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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Aufrechnung wegen Überzahlung


schneewittchen
11.12.2007, 12:43
Hallo erst mal,
habe mich hier angemeldet , weil ich einige Fragen habe , die ich nur durch gugeln nicht beantwortet bekommen.
Ich habe den Eindruck , das hier viele um einiges mehr Ahnung haben als ich und bin dankbar für jede Antwort.

Also folgende Situation.
Mein Großer 16 Jahre hat seit 15.10.07 eine Ausbildungstelle , die er im weitesten Sinne in zusammenarbeit mit der GFA Frankenthal bekommen hat,
( über Dienstleistungszentrum Handwerk PAV) .

ich habe ca 1 Woche (etwas verspätet) nach Beginn der Ausbildung angerufen bei der GFA die HERRSCHAFTEN AN DER iNFO durftEN mich zur
Sachbearbeiterin nicht durchstellen, also habe ich die Nachricht hinterlassen, das mein Sohn eine Ausbildung hat, ich aber noch keine Abrechnung habe .

Nun haben wir neuen Antrag stellen müssen, habe alle Unterlagen vorgelegt einschließlich abrechnung von Oktober die ja nur für einen halben Monat war und erst Ende des Monats ausgezahlt wurde., das war Anfang November. nun wird mir bzw irritierender Weise meinem Sohn vorgeworfen er hätte seine Änderungen zu spät gemeldet dadurch wären seit oktober eine Überzahlung in Höhe von 272,91 angefallen, die ER Aufgrechnet bekommen soll und er solle sich überlegen in welcher Höhe das geschehen kann.

Ich meine HALLO !!!!
Er bekommt gerade mal ca 320 € Netto und ich muss ihm schon 150 € abziehen, weil ich dies abgezogen bekomme,
was ihm schon mächtig stinkt und nun soll er auch noch etwas nachzahlen, das kann ja wohl nicht sein oder?!:wut:. kann mir irgendjemand sagen ob das rechtens ist , ich meine die wollen natürlich nichts davon wissen, dass ich angerufen habe( Ist ja klar) aber trotzdem habe ich Anfang November alle Unterlagen vorgelegt was sie auch bestätigen werden müssen.Also kann ja wohl keine rede vom verspäteten melden sein wenn das Geld erst ende Oktober ausgezahlt wurde.

Wäre dankbar ,wenn ihr mir da schnell weiterhelfen könntet , dass ich gegebenenfalls noch widerspruch einlegen kann.

Im voraus ganz herzlichen Dank

Grüße Schneewittchen

fragi
11.12.2007, 12:50
Moin schneewittchen,

erstmal, du musstest für Nov nen Neuantrag stellen oder ab Dez?

Das ist für das Rückwirkende relevant.

Für die Zukunft würde ich ihn aus der BG herausnehmen!

Und zwar funktioniert das so:

Ausbildungsvergütung + Kindergeld + Wohngeld

Für das Kindergeld muss er nen Abzweigungsantrag stellen und Wohngeld muss er beantragen.

Du bekommst dann zwar nichtmehr die Miete für ihn, aber die kann er die aus Wohngeld + ein Teil des Kindesgeldes bezahlen.

Aus dem anderen Teil des kindergeldes + ein bissl von seiner Ausbildungsvergütung kann er ein wenig Kostgeld an dich bezahlen, was dir auch nicht angerechnet werden darf.

So dürfte er den größten Teil seiner Ausbildungsvergütung für die Zukunft vor der ARGE sichern...

schneewittchen
11.12.2007, 13:39
Hallöle, erst mal danke für die rasche Antwort, also der Neuantrag war ab Dezember,
der Alte lief bis 30.Nov.

Ich muss vielleicht noch dazu sagen, dass ich insgesamt 7 Kinder habe mein Ältester (jener welcher mit Ausbildung) bekommt noch Unterhalt 181€
da er nicht der leibliche meines Mannes ist mein Mann bekommt Rente 701 die auch mir angerechnet wird .

Mit der neu aufgestellten Rechnung der GFA ist es so, dass ich ,
da ich die Miete direkt an die Vermieterin überweisen lasse
nichts mehr ausgezahlt bekomme und sogar noch ca 32 € draufzahlen muss damit die Miete ( Inkl. Nebenkosten gedeckt ist).

Ist alles sehr verwirrend für mich, obwohl ich wirklich nicht doof oder schwer von kapee bin seufz.

gruß Schneewittchen

fragi
11.12.2007, 13:48
dann halt:

Ausbildungsvergütung + Kindergeld + Wohngeld+ Unterhalt

trotzdem fällt er damit aus der BG, es muss nur alles direkt auf sein Konto gehen!

schneewittchen
11.12.2007, 15:21
OK soweit hab ich das kapiert,
trotzdem noch Fragen ich weiß ich bin unwissend :confused:.

Wo macht man das mit der Abzweigung vom Kindergeld?

Wie geht es das ich ihn aus dem ganzen raus nehme? .

Wird sein Einkommen dann nicht mehr bei uns angerechnet?

Dachte immer wenn jemand mit im Haushalt lebt wird das mit angerechnet?
Ich habe so was von keine Ahnung muss ich gerade feststellen ist schon fast peinlich:oops: und ganz wichtig nachträglich geht das doch bestimmt nicht
,.also bleibt immer noch die Frage mit der angeblichen Überzahlung.

fragi
12.12.2007, 05:20
Wo macht man das mit der Abzweigung vom Kindergeld?

