären, sollte man dann sehen, wo man in der Version des Gegenvorschlages nachgeben kann. Jeder setzt die Grenze etwas anders. Aber bitte niemals bei der Vergabe des Ein-Euro-Jobs nachgeben! Wird auf diesen Ein-Euro-Job trotzdem bestanden, sollte man es tatsächlich auf einen Verwaltungsakt ankommen lassen. Dem Verwaltungsakt kann man zumindest mit einem guten Argument innerhalb eines Monats widersprechen.
Kommt danach die EGV per Verwaltungsakt, kommt neuerdings auch keine Sanktion von 30% mehr, weil ein Verwaltungsakt nicht mit einer EGV gleichzusetzen ist. Daher sind auch die Bestimmungen über Pflichtverletzungen aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1b) nicht anzuwenden (Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes, AZ L 7 AS 288/06 ER). Der Widerspruch ist an die Adresse, die im letzten Absatz des Verwaltungsaktes steht, innerhalb der Frist zu richten. Ansonsten geht der Widerspruch an die ARGE. Auch der Widerspruch sollte am Empfang mit einer Empfangsbestätigung auf der Kopie des Widerspruches abgegeben werden. Es ist sogar besser als ein Einschreiben mit Rückschein. Ansonsten ist es auch möglich, per Fax mit einer gut lesbaren Bestätigung zu schicken. Wird dem Widerspruch zum Verwaltungsakt stattgegeben, wird auch die Sanktion – falls eine gewesen ist – aufgehoben und der einbehaltene Betrag wird erstattet.
Der Widerspruch wird meist von der Rechtsabteilung der ARGE geprüft. Erfahrungsgemäß wird dem Widerspruch selbst bei großen Rechtswidrigkeiten und „Nicht-Verhandlungsbereitschaft“ der ARGE, die ein Zeuge auch noch bestätigt, meist nicht stattgegeben. Dann empfiehlt es sich, einen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der dagegen klagt. Die meisten ARGEs machten – kurz bevor die Angelegenheit an den Richter geht – einen Rückzug oder sie begannen zu verhandeln. Da sie keine Folgen bei unfairem Verhalten zu erwarten haben, probieren sie es bis zum letzten. An den Folgen der Sanktion leidet nur der Leistungsempfänger, wenn er sich nicht wehrt. Die Klage lohnt sich, und kostet für den Leistungsempfänger mit einem Beratungsschein vom Amtsgericht nur 10 Euros.
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist fast immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es erfordert Mut und Nerven. Es lohnt sich jedoch zu kämpfen, denn man erspart sich viele Schwierigkeiten in der Zukunft. Man verschafft sich auch ein wenig Respekt. Hat man sich einmal hart durchsetzen müssen, verliert man viele Ängste, wird selbstbewusster und kann zukünftig mit solchen Situationen umgehen.
Also bitte: Keine Angst, immer verhandlungsbereit bleiben, und sich nicht alles gefallen lassen! Wer nicht kämpft, hat von vornherein verloren.
Anleitung für alle, die eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollen
Allgemeines:
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54ff SGB X. Wie jeder andere Vertrag auch, können ihn die Vertragsparteien vor Unterschrift aushandeln. Vertragsinhalt ist eine Integrationsstrategie für den Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt, d.h. eine Vorstellung, wie man einen Leistungsempfänger in Arbeit bringen kann. Der Inhalt dieser Integrationsstrategie wird in § 15 SGB II festgehalten. Da dieser jedoch sehr dürftig ist, befindet sich auf der homepage der Agentur für Arbeit eine Arbeitsanleitung, die diesen Paragraphen ergänzt: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Anforderung-Eingliederungsvereinbarung.pdf (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Anforderung-Eingliederungsvereinbarung.pdf). Obwohl die Ämter sich im allgemein nicht daran halten wollen und die Kommunen sich nicht daran halten müssen, lohnt es sich trotzdem da einmal reinzuschauen.
Wird einem Leistungsempfänger ein vorformulierter Text für eine Eingliederungsvereinbarung (kurz: EGV) präsentiert, sollte er sie niemals „verweigern“, d.h., er sollte niemals sagen: „Niemals!“, denn dann gibt er Anlass zu einer Sanktion von 30% (= 104 Euros) über 3 Monate. Trotzdem hat er ein Mitspracherecht, bevor er unterschreibt („Verhandlung“ ja – „Weigerung“ nein). Nun lässt es sich mit einem Amt nicht verhandeln. Solange der Leistungsempfänger mit seinen Rechten und Verpflichtungen in der EGV leben kann, sollte er sie zur Vermeidung von nervigen, belastenden Umständen unverändert unterschreiben. Jeder sieht die Grenze von dem, womit er leben kann, auch etwas anders. Leider kann man meist mit der Integrationsvorstellung des Amtes aber nicht leben, und es muss verhandelt werden.
