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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antragstellung glaubhaft machen


NixPlan
05.06.2006, 13:45
Moinsen,

nehmen wir mal folgenden Schaverhalt an:

Ein Leistungsempfänger, Alleinstehend ohne Angehörige, Mieter, bezieht in 2004 Arbeitslosenhilfe.
Im November 2004 wird ihm ein Antrag auf ALG II per Post zugesendet.
Diesen Antrag sendet er am 03.01.2005 per Post an die AFA zurück, gemäß der Aufforderung.
Am 05.01.05 wird der Empfänger für 6 Monate stationär behandelt.
Nach Heimkehr wird festgestellt das seitens AFA oder ARGE kein Bescheid ergangen ist. Diese erfolgt erst nach erneuter Antragstellung in 07/05.

Im Widerspruchsverfahren wird der Leistungsbescheid angefochten, in Sachen Leistungsbeginn. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Antragstellung im Januar 05 nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.

Welche Urteile / Gesetze würden in diesem Fall greifen um eine Klage zu begründen?

Ist es Sachlage das bei Postzustellung durch das Amt 3 Tage nach Aufgabe zur Post das Dokument als zugestellt gilt, der Bürger jedoch, im Gegensatz zum Amt, einen Beweis erbringen muss?

Wie o.g. wurde ein Antrag auf ALG II in 11/04 zugesendet. Kann der LE sich darauf berufen einen formlosen Antrag gestellt zu haben, z.B. telefonisch, und damit die Frist gewahrt war?

Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch?

StephanK
05.06.2006, 14:09
:welcome: Planloser,
im ersten Halbjahr 05 (genau: ab 5. Januar) bestand ohnehin kein Anspruch auf Alg II, weil die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit fehlte. Da gibt es leider nichts mehr, dem hinterherzulaufen wäre, denn ein stattdessen gegebener Antrag auf Sozialhilfe hätte - in entsprechender Anwendung des § 28 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html) - spätestens sechs Monate nach einem ablehnenden Bescheid oder nach Ablauf eines Zeitraums, innerhalb dessen man vernünftigerweise mit einer Verbescheidung des Antrags rechnen konnte, gestellt werden müssen. Einen ablehnenden Bescheid gab es aber nicht, und ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html)) gegeben sind, kann ich nicht beurteilen. Du müsstest krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein, Deine Angelegenheiten wahrzunehmen. Das ist auch bei einem langfristigen Krankenhausaufenthalt nicht von vornherein anzunehmen; wenn es doch so war, würdest Du das nachweisen müssen.

NixPlan
05.06.2006, 14:55
:Moin!:
und danke für die schnelle Resonanz.
Du müsstest krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein, Deine Angelegenheiten wahrzunehmen.
Japp, 4 Monate Koma daürften dazu zählen und wurden dem Amt bereits bescheinigt. Das war ja das Dilemma, das sich absolut niemand darum gekümmert was im Umfeld des LE passiert, nämlich nix.
Über den Nichtanspruch habe ich gar nicht nachgedacht, noch weniger an § 27 SGB X. Fettes Danke dafür.
Warum das Amt mich da nicht drauf hingewiesen hat entzieht sich jeder Kenntniss. Dort hat man sich darauf berufen das sich immer jemand kümmern würde, das konnte jedoch nachhaltig widerlegt werden und wurde auch anerkannt.

Nur mal für's Tagebuch: Es muss also nicht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden sondern ein Antrag auf Durchsetzung der Wiedereinsetzung, der wird wo gestellt? Ich denke mal bei der Arge?

:seufz:

StephanK
05.06.2006, 18:15
Nur mal für's Tagebuch: Es muss also nicht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden sondern ein Antrag auf Durchsetzung der Wiedereinsetzung, der wird wo gestellt? Ich denke mal bei der Arge?1) Klage wird nicht gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, sondern gegen den ursprünglichen Bescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheides" (so die übliche Formulierung), denn der Widerspruchsbescheid hat - jedenfalls in Deinem Fall - offenbar nichts anderes zum Inhalt als "der ursprüngliche Bescheid ist o.k., dabei bleibt's".
2) Zuständig für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Behörde, die für den Antrag zuständig ist, den man nachholen will, also die ARGE.

3) Aber Du solltest schon überlegen, ob der Aufwand lohnt, insbesondere der Aufwand einer später denkbaren Klage. Es würden nämlich nur sehr kleine Summen herauskommen, denn bei einem längeren Krankenhausaufenthalt wird Dir einiges von der Leistung abgezogen.