Ganz einfach, den Vordruck der Familienkasse benutzen, zum download gibts den hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg11e-Antrag-anteilige-Auszahlung.pdf).
Begründung ist, der Anrechnung beim ALG II zu entgehen, da du das Geld nicht zweckbestimmt einsetzen kannst und das Kind schon.

Diese Situation ist im §74 ESTG zwar ausdrücklich vorgesehen, wird aber in dem Formular nicht erwähnt (warscheinlich um sich vor einer Flut zu schützen).

Also achte beim ausfüllen dementsprechend darauf was du hinschreibst und dich nicht selbst bezichtigst keinen Unterhalts leisten zu wollen, sondern da gehört hin dass du es nicht kannst.

Wie geht es das ich ihn aus dem ganzen raus nehme? .

Da reicht eine Veränderungsmitteilung wenn er immer noch in der BG ist.
Dazu beziehst du dich auf §7 Abs.3 Nr.4 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html) und gibst an, dass das Einkommen deines Sohnes ausreicht um aus der Bg auszuscheiden, und dass das auch ab dem neuen Bescheid so zusein hat.

Wird sein Einkommen dann nicht mehr bei uns angerechnet?

Nichtmehr so scharf wie in der Bedarfsgemeinschaft, mit Verwandten gibts es zwar in dem SInne keine WG, aber das ganze nennt sich HG (für Haushaltsgemeinschaft). Das bedeutet ab einem gewissen Einkommen wird ihm unterstellt er gibt dir was ab. Da gilt folgende Rechnung:

(694€ + anteilige Miete) *1,5

erst wenn er nach der Einkommensbereinigung darüber liegt wird bei euch etwas angerechnet.

In der BG z.b ist alles was 278€ + anteiliege Miete übersteigt anzurechnen, also steht er hier deutlich besser da.

Dachte immer wenn jemand mit im Haushalt lebt wird das mit angerechnet?

Ja, wie gesagt, es gibt 3 Modelle, die HG, die BG und wie WG, wie ich ja schon kurz erleutert hatte.

Ich habe so was von keine Ahnung muss ich gerade feststellen ist schon fast peinlich

Ich sags ma so, man muss nicht alles wissen. Und würde sich jeder mit dem SGB II auskennen, wären wir ja überflüssig :)

,.also bleibt immer noch die Frage mit der angeblichen Überzahlung.

Gegen die Rückforderung würde ich einen Überprüfunsantrag gemäß §45 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__45.html) stellen. Das heißt, du hast die angabe gemacht, dass der nichtmehr zu berücksichtigen ist (am besten mit Verbindungsnachweis belegen) und hast darauf vertraut dass es berücksichtigt wird.

Da du die Angaben hoffe ich belegen kannst, können sie sich nicht darauf berufen, dass ihr die Angaben nicht gemacht habt.
Somit dürfte der Verwaltungsakt schutzwürdig sein und die Rückforderung verfallen.

Bleibt noch für die Zukunft vorzusorgen, also sich Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld ranzuholen, und so schnell es geht raus aus der BG!

schneewittchen
12.12.2007, 08:16
Vielen Dank fragi,

ist echt toll, dass es euch gibt die vom amt erzählem einem so etwas natürlich nicht.:danke:

Trotzdem muss ich nochmal nerven sorry. Ich will keinen taktischen Fehler machen, da muss man ja so was von aufpassen.

Wenn ich das Ganze richtig verstehe wäre der erste Schritt , die Abzweigung vom Kindergeld zu beantragen, da ich ja sonst nicht behaupten kann er könne sich selbst versorgen.

Der zweite logische Schritt, wäre raus aus der Bg, und dann erst kann man einen Antrag auf Wohngeld stellen, weil er ja sonst genug Einkommen hat.

Und natürlich alles , wie du schon sagtest auf sein Konto laufen lassen.

Die andere Sache mit dem belegen ist so eine Sache, wie ich schon sagte war meine erste Amtshandlung, dass ich auf der GFA angerufen hatte, um bescheid zu sagen, dass mein Sohn eine Lehrstelle hat.

Hatte wie auch schon gesagt , nur die Info dran, weil die mich nicht durchstellen durften, dass ist denen "untersagt".

von diesem Anruf will jetzt keiner was Wissen.

habe dann anfang November als der Neuantrag fällig war und ich die erste Abrechnung meines Sohnes hatte alles Vorgelegt, was natürlich nachvollziehbar sein muss, da ja ein Eingansstempel auf meinem Antrag ist.

Mmh.

ich habe natürlich auch hier im Forum erst etwas gestöbert und gesehen , dass manche ähnliche Probleme hatten, und da das Ausbildungsgeld ja im Monat Oktober noch gar nicht zur Verfügung stand bzw erst am 28 .
dürfte es für Oktober auch noch gar nicht wirklich angerechnet bzw. mir angekreidet werden , oder?


Wenn man davon ausgeht , das ich mit dem Überprüfungsantrag nicht durchkommen werde, versteht sich.

Denn ich habe leider keine Eintelverbindungsnachweis bei meiner Telefonrechnung und kann somit nicht wirklich beweisen, dass ich angerufen habe.