Der übliche Ablauf:
In den meisten Fällen sieht es wie folgt bei Eingliederungsvereinbarungsgesprächen aus: Der Leistungsempfänger wird zu einem Gespräch eingeladen, in dem klar steht: „Ich möchte mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen“ oder „Ich möchte mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen“. Es macht es Sinn, zu diesem Gespräch einen Beistand nach § 13 SGB X mitzunehmen, denn meistens wird es schwierig. Der Beistand nach § 13 SGB X kann irgendjemand sein. Er Beistand darf nicht abgelehnt werden; das wäre rechtswidrig. Sollte dies wider Erwarten geschehen, können beide ohne Gespräch gehen. Der Beistand kann bezeugen, dass er nicht zugelassen wurde.
In diesem Gespräch präsentiert der SB einen vorformulierten Text und besteht auf die Unterschrift des Leistungsempfängers. Ohne Beistand ist es sogar sehr üblich, dass die SB mit Sanktion droht, wenn nicht sofort unterschrieben wird. Das ist eine Nötigung, die ein Beistand bezeugen kann! Es ist auch sehr üblich, dass die SB auf eine sofortige Unterschrift besteht („Setzen Sie sich damit doch draußen auf den Flur; diese paar Seiten werden Sie doch in 20 Minuten durchgelesen haben!“). Die SB darf nicht einmal verlangen, dass sofort unterschrieben wird! Die EGV ist ein Vertrag. Keiner unterschreibt einen Vertrag sofort und ohne sorgfältige Prüfung. Der beste Weg ist also, zuerst diesen Vertrag kommentarlos einzustecken, mitzunehmen und überprüfen zu lassen. Dazu sollte man ein paar Tage Zeit haben. Wenn der Vertrag nicht mitgenommen werden darf, kann der Beistand dies bezeugen.
Das Profiling:
Es sollte mit jedem erwerbsfähigen Leistungsempfänger eine EGV abgeschlossen werden. Zur Feststellung, ob der Leistungsempfänger überhaupt erwerbsfähig ist, und zur korrekten Vermittlung, sollte die SB vor Abschluss einer EGV ein Profiling des Leistungsempfängers erstellen oder aktualisieren, falls bereits schon einmal eins erstellt wurde (s. Geschäftsanweisung 28/2006 auf der homepage der Agentur für Arbeit). Ein „Profiling“ ist ein Persönlichkeitsprofil des Leistungsempfängers. Es enthält die Daten aus dem Lebenslauf und noch persönliche Eigenschaften und Einschränkungen. So sind im Profiling zusätzlich noch die gesundheitlichen Einschränkungen enthalten (wer Heuschnupfen hat, darf nicht im Freien arbeiten. Wer Rückenprobleme hat, darf nicht im Lager arbeiten etc.), familiäre Einschränkungen (wer alleinerziehend ist und kleine Kinder hat, darf nur während wenigen Stunden in der Schulzeit arbeiten), zu betreuende Personen im Haushalt, Schulden (eventuelle Lohnpfändungen), ob ein PKW vorhanden ist (wer kein Auto hat, darf nur dahin vermittelt werden, wo man mit dem Bus auch hinkommt) etc. Auch persönliche Eigenschaften, wie z.B. handwerkliches Geschick, gehören ins Profiling. Ohne Profiling darf die EGV zwar nicht abgelehnt werden. Es sollte aber angemahnt werden und die EGV sollte erst danach abgeschlossen werden.
Das Profiling ist ein hausinterner Vorgang des Amtes, d.h., es wird in deren Netz erstellt. Bei Einschränkungen wird oftmals ein Attest gefordert bzw. der Leistungsempfänger wird zum Amtsarzt geschickt.
Der Text der EGV:
Erst danach kann man sich den vorformulierten Text der EGV des SBs näher ansehen, da sich dieser auf dieses Profiling basieren soll. Der vorformulierte Text des SBs stammt aber wahrscheinlich von einer Bundesbehörde, die Formulare zur EGV mit rechtswidrigem Inhalt versendet. Die Agentur für Arbeit ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen der Bundesagentur für Arbeit nicht weisungsunterworfen. Bei Anwendung rechtswidriger Formulierungen haftet staatshaftrechtlich nur sie alleine. Eigentlich müsste sie die zugesandten Formulare eigenständig auf Rechtfehler untersuchen, denn das gehört zur Amtspflicht jeder Behörde. Die Behörde ist auch eigenständig verpflichtet, eine umfassende rechtliche, tatsächliche und verfassungsgemäße Beratung ohne Beratungsfehler vorzunehmen, §§ 14 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html), 15 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__15.html) SGB I, was so gut wie nie der Fall ist.
Hinzu kommt, dass dieser fehlerhaft vorformulierte Text von dem SB an die Person angepasst wird, und daraus nicht selten katastrophale, unverständliche Sätze und Widersprüche entstehen.Annullierung und Kündigung von bereits unterschriebenen EGVs:
Grundsätzlich ist jeder Vertrag nur gültig, wenn er unterschrieben und gesetzeskonform ist. Ist die EGV einmal unterschrieben, lässt sie sich nur noch annullieren, wenn sie rechtswidrig ist. Das kommt sogar öfterer vor als man denkt. Da das Amt jedoch nicht zugibt, rechtswidrige Verträge zu erstellen, muss die Rechtmäßigkeit erst von einem Richter festgestellt werden. Lt. § 58 SGB X kann sie nur annulliert werden, wenn ein bestimmter Inhalt (ein Verwaltungsakt) rechtswidrig ist oder die Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages nicht vorlagen (z.B. keine Zuständigkeit, kein Leistungsbezug, keine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (Schüler, Alleinerziehende mit Kleinkindern ohne Betreuung). Ansonsten ist er erst nach Ablauf oder nur durch Beendigung der Hilfebedürftigkeit nichtig.