Deswegen frage ich mal nach, ob's Dir womöglich gar nicht um das Alg II selbst geht, sondern um den damit zusammenhängenden Krankenversicherungsschutz? Wenn man eine Rechnung für sechs Monate Klinik selbst zahlen muss, ist das schließlich etwas, das nur Millionäre kalt lassen kann. Oder bist Du privat krankenversichert und während der Klinik-Zeit sind die Beitragszahlungen dank Dauerauftrag ganz ohne Dein Zutun brav an das Krankenversicherungsunternehmen überwiesen worden?

im ersten Halbjahr 05 (genau: ab 5. Januar) bestand ohnehin kein Anspruch auf Alg II, weil die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit fehlte.Insofern muss ich mich allerdings selbst korrigieren. Ein Zeitraum bis zu sechs Monaten ist noch "kurz" genug, um "absehbar" im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__8.html) zu sein, so dass Deine Erwerbsfähigkeit im rechtlichen Sinne durchgehend gegeben war.

Überleg also, ob der Aufwand überhaupt lohnt. Wenn es eigentlich um die Frage der Krankenversicherung geht, lohnt er sich selbstverständlich und muss auch unbedingt betrieben werden. Wenn nicht, dann geht es "nur" um das Alg II für sechs Monate. Das macht zwar auch ein Sümmchen aus, nämlich gut 2000.- € plus Miete (wenn nichts von der Regelleistung abgezogen wird, was bei stationären Krankenhausaufenthalten nicht unüblich [obowhl rechtlich problematisch] ist), aber die Sache durchzufechten wäre nicht einfach.

NixPlan
05.06.2006, 21:22
Der Widerspruchsbescheid hat eine Teiländerung des ursprünglichen Bescheid ergeben. Dieser hat die Bewilligung von ALG II um 3 Tage verlängert, also den Starttermin nach vorne gerückt (hat mich auch wahnsinnig gefreut).

Der entstehende Aufwand ist mir egal. Fakt ist das ich für 5 Monate nicht einen Cent Einkünfte hatte.

Um die bei mir vorliegende Verwirrung näher zu bringen folgende Fakten:

Bescheid über die Bewilligung SGB II vom 22.07.2005. Ab 28.06.2005 bis 31.12.2005 mit 624,28 EUR monatliche Leistung.Auf Seite 2 des Bescheid: Krankenversicherung wurde ab 01.01.2005 übernommen.
Rentenversicherung der Angestellten 01.06.2005 - 31.12.2005

Am 06.01.2006 Leistungsnachweis über ALG II:
Vom 01.01.2005 bis 11.07.2005 xxx Euro

Ja nee, is klar.
KK wurde übernommen, daher ist wohl auch die tierische Krankenhausrechnung nicht bei mir aufgeschlagen und hat damit einen nachfolgenden Herzkasperl verhindert.

Auf meinen Widerspruch erhielt ich nach 3 Monaten, auf den Tag genau, eine Mitteilung dass ich den Widerspruch besser zurückziehen soll da keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Den ganzen Laden mit Belegen, Gutachten etc. dicht geballert.
Nach Androhung einer Klage erhielt ich letzte Woche o.g. teilweise Anerkennung, insgesamt jedoch sei der Widerspruch nicht begründet.

Mal so nebenbei, 6 Monate Warmmiete konnte ich mir nicht leisten, da keine Einkünfte. Durch eine neue Mietwohnung nochmals neue Kosten.
Zwar habe ich seit dem 12.07.2005 eine Vollzeitbeschäftigung mit ordentlichem Gehalt, trotzdem zahle ich immer noch brav alle Rückstände.

Aus meiner Sicht habe ich einen rechtlichen Anspruch gehabt. Nur will ich nun keinen Formfehler etc. begehen und verstehe auch nicht die Ablehnung des Widerspruch.

Was an der Durchsetzung arge Probleme aufwerfen soll ist mir nicht ganz klar. Kann bei Klageerhebung das zuständige Gericht die Akte von der ARGE einfordern? Denn da sind ja alle Unterlagen schon drinne.

Aus meiner Sicht hat die ARGE durch die Krankenversicherung ab 01.01.2005 ein Teilgeständnis abgeliefert.

Betroffener
05.06.2006, 22:24
Zwar habe ich seit dem 12.07.2005 eine Vollzeitbeschäftigung mit ordentlichem Gehalt, trotzdem zahle ich immer noch brav alle Rückstände.
Ist das Datum möglicherweise ein Tippfehler?
Du hattest Vollzeit Arbeit aber zumindest nach Deinen Angaben in der gleichen Zeit ebenso vollen Leistungsbezug mit ALG2 + Miete und weiterhin wurde Dir die Krankenkasse in der Zeit im Krankenhaus bezahlt.

Also entweder ist da was total krumm, oder aber die haben Dir das erste halbe Jahr schlicht fürs zweite halbe Jahr bezahlt, wollen das aber nicht alles wieder ändern.