Ich probiere das mit der Überprüfung einfach mehr kann ich dann wohl auch nicht machen in diesem Punkt.

fragi
12.12.2007, 08:27
Wenn ich das Ganze richtig verstehe wäre der erste Schritt , die Abzweigung vom Kindergeld zu beantragen, da ich ja sonst nicht behaupten kann er könne sich selbst versorgen.

Der zweite logische Schritt, wäre raus aus der Bg, und dann erst kann man einen Antrag auf Wohngeld stellen, weil er ja sonst genug Einkommen hat.


Du kannst Kindergeld und Wohngeld parallel laufen lassen... Sobald er Wohngeld beantragt, muss er raus aus der BG, denn ALG II und Wohngeld schließen sich aus.

Aber lass dich da mal ruhig auf dem Wohngeldamt beraten wie sie es gerne hätten... die sind dort auskunftsfreudiger als bei dir ARGE!


Jetzt zu der andere Sache...

Das problem ist, er wird wohl nen Ausbildungsvertrag haben, darin ist die Höhe des Einkommens auch enthalten. Das könnte dir zum Vorwurf gemacht werden.

Allerdings dachtest du ja bis zur Rückforderung du hast alles richtig gemacht, und die ARGE ist der Auskunftspflicht ja auch nicht in dem maße nachgekommen dich darauf aufmerksam zu machen das was falsch läuft.

Hier ist das Loch für den überprüfungsantrag.

schneewittchen
12.12.2007, 08:39
Das problem ist, er wird wohl nen Ausbildungsvertrag haben, darin ist die Höhe des Einkommens auch enthalten. Das könnte dir zum Vorwurf gemacht werden.


Wir haben den Ausbildungsvertrag gar nicht in die Hände bekommen,( haben das Original bis heute nicht) da er erst von der Handwerkskammer glaube ich, überprüft und abgesegnet werden muss.

habe mir erst von der Dame beim Dienstleistungszentrum eine Kopie holen müssen, damit ich dies der Arge vorlegen konnte.

und das kann ich mit Unterstützung der Frau Vom Dienstleistungszenrtum Handwerk auch belegen.

Man da raucht einem wirklich der Kopf mir diesem ganzen Mist, was bin ich froh das man hier Hilfe bekommt.

Da hat man vor Weihmnachten mit sieben Kindern kaum Geld , rennt auch noch seinem Unterhalt hinterher und die vom Amt schmeißen einem auch noch Knüppel zwischen die Beine.

Da fällt mir auchnoch ne Frage dazu ein,

Wenn mein Sohn dann raus ist aus der BG wie ist das dann mit dem uns zustehenden Wohnraum, ich meine uns stehen mit 9 Personen so um die 190qm zu soweit ich weiß, die haben wir so uns so nicht haben 150qm aber die Miete Kostet warm mit heizkosten und allem außer strom schon 1060 € . Wir bekommen eine Kaltmiete von 759 € bewilligt, dazu Nebenkosten .

Wenn mein Sohn dann raus ist, würde von der Arge kein Mietanteil mehr für Ihn angerechnet, dafür wäre dann das Wohngeld .

Also es würde darauf hinauslaufen das wir einen wenn nicht zwei harte Monate vor uns haben, da ja er zuerst raus muss aus der Bg. habe ich das soweit richtig dargestellt und verstanden?

fragi
12.12.2007, 09:05
Also es würde darauf hinauslaufen das wir einen wenn nicht zwei harte Monate vor uns haben, da ja er zuerst raus muss aus der Bg. habe ich das soweit richtig dargestellt und verstanden?

Deshalb hab ich gesagt sprich mit der Wohngeldstelle, ein fließender Übergang muss jawohl möglich sein! Die "harten" Monate sollten jawohl vermeidbar sein!

schneewittchen
12.12.2007, 09:29
OK, dann werde ich das alles so in Angriff nehmen ,

Aber bleibt dann der Anspruch auf die qm erhalten oder nicht??

tut mir wirklich leid das ich dir löcher in den Bauch frage!!!!!!!!!!!!

Wie sieht das aus mit meinem Mann, wenn er , vorausgesetzt das ist möglich auch aus der BG raus kommt, wäre das eher von Vorteil oder von Nachteil?

wie gesagt er bekommt erwerbsunfähigkeitsrente 701€ , die seit einiger Zeit nicht mehr befristet ist( Also bis zum eigentlichen Rentenalter geht).

er verursacht ja mit seiner Rente auch einen Eikommensüberhang.

fragi
12.12.2007, 09:46
Aber bleibt dann der Anspruch auf die qm erhalten oder nicht??

Solang der Sohn da wohnen bleibt, ja :)

Wie sieht das aus mit meinem Mann, wenn er , vorausgesetzt das ist möglich auch aus der BG raus kommt, wäre das eher von Vorteil oder von Nachteil?

Der kann nicht aus der BG raus, der wird immer mit dir in ner BG bleiben... bei "kindern" ist es ne sonderregelung wenn das EInkommen ausreicht, bei ehepartnern geht das nicht :engel:

schneewittchen
12.12.2007, 10:03
:danke::merci:. dass dachte ich mir schon lol.

Ok , ich mach mich dann mal an die arbeit, wer nicht wagt der nicht gewinnt.