Lt. § 59 SGB X kann eine EGV nur innerhalb ihrer Laufzeit gekündigt oder angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (z.B. Arbeitsaufnahme, Krankheitsfall). Auch bei schweren Nachteilen für das Gemeinwohl kann sie gekündigt werden. Dies muss schriftlich geschehen.
Die Aushandlung einer EGV:
In der Regel kann man sich einige Tage Zeit lassen, um die EGV zu überprüfen. Meistens setzt der SB für die Unterschrift keinen Termin, gelegentlich macht er Druck: „Aber morgen möchte ich das unterschrieben zurückhaben, denn für übermorgen habe ich schon einen Termin bei der Personalberatung für Sie vereinbart“. Bitte nicht unter Druck setzen lassen, bitte keine Angst haben, bitte nicht verunsichern lassen. Wenn der SB so unausstehlich drängelt, kann man noch zur Notlüge greifen: „Mein Anwalt kann mir aber erst nächste Woche einen Termin geben“. 1 – 2 Wochen sollte man Zeit haben, um einen Vertrag zu überprüfen und zu konsultieren.
Nach Erhalt und Mitnahme der EGV kann man einen Gegenvorschlag machen, wenn man mit dem Integrationskonzept nicht voll einverstanden ist, und diesen der SB zukommen zu lassen. Am besten mit einem Anschreiben, in dem man auf sein Recht auf Verhandlung hinweist und eine Erklärung abgibt, weswegen man diesen oder jenen Passus so nicht für geeignet sieht bzw. einen Punkt einfügt.
In der Regel sieht eine von dem SB präsentierte EGV so aus:
Eingliederungsvereinbarung
Zwischen: Leistungsempfänger Herr oder Frau X
Und: ARGE….
Gültig bis: 6 Monate
Zwischenziel/Ziel:
Leistungen ARGE…
Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme
-Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen
-Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabe des § 46 SGB II
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von X Wochen das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten:
Bemühungen von X
X verpflichtet sich
Einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere
Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen
-Nutzung des Internets zur Stellensuche
-Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeigen und Belege der Eigenbemühungen durch Zeitungsannoncen
-Nutzung der Gelben Seiten
Es folgen die Rechtsbelehrungen. Rechtsbelehrungen sind nicht verhandelbar!
Danach kommt eine Erklärung:
... ich bin verpflichtet, Änderungen (z. B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen (siehe Merkblatt/Broschüre Arbeitslosengeld II/Sozialgeld).
Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Hilfebedürftigen vorab immer die Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners benötigt wird.
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Diese müssen Sie Ihrem persönlichen Ansprechpartner mitteilen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt mit dem ersten Tag der Ortsabwesenheit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".
Ich habe eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung erhalten. Unklare Punkte wurden erläutert, die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht. Mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung bin ich einverstanden.
Unterschrift
Zusätzlich kann noch unter „Leistungen der ARGE“ ein Text stehen, der ähnlich lautet wie: „Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II…..“ Und unter „Bemühungen von X“ steht dann meist „Verpflichtung, das Angebot einer Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen….“
Das ist ein Ein-Euro-Job!!!
Der Ein-Euro-Job kann unter den Leistungen der ARGE auch sehr versteckt sein. So steht er gelegentlich nur als „AGH“ da.
Sollte ein Ein-Euro-Job in der EGV enthalten sein, muss er vorher mit dem Leistungsempfänger gemeinsam ausgewählt worden sein. Dieser muss gemeinnützig und zusätzlich sein, und darf keinen Arbeitsplatz rauben. Enthält die EGV einen EEJ, ist lt. Geschäftsanweisung GA 28/2006 die Art der Tätigkeit, der Tätigkeitsort, der zeitliche Umfang, die zeitliche Verteilung und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung zu bestimmen. Die Integrationsstrategie muss ersichtlich sein. Sollte anschließend, aus welchem Grund auch immer, ein anderer Ein-Euro-Job „angeboten“ werden oder es sich um eine andere Einrichtung handeln, ist eine neue EGV fällig.
Zusätzlich kann auch unter „Leistungen der ARGE“ ein Text stehen, der ähnlich lautet wie „Übernahme einer Trainingsmaßnahme….“. Und unter „Bemühungen von X“ steht dann meist „Verpflichtung, an der Trainingsmaßnahme teilzunehmen…“
Das ist ein Seminar oder eine Trainingsmaßnahme.
Auch hier gilt dasselbe wie bei dem Ein-Euro-Job: Die Trainingsmaßnahme muss genau definiert werden. Sollte danach eine andere Trainingsmaßnahme vorgeschlagen werden, muss eine neue EGV abgeschlossen werden.