Je mehr Angaben Du machst, desto verwirrender wird das ganze.

NixPlan
05.06.2006, 22:49
Je mehr Angaben Du machst, desto verwirrender wird das ganze.
Ich lasse anderen ebenfalls eine Portion Spaß, wovon ich schon reichlich habe.

Verlauf ganz simpel:
03.01.05 Antrag per Post versendet
05.01.05 Klatschimann und Söhne, bis April 05 Koma, Ende 06.05 zum Amt. Antrag gestellt. Gewartet, gewartet, gewartet... und natürlich auch auf Jobsuche. Am 12.07.2005 erhielt ich prompt einen Arbeitsvertrag.
Am 22.07.2005 Leistungsbeschied per Post. Am gleichen Tag Fax ans Amt das ich seit dem 12.07.2005 uneingeschränkt erwerbstätig bin.
Im September bekommen die Jungs es dann geregelt und die Leistung einzustellen. Zwischenzeitlich hatte ich den Widerpsruch wegen dem Datum erhoben.

Der Leistungsnachweis besagt dass ich vom 01.01. bis 11.07. insgesamt 2.547,00 EUR erhalten habe. Mir wurden jedoch nur ~ 1.457 EUR überwiesen und davon, logisch, ~1200 Euro zurück gefordert.

Glaubst das ich noch weiß wo vorn oder hinten ist?
Und beim Amt scheint das nicht anders zu sein.

Einerseits wird die KK ab 01.01. übernommen, aber Leistung erst ab 06/2005. Ich blicke es auch nicht mehr

StephanK
10.06.2006, 16:07
Ich denke, dass die Rückforderung darauf beruhte, dass Du während der Zeit im Krankenhaus geringere Aufwendung hattest, sprich: Verpflegung gab's auf Kosten der Krankenkasse. Von den Beträgen her könnte das in etwa hinkommen. Es sollte aber natürlich im Bescheid nachvollziehbar auftauchen.
Wenn der Leistungsnachweis mehr ausweist, ist es kein Nachteil, weil dann Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis des vollen Regelsatzes berechnet wurden.

NixPlan
10.06.2006, 20:13
Wohl nicht ganz.
Im Widerspruchsbescheid wird explizit darauf hingewiesen dass die Antragstellung für Januar 05 nicht glaubhaft gemacht wurde und Anspruch erst mit der Antragstellung vor Ort gilt.

Ich werde nun noch weiter sammeln und Klage erheben.
Mir ist das alles zu bunt.

Weniger Kosten, dass wird dann der nächste Punkt.

StephanK
10.06.2006, 20:42
Wohl nicht ganz.
Im Widerspruchsbescheid wird explizit darauf hingewiesen dass die Antragstellung für Januar 05 nicht glaubhaft gemacht wurde und Anspruch erst mit der Antragstellung vor Ort gilt.Wenn mit "Antragstellung vor Ort" eine persönliche Vorsprache gemeint sein sollte, ist das allerdings blühender Unsinn.
Das Problem mit der Rückforderung ist, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, so dass sie sofort fällig ist. Dagegen kann nur das Sozialgericht helfen, wobei Du "zweigleisig fahren"solltest und sowohl den Rückforderungsbescheid anfechten als auch die (dem Gericht mögliche) Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen solltest.
Zuständig ist das Sozialgericht Oldenburg (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/gsgb/show.php?modul=gsgb&id=48).

NixPlan
13.06.2006, 18:57
sowohl den Rückforderungsbescheid anfechten

Wenn ies denn mal einen geben würde.
Mir ist ja auch nicht klar worauf sich die ARGE stützt...

Ich weiß das es verwirrend ist, ich schreibe jedoch nur die Tatsachen, welche ich selbst kaum noch nachvollziehen kann.

Und jetzt stocke ich schon bei der Überschrift beim Schreiben an das SG OL. Das kann ja was werden.

StephanK
13.06.2006, 19:04
Und jetzt stocke ich schon bei der Überschrift beim Schreiben an das SG OL. Das kann ja was werden.Keine falsche Scheu! Man kann keinen Pudding an die Wand nageln, und wenn der Bescheid so unklar ist, dann geht das nicht auf Deine Kappe. Und Du musst Dich auch nicht "gelehrt" ausdrücken; viel wichtiger ist, dass klar wird, was Du willst.

Was möglichst wörtlich kommen sollte ist der Antrag an das Gericht, die aufschiebende Wirkung Deines Widerspruches anzuordnen. Dazu muss eine Extra-Begründung her, nämlich dass Dir zum Leben nix bleiben würde, wenn Du das sofort alles würdest zurückzahlen müssen.

Gutes Gelingen!