Liebe Grüße von schneewittchen und nochmals :danke:

schneewittchen
12.12.2007, 10:27
Sorry mir fällt gerade noch ne dumme , aber wichtige Frage ein, an wen schicke ich diesen Überprüfungsantrag? An die Sb persönlich oder die GFA Stelle allgemein??

fragi
12.12.2007, 10:31
An die GFA selbst... die werden ne eigene Widerspruchsstelle haben... deine SB würde das auch nur weiterleiten.

Bedenke aber, entweder persönlich abgeben und Unterschrift auf Kopie oder das "geldkostende" Einschreiben mit Rückschein.

Sonst geht das schreiben "verloren" wenn du pech hast.

schneewittchen
12.12.2007, 11:32
HUHu schäm............:oops:

ich habe noch eine Frage....(Tschuldigung)

hatte doch erwähnt, das das erste Geld meines Sohnes erst ende Oktober zur Verfügung stand, ist aber voll angerechnet worden für den Oktober sollte oder kann ich a nicht auch Widerspruch einlegen, oder hat das keinen großen Sinn da ich ja so und so diesen Überprüfungsantrag stelle, den ich gerade schon getippt habe.

Andererseits, wenn der Überprüfungsantrag nicht durchgeht ist die Zeit für den Widerspruch wahrscheinlich vorbei und ich muss vielleicht was zahlen was ich nicht hätte zahlen müssen, wenn ich Widerspruch eingelegt hätte.

fragi
12.12.2007, 11:39
hatte doch erwähnt, das das erste Geld meines Sohnes erst ende Oktober zur Verfügung stand, ist aber voll angerechnet worden für den Oktober sollte oder kann ich a nicht auch Widerspruch einlegen, oder hat das keinen großen Sinn da ich ja so und so diesen Überprüfungsantrag stelle, den ich gerade schon getippt habe.

Alles was du hier in den Überprüfungsantrag aufnimmst, soll nochmal überprüft werden, auch das. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kannst du gegen diesen in Widerspruch gehen und danach dagegen Klagen.

Der überprüfungsantrag ist sozusagen eine "Vorstufe" des Widerspruches, also nen einzelner Widerspruch ist nicht von Nöten.

Milano
22.12.2007, 14:11
Hallo,

da ich Dir eigentlich nichts sagen kann, würde ich Dir doch einen Tipp mit auf den Weg geben wollen:

Schreibe Dir immer den Namen des zuständigen Mitarbeiters auf und wann Du dort (mit Uhrzeit) angerufen hast.

Wenn die das immer noch leugnen wollen, dann beleg es denen einfach mit dem Auszug Deiner Telefonrechnung. Auf dieser wird es ja stehen und Bedingung ist, daß Du bei Deinem Provider (Telekom, Versatel,...) den Telefonnachweis oder wie das nun heißt, beantragt hast.

In diesem Nachweis sind die angerufene Nummer aufgeführt, wann Du angerufen hast und wie lange das Gespräch gedauert hat.

fragi
22.12.2007, 17:06
Wenn die das immer noch leugnen wollen, dann beleg es denen einfach mit dem Auszug Deiner Telefonrechnung. Auf dieser wird es ja stehen und Bedingung ist, daß Du bei Deinem Provider (Telekom, Versatel,...) den Telefonnachweis oder wie das nun heißt, beantragt hast.

In diesem Nachweis sind die angerufene Nummer aufgeführt, wann Du angerufen hast und wie lange das Gespräch gedauert hat.

Da ich bei der Firma XX gelernt hab kann ichs dir sagen:

EVN - Einzelverbindungsnachweis :)

schneewittchen
03.02.2008, 10:59
Hallöchen,

ichbin es wieder. Habe nun die Abzweigung des Kindergeldes meines Sohnes beantrag bzw er und wir haben eine Ablehnung bekommen , mit der Begründung, das dies nur gehen würde wenn.

- der Antragseteller volljährig ist und für sich alleine aufkommt
Außerdem würde er im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben und durch die Haushaltsaufnahme würde ihm in ausreichender Höhe Unterhalt gewehrt werden.:wut:

Habe in dem Antrag ausdrücklich erwähnt das ich alg 2 bekomme .

Nun meine Frage sollte ich Widerspruch einlegen, da im dem § 74 abs 1 ESTG nichts davon steht das die Person volljährig sein muss ?

Und könnte ich ihn auch so aus der BG rausnehmen er hat wie schon erwähnt eine Ausbildungsvergütung in höhe von 351 € und bekommt Unterhalt in Höhe von 181 € .

Dann könnte aus die Kindergeldstelle nicht mehr behaupten er würde durch das Haushaltseinkommen mitversorgt werden?!

Weiß echt nicht was ich machen soll.
Und was ich noch gerne wüßte , er hat diesen Monat urlaubsgeld bekommen 50 € muss ich das angeben? Ich denke schon und dann ist es wieder weg oder?


Hoffe ihr könnt mir mal wieder weiter helfen .

Liebe Grüße von Schneewittchen:engel:

Roady
03.02.2008, 11:17
Wie wärs denn wenn man mit dem Jugendamt spricht und der Sohnemann, weils daheim nicht mehr untereinander zusammenpasst, mit Zustimmung der Mutter ins "betreute Wohnen" zieht - so wäre er aus der BG und der Wohnung raus, würde nicht mehr reingerechnet werden mit seinem Verdienst und das mit dem Kindergeld müßte eigentlich auch funktionieren ?
Am besten nahe bei der Mutter und schon is alles im Lot und Muttern kann ein Auge drauf werfen ;-)

schneewittchen
03.02.2008, 11:43
Also sei mir nicht böse, aber kein geld er welt würde mich dazu bringen das mein sohn hier auszieht also bitte.................