Auf gleiche Art kann ein Praktikum und verschiedene andere Dinge angeboten werden, so auch ein Gutschein für einen Arbeitsvermittler. All diese Angebote müssten gemeinsam mit dem Leistungsempfänger ausgewählt werden. Das ist jedoch ganz selten der Fall. Sie werden vorgeschrieben bzw. zugewiesen.
Oft wird auch eine Verpflichtung für den Leistungsempfänger festgelegt, monatlich X Bewerbungen abzusenden. In den meisten Fällen handelt es sich um eine lächerliche Zahl (wie 3 Stück pro Monat). Es können aber auch 8 Stück pro Woche vorgegeben werden. Das ist zu viel! Schließlich sollen die Bewerbungen ja einen Sinn haben. Auch die Kosten dafür werden oft gar nicht oder nur beschränkt erstattet.
Jeder Vertrag hat klar und deutlich zu sein, ansonsten erfüllt er nicht seinen Zweck. Die von SBs vorgelegten EGVs sind nicht klar, wenn sie nicht genau die Trainingsmaßnahme, Ein-Euro-Job, Praktikum oder was auch immer definieren. Sie öffnen einem SB Tor und Tür für Versklavung, überflüssige Maßnahmen, sinnlose Vermittlungsvorschläge etc.. Auch die Ersatzmaßnahme bei Nicht-Erfüllung der Pflichten der ARGE sollte klar sein.
Gelegentlich sind in EGVs rechtswidrige, schlecht formulierte, unklare oder dubiose Sätze enthalten. Aus der Praxis sind mir u.a. folgende Sätze bekannt:
-„Angebot an einen potentiellen Arbeitgeber, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung eine zur Eingliederung erforderliche Unterstützung zu zahlen". Das ist kein deutsch, und schon gar kein Vertragsdeutsch! Im Klartext bedeutet dieser Satz: „Wir erklären uns bereit, eine Unterstützung an einen Betrieb, der Sie einstellt, zu zahlen“. Es ist nicht das Kopfgeld für den Betrieb, der Ein-Euro-Jobber einstellt, denn der nennt sich „Träger“, und ist kein „Arbeitgeber“. Dieser Satz ist nur schlecht formuliert.
-„Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme durch Gewährung von Einstiegsgeld". Einstiegsgeld ist eine Förderung für den Leistungsempfänger, wenn er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit geringem Entgelt aufnimmt. Dieser Satz ist zwar etwas unverständlich, aber korrekt.
-„Schadensersatzanspruch bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme von X %“. Oft bricht ein Leistungsempfänger eine Maßnahme ab, weil sie ihn nicht interessiert. Er wurde ja auch meistens nicht danach gefragt, ob er sich machen möchte. Die Maßnahme hat aber Geld gekostet, und der Leistungsempfänger verpflichtet sich hiermit, für einen bestimmten Prozentsatz bei Abbruch zu haften. Obwohl diese Schadensersatzanspruchklausel in der Arbeitsanweisung der ARGE gelegentlich noch enthalten ist, gibt es hierfür ein richterliches Urteil (SG Leipzig S 19 AS 392/06 vom 19.02.2007) das besagt, dass Bildungsmaßnahmen nicht in der EGV enthalten sein sollten. Dadurch entfällt auch der Schadensersatzanspruch bei Abbruch.
Nicht selten steht dieser Satz auch standardmäßig in der EGV, obwohl gar keine Bildungsmaßnahme „vereinbart“ wurde. Dann ist er überflüssig und kann entfernt werden.
-„Meldepflicht besteht auch bei Erkrankung, soweit Sie nicht bettlägerig sind. Legen Sie ggfs. eine Bescheinigung Ihres Arztes vor“. Das ist rechtswidrig! Der Arzt bestimmt, wer arbeitsunfähig ist und wer nicht. Außerdem ist die Versicherungsfrage nicht geklärt. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-„Ein Hausbesuch durch einen Mitarbeiter der ARGE wird akzeptiert“. Das ist völlig rechtswidrig und nicht zulässig! Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-„Bewerben bzw. Vorstellung aufgrund von Vermittlungsvorschlägen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages“. Dies öffnet dem SB Sanktionsmöglichkeiten. Die Post von der ARGE erreicht den Leistungsempfänger nämlich meist erst nach drei Tagen, weil die ARGE die Post nicht am gleichen Tag der Erstellung zur Post bringt. Außerdem muß sich der Leistungsempfänger an den Termin des Gesprächspartners eines Betriebes halten. Der findet meist nicht innerhalb von 3 Tagen statt. So eine Forderung ist nicht zulässig. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-„Zu Ihrer Unterstützung bei den Bewerbungsaktivitäten bzw. bei der Integration in Ausbildung/Beschäftigung schalten wir ein: den ärztlichen Dienst“. Ärztliche Untersuchungen und Atteste sind Teil des Profilings, die Voraussetzung für den Abschluss einer EGV sind. Sollte so etwas in der EGV stehen, sollte man die SB am besten schriftlich darauf hinweisen. Das ist ein Formfehler und ist nicht zulässig. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
-Gelegentlich wird eine EGV auch ausschließlich für die „Zuweisung in einen Ein-Euro-Job“ missbraucht. D.h., in der EGV ist keine weitere Leistung als diese Zuweisung enthalten. Das ist ebenfalls nicht zulässig, denn die EGV hat auch zu fördern. Wenn hier nicht zu verhandeln ist, sollte man es auf den Verwaltungsakt und auch auf die Klage ankommen lassen.