StephanK
03.02.2008, 13:31
Und könnte ich ihn auch so aus der BG rausnehmen er hat wie schon erwähnt eine Ausbildungsvergütung in höhe von 351 € und bekommt Unterhalt in Höhe von 181 € .Das mit dem rausnehmen sagt man halt so, aber es ist ein bisschen schief. Zu einer BG gehört man oder halt nicht, und zwar kraft Gesetzes; das liegt also weder in Deiner Hand noch in der der GfA, wie fragi weiter oben auch schon mal erwähnt hat.
Kinder bis 25 gehören zur BG wenn und solange sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html)).So lange sein Bedarf (Regelleistung und sein Anteil an den Kosten der Unterkunft) nicht komplett gedeckt ist, z.B. durch Azubi-Vergütung), gehört er zur BG.

Das Kindergeld gehört dann und solange rechnerisch zu seinem Einkommen, wie es zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html)), und zwar unabhängig davon, ob es an Dich oder unmittelbar an ihn ausgezahlt wird. Deswegen würde die Abzweigung nichts ändern; sie wäre nur dann interessant, wenn er außerhalb Eures Haushalts leben würde.

Dann könnte aus die Kindergeldstelle nicht mehr behaupten er würde durch das Haushaltseinkommen mitversorgt werden?!Was das heißen soll ist mir unklar; Kindergeld ist ja nicht vom Einkommen abhängig.

Und was ich noch gerne wüßte , er hat diesen Monat urlaubsgeld bekommen 50 € muss ich das angeben? Ich denke schon und dann ist es wieder weg oder?Nein, die € 50 sind gerade an der Grenze für einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html)); er muss sie also nicht angeben. Allerdings ist der 50-Euro-Freibetrag ein Jahresbetrag, den er damit schon ziemlich zu Jahresanfang ausschöpft. Jeder weitere Euro muss also angegeben werden und wird angerechnet.

schneewittchen
03.02.2008, 15:21
Ok ,
also das Einkommen meines Sohnes ist definitiv höher als das was die GFA anrechnet , das wären dann bei ihm 278€+112€ anzurechnende KDU also insgesamt 390€ , tatsächlichen einkommen hat er :

Azubivergütung 351.- €
Kindergeld 154.- €
Unterhalt 181.- €
----------------------
Gesamt 686.-€

damit liegt er fast 300 € über dem was die GFA berücksichtigt.

Was mich nun aber dazu noch interessiert ist, wie die GFA das rechnet , wenn er aus der Berechnung wegfallen würde.

Ich nehme an sie würden dann zumindest die 112 € die er an Mietanteil ausmacht bei uns abziehen, da sie davon ausgehen, das er diese an uns zahlt?!:confused:

Dann ansonsten Sein Kindergeld und sein Unterhalt nicht mehr bei mir anrechnen dürfen, da es SEIN Einkommen ist?

Ist das so richtig? Ist schon kompliziert die ganze Sache.

StephanK
03.02.2008, 16:04
tatsächlichen einkommen hat er :
Azubivergütung 351.- €
Kindergeld 154.- €
Unterhalt 181.- €
----------------------
Gesamt 686.-€Langsam! Von der Azubi-Vergütung (ist € 351.- der Brutto- oder der Netto-Betrag?) wird ja ein Teil abgerechnet, nämlich "die ersten € 100" und 20 % des Betrages vom 101. bis zum 351. Euro, also zusammen € 150, so dass nur € 201.- als anzurechnendes Arbeitseinkommen bleiben.
Folglich ist die Rechnung: Anzurechnender Teil der Azubi-Vergütung € 201.- + Unterhalt € 181.- = € 382.-

Das liegt knapp unter dem Gedamtbedarf von € 390.-. Deswegen ist die Anrechnung des Kindergeldes aufzuteilen: € 8.- sind ihm anzurechnen, so dass sein Bedarf gedeckt ist und er in jedem Fall aus der BG herausfällt. Die übrigen € 146.- des Kindergeldes werden Dir als Einkommen angerechnet.

Was mich nun aber dazu noch interessiert ist, wie die GFA das rechnet , wenn er aus der Berechnung wegfallen würde.
Ich nehme an sie würden dann zumindest die 112 € die er an Mietanteil ausmacht bei uns abziehen, da sie davon ausgehen, das er diese an uns zahlt?!So ist's!

Dann ansonsten Sein Kindergeld und sein Unterhalt nicht mehr bei mir anrechnen dürfen, da es SEIN Einkommen ist?Wie oben schon erwähnt wird das Kindergeld auch weiterhin Dir angerechnet, wenn auch um € 8.- vermindert. Bleed, gell? :(

schneewittchen
03.02.2008, 17:32
Ok , ich bin jetzt echt am überlegen ob das ganze Sinn macht.
die 351 € sind netto Einkommen, Fragi meinte auch er solle dann Wohngeld beantragen, ich frage mich nur, ob er Anspruch auf Wohngeld hat....