All diese Punkte müssen vor der Unterschrift einer EGV geklärt sein! Rechtswidriges, Unzulässiges und Unmögliches gehört nicht in die EGV. Unklares gehört verdeutlicht. Hier sollte energisch protestiert werden!
Die EGV soll für 6 Monate gültig sein, danach kann eine neue EGV abgeschlossen werden (§ 15 SGB II). Bei Jugendlichen unter 25 Jahren kann auch ein längerer Zeitraum vereinbart werden. Er sollte aber genau festgelegt werden. Auch hier soll protestiert werden, wenn diese Dauer überschritten wird.
Ein Gegenvorschlag für eine vom SB präsentierte EGV könnte deswegen so aussehen:
Eingliederungsvereinbarung
Zwischen: Leistungsempfänger Herr oder Frau X
Und: ARGE….
Gültig bis: (Zeitraum von 6 Monaten)
Zwischenziel/Ziel: Integration in den Arbeitsmarkt
Leistungen und Pflichten ARGE…
Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme durch
-Unterbreitung von sinnvollen Vermittlungsvorschlägen unter Berücksichtigung des Profilings
-Übernahme von Bewerbungskosten nach § 46 SGB III
-Übernahme von Mobilitätshilfen nach § 53 SGB III
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, ist dieser Vertrag nichtig.
Bemühungen von X
X verpflichtet sich
- alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten
-postalisch immer erreichbar zu sein
-An allen Maßnahmen der Eingliederung mitzuwirken, insbesondere bei der Stellensuche.
Kommt X seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Erst danach treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.
Ist in der EGV ein Ein-Euro-Job enthalten, ist es nicht ratsam, diesen in den Gegenvorschlag aufzunehmen. Der Job sollte abgewehrt werden. Meistens ist er nicht, wie in § 16 SGB II festgelegt, zusätzlich, disqualifiziert, demotiviert und bringt nicht in Arbeit. Es ist eine Degradierung und Versklavung und raubt meist Arbeitsplätze. Er ist auch nur die allerletzte Möglichkeit, um in Arbeit zu kommen. In den meisten Fällen ist es relativ leicht, einen EEJ abzuwehren. Näheres hierzu findet sich in vielen anderen Anleitungen.
Sollte in der EGV eine Trainingsmaßnahme oder ein Praktikum enthalten sein, so sollte diese genau definiert werden. Ansonsten wählt ihn der oder die SB aus. Nach welchen Kriterien er oder sie die Maßnahme wählt, ist nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlich wird der Leistungsempfänger dort hineingepresst, wo ein Platz ist. Nicht selten ist sie dann überflüssig und der Leistungsempfänger darf eine sinnlose Trainingsmaßnahme besuchen.
D.h., für den Gegenvorschlag definiert man die Maßnahme selbst und wählt sich dazu eine aus, die sinnvoll und machbar ist (EDV, Office-Package, SAP, Bewerbungstraining, Marketing, etc.). Ansonsten kann man auch unter „Leistungen der ARGE“ schreiben: „Angebot einer geeigneten Maßnahme, die gemeinsam mit Herrn oder Frau X noch zu wählen ist“. Dann ist zumindest das Mitspracherecht garantiert.
Auch die Übernahme eines Gutscheines für einen privaten Vermittler kann als Leistungsangebot der ARGE mit aufgenommen werden. Über private Vermittler wurde bereits sehr unterschiedlich berichtet: Von sehr guter Arbeitsqualität bis hin zu reiner Profitgier.
Viele ARGEs haben die Stellenvermittlung ganz oder teilweise an ein Privatunternehmen ausgegliedert und verweisen in der EGV drauf hin. Das ist nicht immer wünschenswert, denn die Unternehmen sind oft dubios und rücksichtslos. Es lässt sich aber nicht vermeiden. Manchmal wird man dann auch verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass man mit dem Datenstransfer (oder der Schweigepflichtentbindung) einverstanden ist. Diese Erklärung sollte genau durchgelesen werden. Nicht selten sind noch andere Forderungen in einem langen Text enthalten. Erfahrungen von betroffenen Leistungsempfängern zeigten, dass ohne diese Zustimmung diese Unternehmen relativ machtlos sind, wenn man sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt, jedoch keine Schweigepflichtentbindung unterschreibt. Nach dem Motto: „Zusammenarbeit ja, Schweigepflichtentbindung nein“. Die Verweigerung der Unterschrift ist kein Sanktionsgrund und es wird eine neue EGV fällig, da die Maßnahme nicht stattfinden kann.
Diese Privatunternehmen haben gelegentlich von der ARGE den Auftrag, auch das Profiling zu erstellen. Das ist nicht zulässig, denn das Profiling muss vor Abschluss der EGV erstellt werden, und die Weiterleitung an ein Privatunternehmen wird erst per EGV angeordnet.
Es ist nicht ratsam, unfaire oder extravagante Wünsche im Gegenvorschlag der EGV einzubringen. Er wird dann womöglich von vornherein abgelehnt.
Zu den im Vorschlag meist standardmäßig enthaltenen Punkte ist noch folgendes zu erwähnen:
1.Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen. Bitte vor den „Vermittlungsvorschlägen“ das Wort „geeignete“, „passende“ oder „sinnvolle“ setzen. Unpassende Vermittlungsvorschläge lassen sich dadurch leichter von vorn herein abweisen. Auch den Satz „unter Berücksichtigung des Profilings“, oder „unter Berücksichtigung der familiären Situation“, oder „unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes“ machen Sinn, auch wenn sie sich nach Erstellung des Profilings von selbst verstehen.
2.Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabe des § 46 SGB II: Dies ist eine „Kann-Leistung“, macht aber Sinn unter Berücksichtigung der sehr knappen Leistung und ist auch meist im Vorschlag der ARGE enthalten. Es werden Bewerbungskosten bis zu 260 Euros jährlich erstattet. Internetbewerbungen und Zeitungen werden nicht übernommen. In der Regel – und das kann von ARGE zu ARGE verschieden sein – werden die Büromaterialausgaben, Porto, Fotos und Kopierarbeiten gegen Beleg übernommen. D.h., die Belege sollten immer aufbewahrt werden.
Ist diese Kann-Leistung im Vorschlag der ARGE nicht enthalten, empfiehlt es sich, diese im Gegenvorschlag aufzunehmen.
Die Bewerbungsbemühungen, die mit bis zu 260 Euros jährlich vergütet werden, sind oft schneller als gewünscht aufgebraucht. Nicht selten wird dann in einer im Anschluss abgeschlossenen EGV gleich noch mal 260 Euros genehmigt, auf die man dann keinen Anspruch hat, weil die Zusage ja ausgeschöpft ist. Hier sollte man mit dem SB nach einer anderen Lösung suchen.
3.In vielen EGV-Vorschlägen fehlen die Mobilitätshilfen, ebenfalls eine Kann-Leistung der ARGE. In der Regel wurden sie vergessen. Das sind vor allem die Fahrtkosten für Trainingsmaßnahmen und Ein-Euro-Jobs. Diese sind nicht in § 46 SGB II enthalten. Deshalb sollte das im Gegenvorschlag noch aufgenommen werden. Als Beleg dienen die Busfahrkarten und mit privatem PKW werden sie nach einem Reisekostengesetz erstattet. Mobilitätshilfen müssen beim SB meist vorher beantragt werden.
4.Das Nachbesserungsrecht, dass sich die ARGE nimmt, ist für den Fall gedacht, dass sie nicht ausreichend vermittelt oder vermitteln kann. Bietet die ARGE nicht ausreichend Vermittlung an, ignoriert sie es in der Regel. Sie lässt sich aber eine Hintertür mit der „Ersatzmaßnahme“ offen. Hier sollte man auf komplette Ausfüllung des Satzes bestehen, oder aber mit „ansonsten ist diese EGV nichtig“ ausfüllen. Verträge sollten keine Lücken enthalten.
Es gab Fälle, in denen auch eine in der EGV zugesagte Trainingsmaßnahme plötzlich nicht mehr übernommen wurde. Auch hier empfiehlt es sich, schriftlich auf die Erfüllung der Pflichten im Rahmen des Nachbesserungsrechtes hinzuweisen.
5.Bei der „Stellensuche“ spezifiziert die ARGE genau die Quellen. D.h., sie erwartet auch Blindbewerbungen. Es wird geraten, im Gegenvorschlag diesen aufgelisteten Absatz durch „alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten“ zu ersetzen. „Alle Möglichkeiten“ schließt die Aufschlüsselung der ARGE und auch die Zeitarbeitsfirmen ein. Es erspart nur die Möglichkeit, sich jetzt unbedingt mit Gelben Seiten oder Zeitarbeitsfirmen abzugeben. Meist ist das ja überflüssig.
6.„Postalische Erreichbarkeit“ bedeutet: „Ich muss jeden Tag meinen Briefkasten leeren“. Dieser Satz ersetzt den Satz der ARGE: „Einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen“. Per Post immer erreichbar zu sein reicht nämlich vollkommen aus. Trotzdem kann der SB auf den Satz des „zeit- und ortsnahen Bereiches“ bestehen, da dieser im Gesetz so verankert ist (§ 7 Abs. 4a SGB II). Man kann hier evtl. hinweisen, dass Gesetzestexte nicht ein einen Vertrag gehören. Außerdem ist dieser Satz ja auch meist in der Erklärung auf der letzten Seite noch ein weiteres Mal enthalten. Ansonsten ist ein gesetzlicher Text im Vertrag einen Streit nicht Wert. Man kann aber evtl. den „orts- und zeitnahen Bereich“ durch „nur an Werktagen“ ergänzen. Das sieht das Gesetz nämlich nicht vor.