Deswegen meinte Fragi auch das man die Abzweigung des Kindergeldes
beantragen soll damit es nicht mehr mir angerechnet wird

Die GFA rechnet ihm einen Freibetrag von 130 € an , der Rest wird voll angerechnet.

Was wir und besonders er gewinnen würde, wäre eigentlich nur , dass er sein Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld behalten darf.
Un das er wenn er mehr verdient dies auch behalten darf sehe ich das richtig?

Das ist alles dermaßen verwirrend mir raucht der Kopf:patsch:

StephanK
03.02.2008, 21:55
die 351 € sind netto EinkommenAch so! Dann sieht die Rechnung wohl ein wenig anders aus, aber ich kann das nicht vorrechnen, weil ich den Bruttobetrag und die Abzüge nicht kenne. Da "es knapp an der Grenze" ist müsste man die genauen Beträge kennen.

Fragi meinte auch er solle dann Wohngeld beantragen, ich frage mich nur, ob er Anspruch auf Wohngeld hat....Jedenfalls ist er nicht deswegen davon ausgeschlossen, weil er Azubi ist. Also spricht nichts dagegen und viel fafür.

Deswegen meinte Fragi auch das man die Abzweigung des Kindergeldes beantragen soll damit es nicht mehr mir angerechnet wird.Das scheint auch mir sinnvoll.

Die GFA rechnet ihm einen Freibetrag von 130 € an , der Rest wird voll angerechnet.Das ist evtl. nicht richtig. Sein Bruttoeinkommen liegt ja höchstwahrscheinlich über € 400.-, so dass er sämtliche Abzüge (z.B. Werbungskosten) in tatsächlicher Höhe geltend machen kann und nicht nur die Pauschalbeträge. Auch das müsste man sich ganz genau ansehen.

Un das er wenn er mehr verdient dies auch behalten darf sehe ich das richtig?Ja. Wenn er aus der BG raus ist gehört er zwar weiterhin zur Haushaltsgemeinschaft, hat aber dadurch in etwa die doppelten Freibeträge, d.h. Euch wird nichts von seiner Azubi-Vergütung als Einkommen angerechnet werden.

Das ist alles dermaßen verwirrend mir raucht der KopfJa, anstrengend ist es, aber Du schaffst das doch ganz gut! :)

schneewittchen
04.02.2008, 08:21
Also ich habe mich um ein paar euro geirrt.
Das bruttoeinkommen beträgt 448 € abgezogen werden die Krankenkassenbeiträge in Höhe von 89,38 . D.h. es belibt ein Nettoeinkommen von 358,62.


Ich werde jetzt volgendermaßen vorgehen.
Als erstes werde ich Widerspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einlegen mit folgenden Begründungen.

1. im § 74 Abs.1 EStG steht nichts davon das die Antragstellende Person volljährig sein muss,

2. des weiteren steht in diesem § nichts davon das die Antragstellende Person nicht im Haushalt des Kindergeldberchtigten leben darf und

3. Ist es keinesfalls so das mein Sohn durch die "Haushaltsaufnahme" genügend Unterhalt gewährt bekommt , es ist vielmehr so das er von seinem einkommen noch geld abgeben muss.

Ich denke so könnte man es formulieren , oder?:confused:


Zeitgleich werde ich einen Veränderungsantrag bei der GFA stellen, damit er aus der BG ausscheidet und somit erst mal zumindest sein "Extrageld" gesichert wird.

Wenn dies geschehen ist wird ein Antrag auf Wohngeld gestellt , mehr als ne Ablehnung kann es da nicht geben lol.

StephanK
04.02.2008, 09:49
Also ich habe mich um ein paar euro geirrt.
Das bruttoeinkommen beträgt 448 € abgezogen werden die Krankenkassenbeiträge in Höhe von 89,38 . D.h. es belibt ein Nettoeinkommen von 358,62.Dann rechnen wir noch mal neu:
Bruttoeinkommen € 448
minus € 100 Pauschalbetrag für Krankenkassenbeiträge (es müssten auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dabei sein!?) und Werbungskosten
minus € 30 Pauschalbetrag für private Versicherungen
minus € 69,60 Freibetrag
bleibt € 248,40
plus Unterhalt und Kindergeld € 335
macht zusammen € 583,40

Dem gegenüber steht ein Bedarf von € 278 Regelleistung + ca. € 90 anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung = € 368. Damit liegt sein anzurechnendes Einkommen in jedem Fall deutlich über seinem Bedarf und er gehört ganz eindeutig nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Das wäre aber sogar dann so, wenn das Kindergeld nicht sein Einkommen wäre, denn dann läge sein anzurechnendes Einkommen bei € 583,40 - € 154 = € 429,40

Als erstes werde ich Widerspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einlegen mit folgenden Begründungen.
1. im § 74 Abs.1 EStG steht nichts davon das die Antragstellende Person volljährig sein muss,Damit wirfst Du eine interessante Frage auf. Im Normalfall muss bei noch nicht volljährigen der gesetzliche Vertreter handeln, also ein Elternteil. Im Sozialrecht gibt es zwar eine Sonderregelung, nach der schon fünfzehnjährige eigenständig Anträge stellen können (§ 36 Abs. 1 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__36.html), aber die Frage ist, ob das auch für das Kindergeld gilt. Es scheint mir nämlich, dass diesbezüglich der Gesetzgeber etwas gepennt hat. Das Kindergeld ist ja eine Sozialleistung, die (noch) nicht im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Nun gilt nach § 68 Nr. 9 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__68.html) das Bundeskindergeldgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, aber diese Vorschrift läuft weitgehend leer, weil die Regelungen zum Kindergeld weitgehend in das Einkommensteuergesetz abgewandert sind - und dafür gilt das SGB I nicht, sondern das Verfahrensrecht für die Steuern, die Abgabenordnung, genauer gesagt deren § 79 (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__79.html). Jedenfalls wegen deren Abs. 1 Nr. 1 müsstest also Du als Elternteil "ran", weil Nr. 2 meiner Meinung nach nicht anwendbar ist.