7.Das Nachbesserungsrecht, das sich die ARGE nimmt, gönnt sie dem Leistungsempfänger meistens nicht. Hier empfiehlt es sich, auch für sich diesen Satz zu beanspruchen. Vor allem wenn die Bewerbungsbemühungen nicht so hoch wie vereinbart ausgefallen sind, kann dieses Recht ganz nützlich sein.
8.Bitte alle Bewerbungskorrespondenz, auch per e-mail, aufbewahren. Es ist ein Nachweis für die Bewerbungsbemühung. Der beste Nachweis ist immer die Absage und die Einladung, ansonsten dient auch jedes andere Schriftstück. Am besten erstellt man eine Tabelle, die dem oder der SB auf Wunsch vorgelegt wird.
Im Anschluss kommen die Rechtsbelehrungen. Diese sind nicht verhandelbar. Sie bleiben bestehen.
Auch die Erklärung am Schluss möchte die ARGE noch zusätzlich unterschrieben haben. Es ist ihr Recht, auf Gesetze hinzuweisen, wie z.B. das des Aufenthaltes im zeit- und ortsnahen Bereich, die die Einkasernierung des Leistungsempfängers erlaubt. Sie ist im § 7 SGB II (http://www.sozialhilfe24.de/ges_para_anz164.html) Abs. 4a. enthalten. Danach erhält derjenige keine Leistungen, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Es wäre tatsächlich interessant, einmal genau zu erfahren, was man unter dem zeit- und ortsnahen Bereich versteht. Es wird geraten, sich im eigenen Interesse so gut wie möglich daran zu halten. So kann es z.B. leicht passieren, dass man einen Unfall bei einem entfernteren Ausflug hatte, und dort für einige Tage ins Krankenhaus muss. War dieser Ausflug nicht gemeldet, kann die ARGE sanktionieren.
Bitte aber darauf achten, dass in dieser Erklärung nicht etwas Unverständliches, oder etwas steht, das nicht im Gesetz enthalten ist. Auch hier sind gelegentlich Unklarheiten enthalten. So zitiere ich hier mal ein Beispiel einer mir bekannten Unklarheit in der Erklärung:
„Bitte beachten Sie, dass Sie für den Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes vorab immer die Zustimmung Ihres Fallmanagers benötigen. Die Zustimmungserforderung gilt für Ortsabwesenheiten, bei denen Sie:
-Mitteilungen von der ARGE nicht persönlich zur Kenntnis nehmen
-Die ARGE nicht persönlich aufsuchen
-Mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht in Verbindung treten oder zusammentreffen
-Eine vorgeschlagene Arbeit nicht annehmen oder
-An einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen können.“
Gerne darf man sich auch von dem SB erklären lassen, was er unter „orts- und zeitnahen Bereich“ versteht, da man ihm ansonsten sehr lästig mit Anrufen zur Meldung von Picnics und Waldwanderungen werden könnte. Man kann sich auch das Wort „immer“ durch „nur an Werktagen“ ersetzen lassen.
Mit dem restlichen Text dieser Erklärung sichert sich die ARGE ab, dass sie richtig informiert hat. Meist hat das der oder die SB nicht. Dann kann man sie ja darauf hinweisen und so lange die Unterschrift verweigern.
Ist der Gegenvorschlag ausgearbeitet, ist es empfehlenswert, diesen nicht in einem persönlichen Gespräch abzugeben, sondern vorab mit einem Anschreiben. Dann ist er in der Akte dokumentiert und der SB hat ihn hoffentlich geprüft.
In diesem Anschreiben erwähnt man, dass man von seinem Recht auf Verhandlung Gebrauch macht und einige Anregungen in den Text hinzugefügt hat. Und anschließend erklärt man genau, weswegen z.B. die Trainingsmaßnahme durch eine andere ersetzt wurde (mit der Begründung „Das habe ich schon absolviert“, oder „Das kann ich schon, genau das ist ja mein Beruf“, oder „das bringt mich nicht weiter, denn für meinen Beruf sind diese Kenntnisse nicht erforderlich), weswegen man den angebotenen Ein-Euro-Job ablehnt („Die Einrichtung wird nicht genau spezifiziert“, oder „Dieser Job entspricht nicht meiner Qualifikation“, „dieser Ein-Euro-Job ist nicht die letzte Möglichkeit, um mich in Arbeit zu bringen“, oder „Was haben Sie bereits davor für mich unternommen, dass Sie das jetzt als einzige Möglichkeit betrachten?“) etc. Anschreiben mit Gegenvorschlag sollte man am Empfang der ARGE gegen Empfangsbestätigung (Stempel der ARGE auf einer Kopie des Schreibens) selbst abgeben. Sachbearbeiter erhalten nämlich nicht gerne einen Gegenvorschlag. Sie haben die Anweisung, deren Text durchzusetzen.
Danach reagiert jede ARGE etwas anders: Kaum eine ist einverstanden und unterschreibt sofort den Gegenvorschlag, einige melden sich nie wieder, die meisten vereinbaren aber einen Termin „zwecks Unterschrift“ mit dem Leistungsempfänger. Zu diesem Gespräch sollte man unbedingt einen Beistand (§ 13 SBG X) mitnehmen, der mögliche unzulässige Worte bezeugen kann, falls es zu einem Verwaltungsakt oder zu einer Klage kommt. Diesen Beistand aber bitte niemals „Zeuge“ nennen, denn ein Zeuge kann abgelehnt werden. Es ist ratsam, für den Beistand eine kleine Vollmacht zu erstellen (ein 2-zeiler genügt). Meist verläuft dann das Gespräch auch harmonischer und mit weniger Druck.