3. Ist es keinesfalls so das mein Sohn durch die "Haushaltsaufnahme" genügend Unterhalt gewährt bekommt , es ist vielmehr so das er von seinem einkommen noch geld abgeben muss.Diese Überlegung halte ich für richtig.

Zeitgleich werde ich einen Veränderungsantrag bei der GFA stellen, damit er aus der BG ausscheidet und somit erst mal zumindest sein "Extrageld" gesichert wird.Ich sehe das gar nicht als Antrag im eigentlichen Sinn, denn ob jemand zur BG gehört oder nicht (mehr) ist ein Umstand, den die GFA von Amts wegen berücksichtigen muss. Das ist also eher ein Hinweis darauf, dass der aktuelle Alg II-Bescheid wegen veränderter Verhältnisse geändert werden muss. "Formulartechnisch" ist das also was für eine Veränderungsmitteilung (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-Alg2-0k20-Veraenderungsmitteilung.pdf), und dort gibt es auch ein Feld "Die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft hat sich ab ... geändert" Ich möchte Dir aber empfehlen, ein Zusatzblatt beizulegen, auf dem Du vorrechnest, dass er seinen eigenen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann und deswegen aus der BG ausscheidet, damit die GfA das auch kapiert.

schneewittchen
04.02.2008, 10:09
Hoppla ,

wenn ich das richtig verstehe hat die GFA eigentlich sogar einen schwerwiegenden Fehler gemacht, indem sie meinen Sohnemann weiterhin mit berücksichtigt haben?!

habe ja schon im Dezember einen Überprüfungsantrag wegen der ganzen Sache gestellt, weil sie ja Geld von mir bzw, idiotischer weise von meinem Sohn zurück haben wollen. Habe bis heute auch noch nichts davon gehört.


Das ganze wird richtig spannend .
Ich habe nämlich absolut keine Lust mehr mir alles gefallen zu lassen.
Wir Deutschen neigen dazu alles zu schlucken, dann aber daheim zu sitzen und zu jammern , aber nichts zu tun dagegen.

Es kann nicht angehen , dass alle Kosten steigen wir aber immer noch mit den "paar Kröten" rumkratzen müssen.

Dann wird auch noch ein 16 jähriger der wenigstens arbeiten will bestraft dafür und es wird ihm ein haufen Geld weg genommen sorry aber ich könnte echt ausflippen.

StephanK
04.02.2008, 11:53
wenn ich das richtig verstehe hat die GFA eigentlich sogar einen schwerwiegenden Fehler gemacht, indem sie meinen Sohnemann weiterhin mit berücksichtigt haben?!Wenn der GFA alle Daten - vor allem zu Ausbildung und Einkommen - mitgeteilt wurden: Ja.

Ich habe nämlich absolut keine Lust mehr mir alles gefallen zu lassen.
Wir Deutschen neigen dazu alles zu schlucken, dann aber daheim zu sitzen und zu jammern , aber nichts zu tun dagegen.Deine "Unlust" ist sehr berechtigt, und es gibt durchaus Gelegenheiten, bei denen man "ein schlechter Deutscher" sein sollte... :wink:

Dann wird auch noch ein 16 jähriger der wenigstens arbeiten will bestraft dafür und es wird ihm ein haufen Geld weg genommen sorry aber ich könnte echt ausflippen.Da Du Erfahrung darin hast, sogar mehr als nur sieben Zwerge in Schach zu halten, wirst Du's auch mit den Frankenthäler Pappnasen aufnehmen, oder? :)

schneewittchen
05.02.2008, 12:20
@ StephanK

Was mir gerade einfällt:

Ich habe ja Anfang November einen Folgeantrag stellen müssen, bei dieser Gelegenheit habe ich natürlich sämtliche Neuerungen in Sachen meines Sohnes angegeben habe ich dadurch nicht im Prinzip schon eine Veränderungsmitteilung gemacht?

Auch wenn es nicht unbedingt das Formblatt dafür war?

Und dementsprechend hätte die zuständige Sachbearbeiterin nicht reagieren und ihn aus der BG streichen müssen?

StephanK
05.02.2008, 13:47
(...) habe ich dadurch nicht im Prinzip schon eine Veränderungsmitteilung gemacht?
Auch wenn es nicht unbedingt das Formblatt dafür war?Doch, natürlich. Die förmliche Veränderungsmitteilung ist ja nur für den Fall gedacht, dass sich irgend etwas mitten in einem Bewilligungszeitraum ändert.

Und dementsprechend hätte die zuständige Sachbearbeiterin nicht reagieren und ihn aus der BG streichen müssen?Hätte sie, jedenfalls wenn die Angaben zu seinem Einkommen auch schon vorlagen.
Der Bescheid ist jetzt aber schon älter als einen Monat, oder? (Kann jetzt nicht alles nachlesen...)
Dann ist die Widerspruchsfrist wahrscheinlich schon abgelaufen, und Du müsstest einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides stellen - mit der Begründung, dass in der BG sozusagen ein Kuckucksei ist, weil er gar nicht dazu gehört, und dass der Bescheid deswegen berichtigt werden muss.

schneewittchen
05.02.2008, 14:49
habe am 13.12.07 schon einen Überprüfungsantrag gestellt, weil die Herschafften von meinem Sohn geld zurück haben wollten , da ich angeblich nicht angegeben hätte das er ne Ausbildung hat.

ich nehme an und hoffe das das ausreicht, da Sie ja die komplette Situation überprüfen müssen.

Die Unterlagen , also der erste Einkommenbescheid lag Ihnen Anfang November vor er hat am 15.10.07 angefangen mit der Ausbildung, (hatte da im Oktober noch angerufen , von diesem Anruf will keiner was wissen, steht aber alles im alten Text).

Die zweite Bescheinigung Anfang Dezember und die Nächste Anfang Januar.

Sie waren und sind also ständig auf dem Laufenden.

Wie lange darf so ein Überprüfungsantrag laufen. Habe bis heute noch nichts gehört , habe aber die Sache persönlich abgeliefert und mir bestätigen lassen mit stempel und Unterschrift.
Habe dazu gelernt ;-):loll:

StephanK
05.02.2008, 15:40
habe am 13.12.07 schon einen Überprüfungsantrag gestellt, weil die Herschafften von meinem Sohn geld zurück haben wollten , da ich angeblich nicht angegeben hätte das er ne Ausbildung hat.
ich nehme an und hoffe das das ausreicht, da Sie ja die komplette Situation überprüfen müssen.Gut, dass das schon am Laufen ist! :) Du hast zwar recht damit, dass die GfA den Bescheid rundrum auf Herz und Nieren überprüfen muss - aber man hat schon Gäule :kotz: sehen... Also es schadet nix, wenn Du noch mal mit einem kurzen Brief nachlegst und sie auf diese Sache mit der Nase stößt.

Wie lange darf so ein Überprüfungsantrag laufen. Habe bis heute noch nichts gehört , habe aber die Sache persönlich abgeliefert und mir bestätigen lassen mit stempel und Unterschrift.Klug! Aber leider gibt's trotzdem keine feste Bearbeitungsfrist, innerhalb derer die GfA damit fertig sein müsste. Auch deswegen wäre es nicht ungeschickt, noch mal, wie oben vorgeschlagen, einen Brief hinterherzuschicken, denn das kann die Sache mit dem Überprüfungsantrag vielleicht auch wieder etwas in's Laufen bringen. Du kannst bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich an den Überprüfungsantrag erinnern und nachfragen, wann denn mit einem Bescheid zu rechnen sei.

Gutes Gelingen!

schneewittchen
05.02.2008, 15:50
:danke: für all die Hilfe, ich habe auch schon einen Brief an meine Sachbearbeiterin getippt.

Werde Euch auf dem Laufenden halten, vll kann noch jemand was aus meinem Fall lernen.

Bis dahin liebe Grüße

schneewittchen
10.01.2009, 16:40
MEin Überprüfungsantrag ist nun seit über einem Jahr abgegeben und ich habe bis heute nichts mehr gehört, schon seltsam finde ich......

LG
Schneewittchen

ela1953
10.01.2009, 16:53
Dann schick denen mal eine Erinnerung, denn für einen Überprüfungsantrag dürfen sie sich meines Wissens nur 6 Monate Zeit lassen. Wenn dann immer noch nichts kommt, muss man wohl klagen.

Wie wird dein Sohn und das Kindergeld denn jetzt berechnet?

Dirk_.
10.01.2009, 20:22
MEin Überprüfungsantrag ist nun seit über einem Jahr abgegeben und ich habe bis heute nichts mehr gehört, schon seltsam finde ich......

LG
Schneewittchen

Hallo,

hier wäre jetzt sogar eine Untätigkeitsklage drin.

efge
10.01.2009, 21:13
hier wäre jetzt sogar eine Untätigkeitsklage drin.

Sie wäre nicht nur drin, sondern ganz und gar angesagt. ;-)

Untätigkeitsklage

Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Verwaltungsprozess, bei der wegen Untätigkeit der Behörden ohne vorheriges Widerspruchsverfahren die Klage zulässig ist.

Ist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, kann der Betroffene gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Untätigkeitsklage erheben.

Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern oder zu verzögern.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchseinlegung oder Antragstellung erhoben werden.
Das Gericht hat einen weiten Beurteilungsspielraum, ob eine Frist im konkreten Fall angemessen ist.

Eine entsprechende Regelung enthält § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für das Sozialrecht. Bei verzögerter Entscheidung über einen Antrag auf Sozialleistungen ist hinsichtlich des unterbleibenden Bescheides oder einer fehlenden Entscheidung über einen Widerspruch die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Geht es um einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes, beträgt die Mindestfrist hier allerdings sechs Monate.

Quelle (http://www.rechtslexikon-online.de/Untaetigkeitsklage.html)