In der Regel ignoriert die Sachbearbeiterin den Gegenvorschlag und besteht auf die Unterschrift ihres Textes. Dann sollte man den Gegenvorschlag mit dem Eingangsstempel der ARGE mithaben und vorlegen, damit das Gedächtnis der Sachbearbeiterin aufgefrischt wird. Auch einen Ausdruck der Arbeitsanweisung GA 28/2006 (link siehe oben) kann an Ort und Stelle ganz nützlich sein, falls der oder die SB nicht so fit bei der Erstellung von EGVs ist und ihre Anweisungen verkennt.
In der Regel gehen Sachbearbeiter anschließend auf Angriff und drohen mit einer Sanktion. Viele lesen den § 31 SGB II vor, der besagt, dass das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden kann, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Tatsächlich droht bei Nicht-Unterschrift einer EGV ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt ist ein Bescheid, durch den die Bedingungen der EGV zur Pflicht werden. Trotzdem bedeutet das nicht, dass man den Text der Sachbearbeiterin so unterschreiben muss wie er oder sie es sich wünscht, denn der Text ist verhandelbar. Bei Androhung einer Sanktion bei Unterschriftsverweigerung eines von der Sachbearbeiterin vorgegebenen Textes kann man nämlich auf § 123 BGB verweisen. Wegen Drohung oder Täuschung kann eine Erklärung angefochten werden. Der Beistand kann das bezeugen.
Meist besitzt die SB nur die Kompetenz, eine EGV zu unterschreiben, jedoch nicht eine EGV auszuhandeln. Deshalb ruft sie den Vorgesetzten dazu, wenn es für sie problematisch wird. Das kann oft sehr unangenehm werden, denn es wird Druck gemacht und gedroht, um deren Version zu unterschreiben. Um eine Verhandlungsbereitschaft zu erklären, sollte man dann sehen, wo man in der Version des Gegenvorschlages nachgeben kann. Jeder setzt die Grenze etwas anders. Aber bitte niemals bei der Vergabe des Ein-Euro-Jobs nachgeben! Wird auf diesen Ein-Euro-Job trotzdem bestanden, sollte man es tatsächlich auf einen Verwaltungsakt ankommen lassen. Dem Verwaltungsakt kann man zumindest mit einem guten Argument innerhalb eines Monats widersprechen.
Kommt danach die EGV per Verwaltungsakt, kommt neuerdings auch keine Sanktion von 30% mehr, weil ein Verwaltungsakt nicht mit einer EGV gleichzusetzen ist. Daher sind auch die Bestimmungen über Pflichtverletzungen aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1b) nicht anzuwenden (Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes, AZ L 7 AS 288/06 ER). Der Widerspruch ist an die Adresse, die im letzten Absatz des Verwaltungsaktes steht, innerhalb der Frist zu richten. Ansonsten geht der Widerspruch an die ARGE. Auch der Widerspruch sollte am Empfang mit einer Empfangsbestätigung auf der Kopie des Widerspruches abgegeben werden. Es ist sogar besser als ein Einschreiben mit Rückschein. Ansonsten ist es auch möglich, per Fax mit einer gut lesbaren Bestätigung zu schicken. Wird dem Widerspruch zum Verwaltungsakt stattgegeben, wird auch die Sanktion – falls eine gewesen ist – aufgehoben und der einbehaltene Betrag wird erstattet.
Der Widerspruch wird meist von der Rechtsabteilung der ARGE geprüft. Erfahrungsgemäß wird dem Widerspruch selbst bei großen Rechtswidrigkeiten und „Nicht-Verhandlungsbereitschaft“ der ARGE, die ein Zeuge auch noch bestätigt, meist nicht stattgegeben. Dann empfiehlt es sich, einen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der dagegen klagt. Die meisten ARGEs machten – kurz bevor die Angelegenheit an den Richter geht – einen Rückzug oder sie begannen zu verhandeln. Da sie keine Folgen bei unfairem Verhalten zu erwarten haben, probieren sie es bis zum letzten. An den Folgen der Sanktion leidet nur der Leistungsempfänger, wenn er sich nicht wehrt. Die Klage lohnt sich, und kostet für den Leistungsempfänger mit einem Beratungsschein vom Amtsgericht nur 10 Euros.
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist fast immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es erfordert Mut und Nerven. Es lohnt sich jedoch zu kämpfen, denn man erspart sich viele Schwierigkeiten in der Zukunft. Man verschafft sich auch ein wenig Respekt. Hat man sich einmal hart durchsetzen müssen, verliert man viele Ängste, wird selbstbewusster und kann zukünftig mit solchen Situationen umgehen.
Also bitte: Keine Angst, immer verhandlungsbereit bleiben, und sich nicht alles gefallen lassen! Wer nicht kämpft, hat von vornherein verloren.